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Urteil

8 U 176/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelner ehemaliger Gesellschafter kann prozessführungsbefugt sein, wenn ein Mitgesellschafter sich in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner gesellschaftswidrig verhält und die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung verhindert. • Ein mit einem Mitgesellschafter abgeschlossener Verzichtsvertrag über Gesellschaftsforderungen ist unwirksam, wenn der abwickelnde Gesellschafter zu Gesamtvertretung verpflichtet war und keine Genehmigung der Gesellschaft vorliegt (Anwendung der §§ 177–179 BGB). • Schadensersatzansprüche aus Werkverträgen unterliegen der fünfjährigen Verjährung des § 638 BGB; bei Ablauf dieser Frist können allenfalls noch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung bestehen, die längere Verjährungsfristen haben. • Eine gesamtschuldnerische Haftung und damit ein Ausgleichsanspruch gegenüber einem Unternehmer kommt nur in Betracht, wenn gleichrangige Haftungstatbestände vorliegen; liegt der Anspruch des Gläubigers gegen einen Mitverantwortlichen aufgrund positiver Vertragsverletzung oder verjährter Werkleistung, entfällt ein dinglicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer.
Entscheidungsgründe
Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters bei gesellschaftswidrigem Verhalten und Unwirksamkeit einseitiger Verzichtserklärungen • Ein einzelner ehemaliger Gesellschafter kann prozessführungsbefugt sein, wenn ein Mitgesellschafter sich in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner gesellschaftswidrig verhält und die Geltendmachung der Gesellschaftsforderung verhindert. • Ein mit einem Mitgesellschafter abgeschlossener Verzichtsvertrag über Gesellschaftsforderungen ist unwirksam, wenn der abwickelnde Gesellschafter zu Gesamtvertretung verpflichtet war und keine Genehmigung der Gesellschaft vorliegt (Anwendung der §§ 177–179 BGB). • Schadensersatzansprüche aus Werkverträgen unterliegen der fünfjährigen Verjährung des § 638 BGB; bei Ablauf dieser Frist können allenfalls noch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung bestehen, die längere Verjährungsfristen haben. • Eine gesamtschuldnerische Haftung und damit ein Ausgleichsanspruch gegenüber einem Unternehmer kommt nur in Betracht, wenn gleichrangige Haftungstatbestände vorliegen; liegt der Anspruch des Gläubigers gegen einen Mitverantwortlichen aufgrund positiver Vertragsverletzung oder verjährter Werkleistung, entfällt ein dinglicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Der Kläger, ein ehemaliger Mitgesellschafter einer längst abgewickelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und Ausführung eines Hallendaches. Die Gesellschaft bestand formal fort als Abwicklungsgesellschaft; die Vertretung bedurfte gemeinsamer Handlung der ehemaligen Gesellschafter. Der Mitgesellschafter A... soll mit der Beklagten in geschäftlichem Kontakt gestanden und möglicherweise einen Verzichtsvertrag über Ansprüche der Abwicklungsgesellschaft abgeschlossen haben. Der Kläger erhebt Klage erst 2001; im Vorprozess hatten Kläger und A... gegenüber der Gemeinde einen Vergleich geschlossen und Zahlungen geleistet. Die Beklagte rief die Einrede der Verjährung ins Recht und bestritt weitergehende Haftung. Streitgegenstand ist vor allem die Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers, die Wirksamkeit eines behaupteten Verzichtsvertrags und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen angesichts der Verjährung. • Prozessführungsbefugnis: Die Abwicklungsgesellschaft ist grundsätzlich gemeinschaftlich zu vertreten. Nach Rechtsprechung berechtigt jedoch zur Einzelklage, wer darlegt, dass der Mitgesellschafter sich in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner gesellschaftswidrig verhält und dadurch die Forderungsdurchsetzung blockiert; dies ist hier aufgrund der geschäftlichen Verbindungen zwischen Beklagter und A... und deren Verhalten anzunehmen. • Unwirksamkeit des Verzichtsvertrags: Selbst wenn A... mit der Beklagten einen Verzicht geschlossen hätte, fehlte ihm als Alleinvertretung die Vertretungsmacht; die Rechtsfolgen der §§ 177–179 BGB treten ein, sodass eine Wirksamkeit nur nach Genehmigung durch die Gesellschaft eintreten könnte, die hier nicht vorliegt. • Verjährung von Werklohnansprüchen: Ansprüche aus Werkvertraglicher Mängelhaftung unterfallen der fünfjährigen Frist des § 638 BGB; die Werkleistung erfolgte 1979/1980, Klage wurde erst 2001 erhoben, sodass etwaige § 635-BGB-Ansprüche verjährt sind und die Beklagte die Einrede zu Recht erhebt. • Alternative Haftungsgrundlagen: Soweit ein Verschulden in Beratung oder Informationsweitergabe gerügt wird, besteht nach § 675 Abs.2 BGB grundsätzlich keine Ersatzpflicht; ein Auskunftserteilungsvertrag ist nicht ausreichend substantiiert behauptet, und Planerpflichten der klagenden Architekten mindern die Haftung der Beklagten. • Kein Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldverhältnis: Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht, weil die Gemeindeansprüche gegen die Kläger auf positiver Vertragsverletzung beruhten und die Beklagte nicht verpflichtet war, Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu verhindern; damit fehlt das Merkmal, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach Belieben verlangen kann. • Leistungswirkung eines Vergleichs und Treu und Glauben: Die Zahlung der Vergleichssumme durch Kläger und A... auf einen verjährten Gewährleistungsanspruch schließt einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB aus, weil zuvor gegenüber dem Gläubiger die Verjährungseinrede erhoben wurde; die nachträgliche Leistung ist treuwidrig, um Ausgleich zu erzwingen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger ist zwar zur Prozessführung befugt, weil der Mitgesellschafter sich gesellschaftswidrig mit der Beklagten verhalten hat; in der Sache sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedoch unbegründet oder verjährt. Ein behaupteter Verzicht des Mitgesellschafters ist unwirksam mangels gemeinschaftlicher Vertretung und fehlender Genehmigung; mögliche Werkvertragsschäden sind nach § 638 BGB verjährt; eine Haftung der Beklagten aus Beratungs- oder Auskunftsfehlern ist nicht hinreichend dargetan; und ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB besteht nicht. Daher bleibt die Klage erfolglos; der Kläger trägt die Kosten der Berufung.