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Urteil

9 U 65/02

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergabe eines gebrauchten Bootes kann versteckte Verrottung des einlaminierten Holzkerns bereits Mangel i.S.d. Gewährleistung sein. • Für die Beurteilung der Tragfähigkeit von Laminatträgern ist maßgeblich Laminatstärke und Querschnitt; ein verfaulter Holzkern kann keine Festigkeitswirkung mehr entfalten. • Die Einrede der Verjährung ist in der Berufungsinstanz unzulässig, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgelegen haben. • Eine im Berufungsverfahren begehrte Klageerweiterung ist unzulässig, wenn die Partei keine Anschlussberufung eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
Minderung wegen verrotteter einlaminierter Holzkernträger in gebrauchtem Motorboot • Bei Übergabe eines gebrauchten Bootes kann versteckte Verrottung des einlaminierten Holzkerns bereits Mangel i.S.d. Gewährleistung sein. • Für die Beurteilung der Tragfähigkeit von Laminatträgern ist maßgeblich Laminatstärke und Querschnitt; ein verfaulter Holzkern kann keine Festigkeitswirkung mehr entfalten. • Die Einrede der Verjährung ist in der Berufungsinstanz unzulässig, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgelegen haben. • Eine im Berufungsverfahren begehrte Klageerweiterung ist unzulässig, wenn die Partei keine Anschlussberufung eingelegt hat. Der Kläger kaufte am 5.4.1997 ein gebrauchtes Motorboot (Baujahr 1981) von der Beklagten. In der Kaufvereinbarung war kein Gewährleistungsausschluss enthalten. Nach Übergabe stellte der Kläger Wasser in der Bilge und weitere Mängel fest und zeigte diese am 9.9.1997 an. Er klagte am 6.10.1997 auf Minderung in Höhe von 14.000 DM, u.a. für Abdichtung der Bilge. Bei gerichtlicher Begutachtung wurde im Februar 2000 festgestellt, dass der Holzkern der Längs- und Querträger im Bilgebereich stark verrottet war; der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten deutlich höher ein. Das Landgericht sprach dem Kläger 14.000 DM Minderungsanspruch zu; die Beklagte legte Berufung ein und erhob erstmals in der Berufungsinstanz Verjährungseinrede. Der Senat holte ein weiteres Gutachten ein und verwarf die Berufung; eine im Berufungsverfahren begehrte Klageerweiterung des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen. • Mangelsfeststellung: Das Boot war bei Übergabe mangelhaft, weil die Längs- und Querträgerkonstruktion wegen unzureichender Laminatstärke und verrottetem Holzkern nicht die erforderliche Festigkeit bot. Relevant sind §§ 459, 462, 472 BGB a.F. (Minderung bei Sachmangel). • Sachverständigenbefund: Messungen ergaben Laminatstärken von überwiegend maximal 2 mm statt der nach damals geltenden Vorgaben erforderlichen mehrlagigen GFK-Schichten; berechnetes Widerstandsmoment lag weit unter dem notwendigen Wert, so dass die Konstruktion nicht tragfähig war. • Ursache und Zeitpunkt: Holzbiologische Untersuchungen zeigten Weißfäule durch holzzerstörende Pilze; aufgrund des fortgeschrittenen Zersetzungsgrades bei Entnahme ist anzunehmen, dass die Verrottung bereits vor Übergabe begonnen hatte. • Beweiswürdigung: Die vorgelegten Privatgutachten und Behauptungen der Beklagten konnten die überzeugenden fachlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erschüttern; Zeugenaussagen und schriftliche Mängelanzeige stützen das Vorliegen von Wassereintritt vor oder bei Übergabe. • Verjährungseinrede unzulässig: Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede erstmals in der Berufungsinstanz, obwohl die maßgeblichen Tatsachen bereits in der ersten Instanz bekannt waren; daher ist die Einrede nach § 529 ZPO nicht zu berücksichtigen. • Klageerweiterung formell unzulässig: Die vom Kläger begehrte Erweiterung des Zahlungstitels im Berufungsverfahren ist nach §§ 525, 264 ZPO nicht statthaft ohne Anschlussberufung; daher ist der Erweiterungsantrag abzuweisen. • Bemessung der Minderung: Der gerichtlich festgestellte Minderungsbetrag liegt im Rahmen der von Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten und damit innerhalb der Grenzen des § 472 BGB a.F. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, mit dem dem Kläger ein Minderungsanspruch in Höhe von 7.158,09 € (14.000 DM) zugesprochen wurde, bleibt bestehen. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte; von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die vom Kläger im Berufungsverfahren beantragte Klageerweiterung wurde als unzulässig zurückgewiesen, und die von der Beklagten erstmals geltend gemachte Verjährungseinrede fand keine Berücksichtigung, weil die hierfür relevanten Tatsachen bereits in erster Instanz vorgelegen hatten.