Beschluss
9 SchH 9/02
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schiedsspruch ist auf Antrag für vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen der ZPO vorliegen und keine aufhebenden Gründe gemäß §1059 ZPO geltend gemacht wurden.
• Verfahrensrügen gegen ein Schiedsverfahren sind ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über Zwischenbescheide nach §1040 Abs.3 ZPO nicht beantragt hat.
• Die Führung von nicht offengelegten Zusatzkassen durch den Pächter kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn hierdurch der Verdacht von Umsatzunterschlagung und ein Verstoß gegen Buchführungspflichten begründet wird.
Entscheidungsgründe
Schiedsspruch: Vollstreckbarer Ausspruch bei Zusatzkassen und Kündigungsgrund • Ein Schiedsspruch ist auf Antrag für vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen der ZPO vorliegen und keine aufhebenden Gründe gemäß §1059 ZPO geltend gemacht wurden. • Verfahrensrügen gegen ein Schiedsverfahren sind ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über Zwischenbescheide nach §1040 Abs.3 ZPO nicht beantragt hat. • Die Führung von nicht offengelegten Zusatzkassen durch den Pächter kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn hierdurch der Verdacht von Umsatzunterschlagung und ein Verstoß gegen Buchführungspflichten begründet wird. Die Parteien schlossen einen Pachtvertrag über eine Verkaufsfiliale mit Umsatzpacht und vertraglicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kassenführung und Abrechnung. Vereinbart war zudem eine Schiedsabrede. Die Antragstellerin kündigte fristlos mit der Begründung, der Pächter melde Umsätze nicht ordnungsgemäß und habe Mitarbeiter angewiesen, Schwarzkassen zu führen. Das Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe des Betriebs und nahm an, dass der Antragsgegner neben der Registrierkasse zwei weitere Kassen geführt habe, deren Einnahmen teilweise nicht gemeldet wurden. Der Antragsgegner rügte Unzuständigkeit, Befangenheit und Verfahrensfehler, beantragte aber nicht die gerichtliche Entscheidung gegen die Zwischenbescheide. Die Antragstellerin begehrte vor dem Schiedsgericht Durchsetzung der Räumung und Kostenerstattung. • Zuständigkeit: Das angerufene Gericht war nach §§1059,1062 Abs.1 Nr.4,1043 ZPO zuständig; gegen Zwischenbescheide wurde kein gerichtlicher Entscheidungsantrag gem. §1040 Abs.3 S.2 ZPO gestellt, sodass Einwendungen insoweit ausgeschlossen sind. • Aufhebungsgründe: Nach §1059 Abs.2 ZPO besteht kein Aufhebungsgrund; nur abschließend genannte Gründe kommen in Betracht und selbst bei Verfahrensfehlern ist Aufhebung nur bei verfassungsrechtlicher Erforderlichkeit geboten. • Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung: Das Schiedsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner zwei weitere Kassen betrieb und Bargelder entnahm; diese Tatsachenfeststellungen sind für das staatliche Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und reichen hier nicht zur Aufhebung. • Verfahrensrügen: Konkrete Darlegung, welche Aussage einer nicht gehörten Zeugin die Entscheidung geändert hätte, fehlte; allgemeine Rügen ohne Substantiierung genügen nicht (analog Anforderungen an Revisionsrügen). • Kündigungsgrund: Die verdeckte Führung zusätzlicher Kassen und das Verhalten des Antragsgegners begründen den dringenden Verdacht der Umsatzunterschlagung und verletzen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, sodass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. • Öffentliche Ordnung: Kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (§1050 Abs.2 ZPO) erkennbar. Der Schiedsspruch vom 15.10.2002 wurde für vollstreckbar erklärt; das Schiedsgericht hatte den Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe des angepachteten C-store mit Backshop verurteilt. Die Rügen des Antragsgegners gegen die Schiedsvereinbarung und das Verfahren sind unbegründet oder ausgeschlossen, weil er gegen Zwischenbescheide keine gerichtliche Entscheidung begehrt hat und substantiierten Vortrag zu den behaupteten Verfahrensfehlern fehlt. Die Feststellungen des Schiedsgerichts, insbesondere das Vorhandensein zusätzlicher Kassen und die hieraus resultierende Verdachtslage der Umsatzunterschlagung, rechtfertigen die ausgesprochene fristlose Kündigung als wichtigen Grund. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, den Kosten und dem Streitwert beruhen auf §§91, 1064 Abs.2 ZPO; der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.