Urteil
1 U 34/04
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsverwalter darf seine amtliche Stellung nicht in der Kundenwerbung verquicken, wenn dadurch ein missverständlicher, irreführender oder unsachlicher Eindruck entsteht.
• Die Verbreitung eines Anschreibens, das die Autorität des Zwangsverwalters als Werbemittel nutzt und bei Adressaten Verunsicherung oder Unklarheit über deren Situation auslöst, ist wettbewerbswidrig nach dem UWG.
• Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich; ein bloßes Versprechen des Wettbewerbers genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Wettbewerbswidrige Kundenwerbung durch Nutzung der Zwangsverwalterstellung • Ein Zwangsverwalter darf seine amtliche Stellung nicht in der Kundenwerbung verquicken, wenn dadurch ein missverständlicher, irreführender oder unsachlicher Eindruck entsteht. • Die Verbreitung eines Anschreibens, das die Autorität des Zwangsverwalters als Werbemittel nutzt und bei Adressaten Verunsicherung oder Unklarheit über deren Situation auslöst, ist wettbewerbswidrig nach dem UWG. • Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich; ein bloßes Versprechen des Wettbewerbers genügt nicht. Die Klägerin, Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, rügte ein Anschreiben des Beklagten, der als Zwangsverwalter für einzelne Wohneinheiten bestellt war. Mit dem Schreiben wandte sich der Beklagte an mehrere Eigentümer der Anlage und bot geschäftliche Verwaltungsleistungen für Sondereigentum an; er verwies dabei ausdrücklich auf seine Bestellung als Zwangsverwalter und legte einen Vertragsentwurf bei. Die Klägerin sah hierin unzulässige Abwerbung ihrer Kunden und ergriff rechtliche Schritte. Das Landgericht gab der Klage nicht vollständig statt; dagegen wandte sich die Klägerin mit Berufung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Verwendung der Zwangsverwalterstellung in der Werbemitteilung irreführend und geeignet war, Verunsicherung zu stiften und so wettbewerbswidrig zu sein. • Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand unzulässiger Kundenabwerbung und damit eine Wettbewerbsverletzung nach dem UWG; Abwerbung ist nur unzulässig, wenn irreführende oder unsachliche Mittel eingesetzt werden. • Entscheidend ist die Gesamtwirkung des Anschreibens: Der Beklagte hat sich ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter angeboten, wodurch die besondere Autorität dieses Amtes als Überzeugungsmittel eingesetzt wurde; dies ist kein originäres Qualitätsmerkmal und somit irreführend, weil es die Verhältnisse missverständlich erscheinen lässt. • Der Hinweis auf eine Gebühr ‚in Anlehnung an § 153 ZVG‘ und der quasi-amtliche Sprachgebrauch verstärken die irreführende Wirkung und machen das Schreiben wettbewerbswidrig. • Das beigefügte Vertragsformular war geeignet, bei den Adressaten die Vorstellung zu erwecken, ein Verwalterwechsel hin zum Beklagten sei wegen bereits eingeleiteter Zwangsverwaltungen vorteilhaft, wodurch Verwirrung und beachtliche Beeinflussung entstanden sind. • Eine behauptete fehlende Wiederholungsgefahr durch ein unformelles Versprechen des Beklagten reicht nicht aus; nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidrigem Verhalten beseitigen. • Prozessuale Entscheidungen zu Kosten und Vollstreckung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, seine Bestellung als Zwangsverwalter mit nicht mit der Zwangsverwaltung zusammenhängenden geschäftlichen Interessen in der geschilderten Weise zu verquicken und insbesondere Eigentümer der genannten Anlage unter Bezug auf seine Zwangsverwaltertätigkeit zu kontaktieren, um Verwaltungsgeschäfte für Sondereigentum anzubahnen oder dafür zu werben. Für jeden Verstoß wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Der Beklagte trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.