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Urteil

3 U 6/04

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grob fahrlässigem Umgang mit der Anschlussleitung einer Waschmaschine haftet der Mieter für daraus resultierende Leitungswasserschäden gegenüber dem ersatzleistenden Versicherer des Vermieters. • Hat der Versicherer geleistet, kann er vom Schädiger nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatz verlangen, soweit der Schädiger die Pflicht zur ordnungsgemäßen Installation und Überwachung verletzt hat. • Bei Abnutzungsschäden sind angemessene Zeitwertabzüge zu berücksichtigen; eine pauschale, niedrig bemessene Kürzung kann vom Gericht erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Mieters für Leitungswasserschaden durch unsachgemäßen Waschmaschinenanschluss • Bei grob fahrlässigem Umgang mit der Anschlussleitung einer Waschmaschine haftet der Mieter für daraus resultierende Leitungswasserschäden gegenüber dem ersatzleistenden Versicherer des Vermieters. • Hat der Versicherer geleistet, kann er vom Schädiger nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatz verlangen, soweit der Schädiger die Pflicht zur ordnungsgemäßen Installation und Überwachung verletzt hat. • Bei Abnutzungsschäden sind angemessene Zeitwertabzüge zu berücksichtigen; eine pauschale, niedrig bemessene Kürzung kann vom Gericht erhöht werden. Der Beklagte mietete eine Obergeschosswohnung und kaufte 1996 eine Waschmaschine, die er selbst anschloss. Er befestigte den Zulaufschlauch mit einer Schelle am Wasserhahn ohne Aquastop und ließ den Hahn dauerhaft geöffnet, ohne regelmäßige Kontrollen vorzunehmen. Sechs Jahre später rutschte der Schlauch wegen Materialermüdung ab und verursachte am 17.09.2002 einen Leitungswasserschaden in der Wohnung. Die Vermieterin war bei der Klägerin versichert; die Klägerin ersetzte den Vermieter und forderte sodann vom Beklagten Ersatz der erbrachten Versicherungsleistungen. Das Landgericht hatte mehrheitlich abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Norm: § 67 Abs. 1 S. 1 VVG; Grundsatz: Versicherer kann Ersatz vom Schädiger verlangen, wenn er für den Schaden eingetreten ist. • Der Beklagte hat die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, indem er den Schlauch ohne Aquastop anbrachte, den Hahn ständig geöffnet ließ und nie überprüfte, ob der Schlauch noch sicher saß; das Gericht qualifiziert dieses Verhalten als grobe Fahrlässigkeit. • Die Ursache des Wasserschadens (Abrutschen des Schlauchs infolge Materialermüdung und Vibration) ist auf das unterlassene Überprüfen und die unsichere Befestigung zurückzuführen, sodass der Beklagte ersatzpflichtig ist. • Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der von ihr geleisteten Zahlungen; bei der Bemessung ist jedoch der Zeitwert der beschädigten Ausstattungen zu berücksichtigen. • Der ursprünglich von der Klägerin vorgenommene Zeitwertabzug von 20 % bei Maler- und Fußbodenarbeiten ist zu niedrig; der Senat hält einen Abzug von 50 % für angemessen, was den zu erstattenden Betrag reduziert. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 4.822,59 € nebst Zinsen seit dem 19.03.2003 verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 67 Abs. 1 S. 1 VVG, da der Beklagte durch grob fahrlässiges Verhalten den Leitungswasserschaden verursacht hat. Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs wurde ein Zeitwertabzug für abgenutzte Raumoberflächen in angemessener Höhe (50 %) berücksichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte überwiegend, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.