Beschluss
HEs 41/03
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO vorliegen.
• Bei gemischten Anklagen mit BtMG-Delikten bleibt die allgemeine Strafkammer zuständig, wenn BtMG-Verstöße den Schwerpunkt bilden; § 74a Abs.1 Nr.4 GVG schließt dann die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer aus.
• Die Ausnahme des § 74a Abs.1 Nr.4 GVG gilt auch bei Hinzutreten weiterer Delikte wie Zuhälterei, soweit diese gegenüber den Betäubungsmitteldelikten geringeres Gewicht haben.
• Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das zuständige Gericht kann für einen befristeten Zeitraum erfolgen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Untersuchungshaft bei Schwerpunkt BtMG-Delikten; Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO vorliegen. • Bei gemischten Anklagen mit BtMG-Delikten bleibt die allgemeine Strafkammer zuständig, wenn BtMG-Verstöße den Schwerpunkt bilden; § 74a Abs.1 Nr.4 GVG schließt dann die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer aus. • Die Ausnahme des § 74a Abs.1 Nr.4 GVG gilt auch bei Hinzutreten weiterer Delikte wie Zuhälterei, soweit diese gegenüber den Betäubungsmitteldelikten geringeres Gewicht haben. • Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das zuständige Gericht kann für einen befristeten Zeitraum erfolgen. Der Angeschuldigte wurde am 26. Juni 2003 festgenommen und befindet sich seit dem 24. Juni 2003 in Untersuchungshaft. Ihm werden 17 Straftaten für den Zeitraum 2002 bis 30. Mai 2003 vorgeworfen, darunter Bandentätigkeit im Handel mit Betäubungsmitteln (teilweise in nicht geringen Mengen und mit Einfuhr), Ausbeutung von Prostituierten sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Das Landgericht Osnabrück hat die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Fortdauer beantragt; der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Oberlandesgericht prüfte außerdem die sachliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts angesichts der gemischten Anklage. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorliegen und das Landgericht die Erforderlichkeit bejaht hat. • Zur Zuständigkeit: § 74a Abs.1 Nr.4 GVG sieht zwar grundsätzlich Staatsschutzkammern für Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor, doch entfällt diese Zuständigkeit, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt. • Die Ausnahmevorschrift des § 74a Abs.1 Nr.4 GVG ist hier einschlägig, weil die Anklage schwerpunktmäßig Betäubungsmitteldelikte umfasst; den zusätzlich angeklagten Delikten wie Zuhälterei kommt im Vergleich geringeres Gewicht zu. • Der Gesetzeszweck der Norm spricht dafür, die besondere Sachkunde der für BtMG-Verstöße zuständigen Kammern zu nutzen; das gilt auch bei Mischanklagen, sofern die BtMG-Delikte den Schwerpunkt bilden. • Angesichts dieser Prüfung ist die vorlegende allgemeinen Strafkammer zuständig; die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet und die weitere Haftprüfung für drei Monate dem zuständigen Gericht übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Untersuchungshaft bleibt bestehen, weil die Voraussetzungen für die Haftanordnung weiterhin vorliegen und das Landgericht die Erforderlichkeit festgestellt hat. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit wurde klargestellt, dass die allgemeinen Strafkammern auch bei gemischten Anklagen zuständig sind, wenn Betäubungsmitteldelikte den Schwerpunkt bilden, weshalb keine Staatsschutzzuständigkeit nach § 74a Abs.1 Nr.4 GVG eintritt. Die Fortdauer der Haft wird daher bestätigt und die weitere Haftprüfung dem zuständigen Gericht für die Dauer von drei Monaten übertragen. Damit wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben.