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Beschluss

11 UFH 2/02

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dynamischer Formulierung des Kindergeldabzugs in Unterhaltstiteln können Vollstreckungsschwierigkeiten entstehen; der Unterhaltstitel ist hinreichend bestimmt auszugestalten. • Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an einer klaren, vollstreckungsfähigen Tenorformulierung des Unterhaltsbeschlusses. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach §§ 652, 648 Abs.1 Nr.3 c, 577 ZPO; Beschwerden, die sich auf materielle Leistungsunfähigkeit stützen, sind im vereinfachten Verfahren nur begründet, wenn der Schuldner umfassende Auskunft nach § 648 Abs.2 Satz 3 ZPO erbracht hat.
Entscheidungsgründe
Klar bestimmter Kindergeldabzug in dynamischen Unterhaltstiteln erforderlich • Bei dynamischer Formulierung des Kindergeldabzugs in Unterhaltstiteln können Vollstreckungsschwierigkeiten entstehen; der Unterhaltstitel ist hinreichend bestimmt auszugestalten. • Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an einer klaren, vollstreckungsfähigen Tenorformulierung des Unterhaltsbeschlusses. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach §§ 652, 648 Abs.1 Nr.3 c, 577 ZPO; Beschwerden, die sich auf materielle Leistungsunfähigkeit stützen, sind im vereinfachten Verfahren nur begründet, wenn der Schuldner umfassende Auskunft nach § 648 Abs.2 Satz 3 ZPO erbracht hat. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 24.07.2001. Streitgegenstand ist die genaue Formulierung des Tenors über den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt und insbesondere die Regelung des Anrechnungsmodus des Kindergeldes bei dynamischen Unterhaltssätzen. Das Amtsgericht hatte den Unterhalt in Prozenten der Altersstufen festgesetzt; die Antragstellerin beantragt eine konkretisierte, vollstreckungsfreundliche Formulierung. Das Jugendamt hat die Antragstellerin vertreten und auf mögliche Vollstreckungsschwierigkeiten hingewiesen. Der Antragsgegner richtete ebenfalls eine Beschwerde, berief sich auf fehlende Leistungsfähigkeit und auf formelle Einwände zur Zustellung von Unterlagen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 652, 648 Abs.1 Nr.3 c, 577 ZPO zulässig, da belangreiche Vollstreckungsinteressen betroffen sind. • Klare Titelbildung: Dynamische Formulierungen zum Kindergeldabzug haben in Rechtsprechung und Literatur Bedenken ausgelöst, weil sie Vollstreckungsprobleme verursachen können; daher ist ein konkret formulierter Abzug sachgerecht und entspricht dem Interesse der Gläubigerin an Vollstreckungsfähigkeit. • Keine materielle Änderung: Inhaltlich ändert der geänderte Beschluss den festgesetzten Unterhaltsbetrag nicht, wohl aber den Wortlaut zugunsten besserer Durchsetzbarkeit. • Formelle Anforderungen: Nach § 655 Abs.2 Satz1 ZPO genügt die Beifügung einer Ausfertigung des abzuändernden Titels zum Antrag; eine erneute Übersendung an den Unterhaltsschuldner durch den Rechtspfleger ist nicht erforderlich. • Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners: Vorbringen zur Nichtleistungsfähigkeit ist im vereinfachten Verfahren nach §§ 652 Abs.2, 648 Abs.2 ZPO nur relevant, wenn der Schuldner nach § 648 Abs.2 Satz3 ZPO umfassende Auskunft über Einkünfte und Vermögen und Belege vorgelegt hat, was hier nicht geschah. • Verfahrensfragen: Die angekündigte Klage auf Abänderung nach § 654 ZPO rechtfertigt keine Aussetzung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 655 Abs.4 ZPO. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Beschwerdewert bemisst sich nach § 17 Abs.1 GKG. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird stattgegeben und der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 24.07.2001 hinsichtlich der Wortlaute des Kindergeldabzugs geändert, ohne den materiellen Unterhaltsbetrag zu verändern. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, weil er die im vereinfachten Verfahren erforderlichen Auskünfte und Belege zu seiner Leistungsfähigkeit nicht erbracht hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Damit liegt für die Antragstellerin nun ein klarer, vollstreckungsfähiger Titel vor, der spätere Vollstreckungshindernisse vermindert.