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Urteil

Ss 182/04 (II 120)

Oberlandesgericht Oldenburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 18.11.2003 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen; sie hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Gründe 1 I. Zu entscheiden ist über eine Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Lingen. 2 Dem liegt folgendes zugrunde: 3 Der Angeklagte ist rechtskräftig von seiner früheren Ehefrau H... geschieden. Nach deren Behauptungen hat er sie nach der Ehescheidung beschimpft und belästigt. 4 Sie hat deswegen im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 22.04.2002 (12 C 339/02 (XI)) gegen ihn erwirkt, dessen Tenor u. a. lautet: 5 1. Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen 6 a) sich im Umkreis von 50 Metern der Wohnung der Verfügungsklägerin, ..., aufzuhalten; 7 b) sich der Verfügungsklägerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen oder ihr zu folgen, wobei der Verfügungsbeklagte im Falle einer zufälligen Begegnung den Abstand von 50 Metern herzustellen hat; 8 c) in irgendeiner Form, sei es persönlich, schriftlich oder telefonisch mit der Verfügungsklägerin Kontakt aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, 9 d) die Verfügungsklägerin zu beschimpfen, zu beleidigen und zu bedrohen. 10 Diese Anordnungen werden bis zum 31.10.2002 befristet. 11 Dieses Urteil ist dem Angeklagten im Wege der Amtszustellung, nicht jedoch im Wege der Parteizustellung, zugestellt worden. 12 Ausweislich des Strafbefehls vom 2. April 2003, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, wird dem Angeklagten folgendes vorgeworfen: 13 Er habe sich verbotswidrig am 24.09. und 5.10.2002 in L... seiner früheren Ehefrau genähert, sie angeschrien und mit Zusammenschlagen bedroht; auch sei er ihr, als sie im Auto fuhr, mit seinem PKW in dichtem Abstand gefolgt und habe ihr den sogenannten „Stinkefinger“ gezeigt, 14 Vergehen, strafbar nach §§ 4 Gewaltschutzgesetz, 53 StGB, wobei eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 25,00 € festgesetzt wurde. 15 II. Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen. Nach Auffassung des Amtsgerichts enthielt das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren mangels Parteizustellung innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist (vgl. §§ 929, 935, 936 ZPO) keine -in § 4 Gewaltschutzgesetz vorausgesetzte- „vollstreckbare“ Anordnung; deshalb liege aus Rechtsgründen eine Straftat nach § 4 Gewaltschutzgesetz nicht vor. 16 So sehen es auch die im Revisionsverfahren angehörten Verteidiger. 17 III. Mit ihrer Sprungrevision macht die Staatsanwaltschaft u. a. geltend, das Amtsgericht habe den Begriff „vollstreckbar“ in § 4 Gewaltschutzgesetz verkannt; eine -wie hier- nur abstrakte Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung reiche aus, sie müsse nicht auch bereits nach zivilprozessualen Grundsätzen durch Parteizustellung binnen Monatsfrist vollzogen sein. 18 IV. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 19 Eines Eingehens auf die weitere Rüge, das angefochtene Urteil sei unvollständig, bedarf es nicht, denn bereits die Rüge, das Amtsgericht habe den Begriff „vollstreckbar“ verkannt, greift durch. 20 Dass hier nicht binnen eines Monats eine Parteizustellung der einstweiligen Verfügung vom 22.04.2002 erfolgt ist, kann Auswirkungen auf die Verhängbarkeit der dort genannten zivilrechtlichen Sanktionen (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) haben (§ 929 Abs. 2 ZPO, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 929, Rn. 20). Auf die Bestrafungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Gewaltschutzgesetz ist das jedoch ohne Einfluss. Hierfür genügt, dass die Anordnung in der einstweiligen Verfügung zur vorgeworfenen Tatzeit am 24.09. und 5.10.2002 innerhalb der in der einstweiligen Verfügung bis zum 31.10.2002 gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Gewaltschutzgesetz gesetzten Frist mit der von Amts wegen erfolgten Urteilszustellung wirksam und damit abstrakt vollstreckbar und nicht etwa auf Antrag des Angeklagten -etwa gemäß § 927 ZPO- als Verfügungsbeklagten bereits aufgehoben war (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 21), woran auch eine jetzt etwa noch vom Angeklagten als Verfügungsbeklagten bewirkte Aufhebung der Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren, da nur ex nun wirkend, nicht ändern würde. 21 Nur bezüglich einer abstrakten Vollstreckbarkeit aber ist die Rechtmäßigkeit bzw. das Fortbestehen der betroffenen zivilrechtlichen Anordnung im Strafverfahren zu überprüfen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Freytag (G 57), Gewaltschutzgesetz, § 4 a.a.O, Rn. 8 ff., insbes. Rn. 12). Hingegen ist nicht erforderlich, dass die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Zuwiderhandlungen durch Zustellung im Parteibetrieb bereits vollzogen war. 22 Außerdem ist hier noch anzumerken: Im Einzelfall kann auch die von Amts wegen erfolgte Zustellung einer Unterlassungsverfügung bereits ausreichend sein, wenn nach den Umständen an der Ernstlichkeit des Anliegens der Antragstellerin kein Zweifel besteht und eine (zusätzliche) Parteizustellung auf eine bloße Formalität hinausliefe, zumal eine von Amts wegen erfolgte Zustellung wie eine im Parteibetrieb erfolgte Zustellung urkundlich belegt und damit leicht feststellbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 12). 23 Demgemäß könnte -angesichts des Inhalts der einstweiligen Verfügung wie auch des Umstandes, dass sie auf eine streitige mündliche Verhandlung hier in Urteilsform ergangen ist -vorliegend die (nicht erfolgte) Zustellung im Parteibetrieb sogar entbehrlich sein (vgl. voriges Zitat), ohne dass sich der Senat indessen zu dieser zivilprozessualen Frage abschließend äußern muss. 24 Die jedenfalls hier gebotene weite Auslegung des Begriffs „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne eines nur erforderlichen -hier vorliegenden- abstrakt geeigneten Titels folgt aus der unterschiedlich gewichteten Zwecksetzung bei zivilrechtlicher Ordnungsgeldandrohung (nur im Interesse der Verfügungsklägerin) und der strafrechtlichen Ahndbarkeit auch im öffentlichen Interesse (vgl. Erbs/Kohlhaas/Freytag a.a.O, Einl. Rn. 4 und § 4 Rn. 3 sowie Rn. 13 im Umkehrschluß). 25 Dies kommt auch zum Ausdruck in der -in der hier ergangenen einstweiligen Verfügung berücksichtigten- Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 (ähnlich: § 2 Abs. 2) Gewaltschutzgesetz, nämlich der Befristung der Anordnung bis zum 31.10.2002. Diese Befristung folgt einerseits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (a.a.O., § 1 Rn. 6), andererseits zeigt sie aber auch, dass die hier allein entscheidende strafrechtliche Ahndbarkeit eines Verstoßes (teilweise) von der zivilrechtlichen Sanktionierung abgekoppelt ist und rechtliche eigene Wege geht. 26 Demgemäß wird das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung von einer wirksamen vollstreckbaren Anordnung im Sinne des § 4 Gewaltschutzgesetz auszugehen und nunmehr zu prüfen haben, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen mit Strafe bedrohten Handlungen vom 24.09. und 05.10.2002 begangen hat (vgl. a. a. O., § 4 Rn. 8 ff.). 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