Urteil
1 U 20/01
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen neu eintretenden Anleger in einer Partenreederei nur, wenn die Formvorschriften des § 1031 ZPO (n.F.) bzw. früher § 1027 ZPO (a.F.) eingehalten sind.
• Die bloße Verweisung in einer Beitrittserklärung auf einen früheren Gesellschaftsvertrag mit Schiedsklausel reicht gegenüber einem Verbraucher-Anleger nicht aus; es bedarf der gesonderten, eigenhändigen Urkunde.
• Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die in ihrer Grundlage aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Gesellschaft entstehen; Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder wegen arglistiger Täuschung sind davon regelmäßig nicht umfasst.
• Bei Publikumsgesellschaften wie hier ist der Schutz des Anlegers besonders zu beachten; daher sind Formvorschriften zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung strikt anzuwenden.
• Ist die Schiedsvereinbarung gegenüber dem Kläger nicht wirksam oder nicht einschlägig, steht der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit zu; örtliche Zuständigkeit kann sich aus §§ 22, 32 ZPO ergeben.
Entscheidungsgründe
Schiedsklausel in Partenreederei: Form- und Gegenstandsbeschränkung schützt Anleger • Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen neu eintretenden Anleger in einer Partenreederei nur, wenn die Formvorschriften des § 1031 ZPO (n.F.) bzw. früher § 1027 ZPO (a.F.) eingehalten sind. • Die bloße Verweisung in einer Beitrittserklärung auf einen früheren Gesellschaftsvertrag mit Schiedsklausel reicht gegenüber einem Verbraucher-Anleger nicht aus; es bedarf der gesonderten, eigenhändigen Urkunde. • Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die in ihrer Grundlage aus dem Mitgliedschaftsverhältnis der Gesellschaft entstehen; Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder wegen arglistiger Täuschung sind davon regelmäßig nicht umfasst. • Bei Publikumsgesellschaften wie hier ist der Schutz des Anlegers besonders zu beachten; daher sind Formvorschriften zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung strikt anzuwenden. • Ist die Schiedsvereinbarung gegenüber dem Kläger nicht wirksam oder nicht einschlägig, steht der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit zu; örtliche Zuständigkeit kann sich aus §§ 22, 32 ZPO ergeben. Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1998 als Mitreeder durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung an einer Partenreederei zur Schiffsbeteiligung und zahlte 70.000 DM auf die zugesagte Einlage. Im Prospekt waren ein früherer Reedereivertrag und ein gesonderter Schiedsgerichtsvertrag abgedruckt, die eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag enthielten. Die Anlage verlief nicht wie geplant, es wurde kein Schiff eingesetzt und die Reederei wurde liquidiert. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Einlage und Schadensersatz wegen irreführender Prospektangaben; er verklagt mehrere Beteiligte, darunter die Beklagten zu 1) (Prospekt-Herausgeber) und 3) (im Prospekt als Gründungsmitglied/Treuhänder genannt). Das Landgericht wies die Klage gegen Beklagte 1) und 3) als unzulässig ab mit der Begründung, die Streitigkeit falle unter die Schiedsvereinbarung. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich: die Abweisung der Klage gegen Beklagte 1) und 3) als unzulässig ist aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. • Zwischenergebnis: Es besteht keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, die die Klage des Anlegers gegen Beklagte 1) und 3) ausschließt. Eine unmittelbare Schiedsvereinbarung zwischen den jetzigen Parteien wurde nicht geschlossen. • § 1031 Abs. 3 ZPO n.F. (über Beitritt zu bestehender Schiedsvereinbarung) ist zwar grundsätzlich anwendbar, doch greift § 1031 Abs. 5 ZPO (Schutz des Verbrauchers; Schriftform in eigenhändiger Urkunde) ein, weil der Kläger als privater Anleger handelte; die erforderliche gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Urkunde fehlt. • Die Argumentation der analogen Einzelrechtsnachfolge (Übertragung bestehender Anteilsrechte und damit Übernahme der Schiedsklausel) scheitert, weil kein Erwerb eines vorhandenen Gesellschaftsanteils von einem Rechtsvorgänger nachgewiesen ist; der Kläger ist als neuer Gesellschafter durch unmittelbare Beitrittserklärung in die Gesellschaft eingetreten. • Die Vorschrift über Satzungen bzw. die Analogie zu Körperschaften (§ 1048 ZPO a.F./§ 1066 ZPO n.F.) ist auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei nicht anwendbar; entsprechende Bindungswirkungen zugunsten einer Schiedsklausel kommen nicht in Betracht. • Selbst materiell-rechtlich greift die Schiedsklausel nicht: Sie ist auf Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag und dem Mitgliedschaftsverhältnis beschränkt; Prospekthaftungs- und deliktische Schadensersatzansprüche des Anlegers sind unabhängig von seiner Gesellschafterstellung und fallen nicht unter die gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel. • Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist gegeben; insbesondere können §§ 22, 32 ZPO den Gerichtsstand der Gesellschaft auch für Prospekthaftungsansprüche gegen Initiatoren und Herausgeber begründen. • Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Beklagten zu 2) ist das Verfahren gegen ihn unterbrochen; deshalb sind die Verfahren zu 1) und 3) abzusondern und ein Teilurteil zu erlassen. • Eine in der Sache abschließende Entscheidung ist nicht geboten; der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort die Begründetheit der Klage weiter aufgeklärt und entschieden werden kann. Der Senat hebt das landgerichtliche Urteil insoweit auf, als die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig abgewiesen worden ist, und weist den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründet wird dies damit, dass eine wirksame und den Kläger bindende Schiedsgerichtsvereinbarung nicht besteht: Der Kläger ist als privater Anleger nach § 1031 Abs. 5 ZPO besonders geschützt, die erforderliche gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Schiedsvereinbarung fehlt, und es liegt kein Erwerb eines vorhandenen Gesellschaftsanteils vor, der eine Einzelrechtsnachfolge der Schiedsklausel bewirken würde. Zudem erfasst die Schiedsklausel nur gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag; die hier geltend gemachten Prospekthaftungs- und deliktischen Schadensersatzansprüche sind persönliche Ansprüche des Anlegers und fallen nicht unter die Klausel. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich ist gegeben. Das Verfahren gegen Beklagten 2) bleibt wegen eröffneten Insolvenzverfahrens ausgesetzt; die Klagen gegen Beklagte 1) und 3) werden getrennt weitergeführt und im Teilurteil feststellt der Senat die Zulässigkeit der Klage gegen diese Beklagten, ohne in der Sache endgültig zu entscheiden.