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Beschluss

3 W 5/04

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aushubarbeiten mit Baggereinsatz können eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung sein, die vom Umfang der versicherten Gefahren ausgenommen ist (Ziff. 1.2.3. BBR). • Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Bauarbeiten in Eigenleistung nur innerhalb der im Versicherungsschein angegebenen Bausumme; bei Überschreitung greifen gesonderte Regelungen. • Ein Senkungsschaden im Sinne von § 4 Abs.1 Nr.5 AHB setzt sinnlich wahrnehmbare Bodenveränderungen voraus; bloße messbare Verformungen ohne sichtbare Bodenveränderung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Leistung aus Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher, gefährlicher Auskofferung • Aushubarbeiten mit Baggereinsatz können eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung sein, die vom Umfang der versicherten Gefahren ausgenommen ist (Ziff. 1.2.3. BBR). • Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Bauarbeiten in Eigenleistung nur innerhalb der im Versicherungsschein angegebenen Bausumme; bei Überschreitung greifen gesonderte Regelungen. • Ein Senkungsschaden im Sinne von § 4 Abs.1 Nr.5 AHB setzt sinnlich wahrnehmbare Bodenveränderungen voraus; bloße messbare Verformungen ohne sichtbare Bodenveränderung genügen nicht. Der Antragsteller führte Mitte Juni 2003 mit einem Bagger Auskofferungsarbeiten für einen geplanten Anbau an dem Haus seines Sohnes durch. Nach Gießen der Bodenplatte geriet das Haus wenige Tage später in Schieflage; Risse und Wegrutschen des hinteren Giebels traten auf. Der Antragsteller verlangt Feststellung der Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung für die Schäden. Die Versicherte lehnt Leistung ab und beruft sich darauf, der Antragsteller habe wie ein Bauunternehmer gehandelt, die Tätigkeit sei ungewöhnlich und gefährlich (Ziff.1.2.3. BBR) und außerdem liege ein Senkungsschaden im Sinne von §4 Abs.1 Nr.5 AHB vor. Das Landgericht wies den PKH-Antrag mit der Begründung zurück, die Aushubarbeiten seien als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die erfolglos blieb. • Der Antragsteller handelt nicht als Gewerbetreibender: Die Arbeiten erfolgten eigennützig und in privatem Interesse, weshalb grundsätzlich Versicherungsschutz für Eigenleistungs-Bauarbeiten möglich ist; die im Versicherungsschein genannte Bausumme von 25.000 Euro scheint eingehalten zu sein (Ziff.3.3. BBR). • Die Versicherte kann nicht erfolgreich geltend machen, Leistungspflicht wegen eines Senkungsschadens gemäß §4 Abs.1 Nr.5 AHB zu versagen, weil ein solcher Ausschlusstatbestand sinnlich wahrnehmbare Bodenveränderungen verlangt; aus den Akten und Lichtbildern ergeben sich keine derartigen sichtbaren Senkungen oder Erdrutschungen. • Die Ausschlussklausel für ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen (Ziff.1.2.3. BBR) greift jedoch: Die Verwendung eines Baggers zur großflächigen, 2,50 m tiefen Auskofferung unmittelbar an ein bestehendes Gebäude übersteigt nach Verkehrsanschauung die typische Heimwerkertätigkeit und ist wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlich verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ohne Fachkenntnis auszuführen. • Vor allem vor dem Hintergrund, dass das betroffene Gebäude kein durchgehendes Fundament hat und die Grube unmittelbar anschloss, mussten Gefahren für die Bausubstanz erkennbar sein; deshalb ist die Tätigkeit als ungewöhnlich und gefährlich im Sinne der Ausschlussklausel zu qualifizieren. • Da die Ausschlussklausel anwendbar ist, besteht keine Deckungspflicht der Privathaftpflichtversicherung für die geltend gemachten Schäden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller kann die Versicherte aus dem abgeschlossenen Privathaftpflichtvertrag nicht in Anspruch nehmen, weil die verursachende Tätigkeit als außergewöhnliche und gefährliche Beschäftigung von der versicherten Gefahr ausgenommen ist (Ziff.1.2.3. BBR). Ein Erfolg der Anspruchsdurchsetzung scheitert daher an der Klauselausnahme, nicht an der Frage einer gewerblichen Tätigkeit oder der Bausummenhöhe. Ein Ausschluss nach §4 Abs.1 Nr.5 AHB kommt nicht in Betracht, weil keine sinnlich wahrnehmbare Senkung oder Erdrutschung dargestellt ist. Folglich bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.