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Urteil

6 U 66/02

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien begründet die erteilte Beratung regelmäßig einen Beratungsvertrag; der Vermittler hat über die fehlende Börseneinführung und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. • Wird nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt und entspricht die Anlage nicht den persönlichen Verhältnissen des Anlegers, entsteht bereits mit dem Erwerb ein ersatzfähiger Schaden. • Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die Anlage stünde; Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. • Erstattungsfähigkeit von Darlehenszinsen, die wegen der Nichthandelbarkeit zur Finanzierung aufgenommen wurden, besteht in angemessenem Umfang; weitergehende Zins- oder Tilgungsansprüche sind ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Beratungspflicht bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien — Rückabwicklung wegen unterlassener Risikoaufklärung • Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien begründet die erteilte Beratung regelmäßig einen Beratungsvertrag; der Vermittler hat über die fehlende Börseneinführung und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. • Wird nicht über die eingeschränkte Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt und entspricht die Anlage nicht den persönlichen Verhältnissen des Anlegers, entsteht bereits mit dem Erwerb ein ersatzfähiger Schaden. • Der Anleger ist so zu stellen, wie er ohne die Anlage stünde; Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien. • Erstattungsfähigkeit von Darlehenszinsen, die wegen der Nichthandelbarkeit zur Finanzierung aufgenommen wurden, besteht in angemessenem Umfang; weitergehende Zins- oder Tilgungsansprüche sind ausgeschlossen. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben 1996 durch Vermittlung der Beklagten für 20.000 DM nicht börsennotierte Aktien. Die Beklagte erhielt hierfür eine Provision und erteilte keine ausreichende Aufklärung über die fehlende Börsennotierung und die hieraus folgenden Risiken. Die Anleger waren wirtschaftlich nur mäßig ausgestattet und ließen sich von der Beklagten beraten. Als 2000 Geldbedarf entstand, erwiesen sich die Aktien als schwer verkäuflich; die Käufer nahmen ein Darlehen auf und verlangten Erstattung von Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Schaden wegen Nichtverkaufbarkeit sei nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger berief und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien sowie Erstattung weitergehender Zins- und Tilgungsleistungen. • Zwischen den Parteien ist ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande gekommen, weil der Rat der Beklagten für die Anlageentscheidung erheblich war und sie hierfür Provision erhielt. • Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien bestehen strenge Aufklärungspflichten; der Anlageberater muss die fehlende Börseneinführung und die eingeschränkte Handelbarkeit deutlich erläutern. • Im konkreten Fall hätte die Beklagte aufgrund der geringen Vermögensverhältnisse der Käufer sogar vom Erwerb abraten müssen; die Beklagte hat diese Pflichten verletzt. • Schadenseintritt: Der ersatzfähige Schaden entstand bereits mit dem Erwerb, weil die Anlage nicht den persönlichen Wert- und Risikovorstellungen entsprach; spätere Umtauschhandlungen änderten daran nichts. • Kausalität: Die Pflichtverletzung war ursächlich für die Anlageentscheidung und damit für den eingetretenen Schaden. • Rechtsfolge: Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne den Kauf stünde; daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.225,84 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien (§ 284 BGB i.V.m. Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung). • Zins- und Feststellungsansprüche: Erstattung der Darlehenszinsen in Höhe des ausgewiesenen Betrags ist begründet; weitergehende Zins- oder Tilgungsansprüche sind nicht gegeben. • Kosten- und Nebensachenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, 10.225,84 Euro nebst 4 % Zinsen seit 16.01.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der streitigen Aktien; festgestellt wird ihr Annahmeverzug hinsichtlich der Aktien; die Beklagte hat außerdem die Darlehenszinsen bis zur Zahlung und Übertragung zu erstatten, soweit sie den Betrag von 10.225,84 Euro betreffen. Weitergehende Zahlungs- und Erstattungsansprüche des Klägers wurden abgewiesen, weil der Kläger nur so zu stellen ist wie ohne den Kauf der Aktien. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Revision wurde nicht zugelassen.