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Beschluss

10 W 22/03

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertrag über die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen trägt nur dann das Rechtsbild des Landpachtvertrags im Sinne des § 585 BGB, wenn die Überlassung von Land zur Nutzung im Vordergrund steht und pachttypische Pflichten bestehen. • Überwiegen dienst- oder werkvertragliche Elemente (leistungsabhängige Vergütung, Zweck der Instandhaltung im hoheitlichen Interesse) schließt die Anwendung des Pächterschutzes nach § 595 BGB aus. • Die speziellen Schutzvorschriften des Landpachtrechts sind nicht entsprechend auf überwiegend dienst- oder werkvertraglich ausgestaltete Vertragsverhältnisse zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Kein Pachtvertragscharakter bei überwiegendem dienst-/werkvertraglichem Inhalt • Ein Vertrag über die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen trägt nur dann das Rechtsbild des Landpachtvertrags im Sinne des § 585 BGB, wenn die Überlassung von Land zur Nutzung im Vordergrund steht und pachttypische Pflichten bestehen. • Überwiegen dienst- oder werkvertragliche Elemente (leistungsabhängige Vergütung, Zweck der Instandhaltung im hoheitlichen Interesse) schließt die Anwendung des Pächterschutzes nach § 595 BGB aus. • Die speziellen Schutzvorschriften des Landpachtrechts sind nicht entsprechend auf überwiegend dienst- oder werkvertraglich ausgestaltete Vertragsverhältnisse zu übertragen. Der Beteiligte zu 1) ist Landwirt ohne eigenes Land und nutzt seit 1998 einen Uferstreifen von insgesamt rund 46,6 ha zur Beweidung seiner Schafe; die Flächen gehören dem Land und Dritten. Zwischen den Parteien bestanden seit 1998 wiederholt befristete Vereinbarungen; seit 2001 regelte ein Vertrag die Nutzung, mit Jahresverlängerungsklausel und der Kündigungsmöglichkeit zum 1. Oktober. Das Land kündigte im August 2003 zum 31. Dezember 2003. Der Landwirt begehrte nach § 595 BGB Verlängerung des Vertragsverhältnisses bis 1. Januar 2007 und rügte eine unzumutbare Härte durch die Beendigung. Das Land hielt die Vereinbarung für werkvertraglich/dienstvertraglich und beantragte die Zurückweisung. Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag ab; der Landwirt legte sofortige Beschwerde ein. • Streitgegenstand ist der Antrag auf Verlängerung des gekündigten Vertrags nach § 595 BGB; entscheidend ist die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrages. • Für einen klassischen Landpachtvertrag müssten pachttypische Pflichten und die Überlassung von Land zur Nutzung mit Fruchtziehungsbefugnis im Vordergrund stehen. Die Vereinbarung enthält zwar pachtähnliche Elemente (Überlassung zur Tierhaltung und Mahd, Nutzungsregelungen), weist aber zugleich deutliche dienst- und werkvertragliche Züge auf. • Besonders prägend ist die erfolgsabhängige Vergütung: Die Zahlung eines 'Pflegeentgelts' in Höhe von 1,90 DM/lfdm erst nach Abnahme und gekoppelt an Lohnerhöhungen ist für Landpachtverträge untypisch und spricht für einen Werk- oder Dienstvertrag. • Zweckbestimmung des Vertrags (Instandhaltung der Flächen und Erfüllung hoheitlicher Naturschutz- bzw. Küstenschutzaufgaben) und die Unterordnung der Nutzung unter hoheitliche Belange zeigen den Vorrang der Interessen des Landes gegenüber pachttypischen Interessen des Landwirts. • Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass die Vergütung durch das Land wirtschaftlich maßgeblich für seine Betriebsführung war, sodass die dienst-/werkvertraglichen Elemente den Vertragsabschluss besonders bestimmt haben. • Aus dem Übergewicht dienst-/werkvertraglicher Elemente folgt, dass der Vertrag nicht als Landpachtvertrag i.S.d. § 585 BGB zu qualifizieren ist und § 595 BGB daher nicht anwendbar ist. • Die Schutzvorschrift des Landpächters ist Ausnahmerecht und darf nicht entsprechend auf andere Vertragsverhältnisse mit überwiegendem dienst- oder werkvertraglichen Charakter übertragen werden. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; sein Antrag auf Verlängerung des Vertrags nach § 595 BGB ist unbegründet, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag überwiegend dienst- bzw. werkvertraglichen Charakter hat und damit nicht als Landpachtvertrag i.S.d. § 585 BGB einzustufen ist. Eine entsprechende Anwendung des Pächterschutzes nach § 595 BGB kommt nicht in Betracht. Der Beteiligte zu 1) hat die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Landes zu tragen; Beschwerdewert bis 10.000 Euro.