Urteil
3 U 2/03
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verlassen des Unfallorts ohne die erforderlichen Feststellungen liegt eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht vor.
• Verlassen des Unfallorts erfüllt regelmäßig die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit und kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit AKB § 7 a führen.
• Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Milderung nach § 142 Abs. 4 StGB berührt nicht die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers; eine generelle Annahme geringen Verschuldens daraus folgt nicht.
• Ein in der Berufungsinstanz vorgetragener Verbotsirrtum ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig, wenn er in erster Instanz nicht vorgebracht wurde.
Entscheidungsgründe
Unfallflucht verletzt Aufklärungsobliegenheit; Versicherer leistungsfrei • Bei Verlassen des Unfallorts ohne die erforderlichen Feststellungen liegt eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht vor. • Verlassen des Unfallorts erfüllt regelmäßig die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit und kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit AKB § 7 a führen. • Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Milderung nach § 142 Abs. 4 StGB berührt nicht die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers; eine generelle Annahme geringen Verschuldens daraus folgt nicht. • Ein in der Berufungsinstanz vorgetragener Verbotsirrtum ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig, wenn er in erster Instanz nicht vorgebracht wurde. Der Kläger fuhr bei Regen mit seinem PKW von der Straße ab, überfuhr Schilder und beschädigte Pflanzen sowie eine Steinpyramide; anschließend verließ er die Unfallstelle ohne anzuhalten. Der Fremdschaden betrug etwa 270 Euro. Am nächsten Tag meldete der Kläger den Vorfall bei der Polizei und seiner Vollkaskoversicherung; das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens wurde nach § 153b StPO eingestellt. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung. Die Beklagte beruft sich auf Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit und Leistungsfreiheit. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger beruft sich und bringt vor, er habe wegen einer vermeintlichen Regelung des § 142 Abs. 4 StGB den Unfallort verlassen dürfen. • Der Kläger hat sich nach dem Unfall unstreitig entfernt, ohne dass die erforderlichen Feststellungen getroffen oder unverzüglich nachträglich ermöglicht wurden; damit ist der objektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt. • Der Vorsatz steht fest; ein erstmals in der Berufungsinstanz erhobener Verbotsirrtum ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig und würde jedenfalls den Vorsatz nicht ausschließen. • § 142 Abs. 4 StGB, der binnen 24 Stunden nachträgliche Feststellungen als tätige Reue regelt, ändert nichts an der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. • Die vertragliche Aufklärungsobliegenheit ergibt sich aus den AKB (§ 7 a I 3) und dient dem Leistungsvergleich und der Prüfung von Leistungsfreiheit nach dem Versicherungsvertragsrecht; Verlassen der Unfallstelle erfüllt diese Obliegenheit dann, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht wird. • Die aus dem Strafrecht verfolgte Regelung der tätigen Reue kann nicht generell dazu führen, dass in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB nur geringes Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung angenommen wird; dies ist eine Einzelfallprüfung. • Die Handlungsweise des Klägers konnte die Interessen des Versicherers gefährden; konkrete mildernde Umstände für ein geringes Verschulden wurden nicht vorgetragen, sodass Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. den AKB zu Recht eintritt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kläger vorsätzlich den Unfallort verlassen und damit seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Die Einrede der Leistungsfreiheit stützt sich auf § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit den AKB (§ 7 a I 3), da durch das Verhalten die Voraussetzungen einer nach § 142 StGB relevanten Unfallflucht erfüllt sind. Der Hinweis auf § 142 Abs. 4 StGB vermag die vertragliche Obliegenheit nicht aufzuheben und rechtfertigt nicht generell ein geringes Verschulden zugunsten des Versicherungsnehmers. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.