Urteil
13 U 91/01
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Auftraggebern und unentgeltlich tätigem Notariatspersonal kann bestehen, wenn die Parteien auf Ersatzansprüche gegen den Notar als primäre Sicherung vertrauten.
• Ist das Notariatspersonal als Auflassungs- oder Vollzugsbevollmächtigter unentgeltlich tätig und bestand die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, rechtfertigt dies die Annahme, dass daneben keine Haftung des Personals wegen leichter Fahrlässigkeit bestehen sollte.
• Die Haftung des Notars für Beurkundungen kann in der Regel ausreichend sein, sodass eine eigenständige Ersatzpflicht des Bevollmächtigten unterbleibt; insoweit ist die Haftungssubsumtion im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch Anwendung des § 680 BGB zu prüfen.
• Fehlt es an einem zurechnungsrelevanten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Bevollmächtigten und dem eingetretenen Schaden oder liegt der Schaden innerhalb der Schutzbereichssphäre des Notars, scheidet Schadensersatz gegen das Personal aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des unentgeltlich handelnden Notariatsmitarbeiters bei Haftungssicherung durch Notar • Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Auftraggebern und unentgeltlich tätigem Notariatspersonal kann bestehen, wenn die Parteien auf Ersatzansprüche gegen den Notar als primäre Sicherung vertrauten. • Ist das Notariatspersonal als Auflassungs- oder Vollzugsbevollmächtigter unentgeltlich tätig und bestand die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, rechtfertigt dies die Annahme, dass daneben keine Haftung des Personals wegen leichter Fahrlässigkeit bestehen sollte. • Die Haftung des Notars für Beurkundungen kann in der Regel ausreichend sein, sodass eine eigenständige Ersatzpflicht des Bevollmächtigten unterbleibt; insoweit ist die Haftungssubsumtion im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung oder durch Anwendung des § 680 BGB zu prüfen. • Fehlt es an einem zurechnungsrelevanten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Bevollmächtigten und dem eingetretenen Schaden oder liegt der Schaden innerhalb der Schutzbereichssphäre des Notars, scheidet Schadensersatz gegen das Personal aus. Die Kläger verkauften ein Grundstück notariell an ihre Schwiegertochter gegen einen Kaufpreis von 50.000 DM. Zur Durchführung des Vertrages erteilten sie zwei Mitarbeiterinnen der Notarkanzlei unter Befreiung von § 181 BGB eine Auflassungsvollmacht. Die Beklagte erklärte die Auflassung, bevor der Kaufpreis gezahlt war; Eigentums- und Grundschuldumtrag wurden später eingetragen. Die Käuferin zahlte offenbar nicht, das Grundstück wurde zur Zwangsversteigerung angemeldet und die Kläger blieben schadensersatzlos. Die Kläger begehrten daraufhin Ersatz vom Bürovorsteher der Notarkanzlei und machten geltend, dieser hätte Zahlungseingänge prüfen und die Überschreibung nicht veranlassen dürfen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Zwischen den Parteien bestand ein Auftragsverhältnis; die Beklagte handelte als Bevollmächtigte. Nach dem Vertragswortlaut durfte die Auflassung erst nach Zahlung erfolgen, sodass ein Pflichtverstoß grundsätzlich möglich wäre. • Der Senat geht jedoch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten aus. Gründe sind, dass die Kläger keine besondere Vertrauensbeziehung zur Beklagten behaupteten, die Vollmacht mehreren Mitarbeiterinnen erteilt wurde und die Tätigkeit unentgeltlich erfolgen sollte. • Die Parteien gingen davon aus, dass bei nicht ersetzbarem Schaden primär ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar nach § 19 Abs. 1 BNotO besteht; vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, zusätzlich eine Haftung der Mitarbeiterin für leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. • Ergänzende Vertragsauslegung führt zum gleichen Ergebnis: Es ist weder als vereinbart anzusehen, dass die Beklagte fahrlässiges Handeln zu verantworten habe, noch lässt sich aus der Auftragsannahme ein Einverständnis zur Übernahme solcher Haftung entnehmen; gegebenenfalls greift der Schutz des § 680 BGB. • Als weiteres Abwehrargument fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden, bzw. der Schaden liegt im Schutzbereich der Notarhaftung, sodass eine gesonderte Haftung der Beklagten entbehrlich wäre. • Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen; die Entscheidung des OLG Celle greift hier nicht ein. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die Beklagte haftet nicht für den von den Klägern geltend gemachten Schaden. Entscheidungsbegründend war, dass die Beklagte unentgeltlich als Bevollmächtigte im Rahmen der notariellen Abwicklung tätig war und die Parteien auf eine primäre Haftung des Notars vertrauten, sodass ein stillschweigender Haftungsausschluss oder subsidiär der Schutz des § 680 BGB ein Eingreifen einer Ersatzpflicht der Beklagten verhindert. Zudem reicht die Haftung des Notars nach § 19 Abs. 1 BNotO aus, um die Interessen der Kläger zu sichern; eine danebenstehende Haftung des Notariatspersonals würde diese Subsidiarität unterlaufen. Aufgrund dessen konnten die Kläger keinen Schadensersatz gegen die Beklagte durchsetzen.