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Beschluss

13 W 19/00

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Stufenklage dient die Auskunft nur als Mittel zur Bestimmbarkeit eines unbestimmten Leistungsantrags. • Die Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Auskunft nicht der Herbeiführung der Bestimmbarkeit dient. • Ein Auskunftsantrag, der nur dazu dienen soll, sonstige informationsbezogene Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erlangen, begründet keine Erfolgsaussicht im Rahmen der Stufenklage.
Entscheidungsgründe
Auskunft nur zur Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs zulässig • Bei der Stufenklage dient die Auskunft nur als Mittel zur Bestimmbarkeit eines unbestimmten Leistungsantrags. • Die Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Auskunft nicht der Herbeiführung der Bestimmbarkeit dient. • Ein Auskunftsantrag, der nur dazu dienen soll, sonstige informationsbezogene Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erlangen, begründet keine Erfolgsaussicht im Rahmen der Stufenklage. Der Antragsteller begehrte Prozeßkostenhilfe für einen Auskunftsanspruch als vorbereitende Maßnahme zur Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatzansprüche. Das Landgericht verweigerte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussicht. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Streitgegenstand ist, ob die beantragte Auskunft im Rahmen einer Stufenklage der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient oder lediglich der Beschaffung sonstiger Informationen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. • Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. • Nach herrschender Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel zur Herbeiführung der Bestimmbarkeit eines unbestimmten Leistungsanspruchs. • Die charakteristische Verbindung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsanspruch greift nicht, wenn die Auskunft nicht der Bestimmbarkeit dient, sondern dem Kläger anderweitige, mit der Bestimmbarkeit nicht zusammenhängende Informationen verschaffen soll. • Im vorliegenden Fall will der Antragsteller durch die Auskunft primär die Umstände in Erfahrung bringen, die ihm ermöglichen sollen, Schadensersatzansprüche überhaupt erfolgreich geltend zu machen; damit fehlt die erforderliche Bestimmtheitsfunktion der Auskunft. • Wegen dieses Mangels an Zweckbindung der Auskunft besteht für die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher war Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung, weil die begehrte Auskunft nicht dazu bestimmt ist, die Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs herbeizuführen, sondern lediglich der Beschaffung sonstiger Informationen zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dient. Damit fehlt es an einer rechtlichen Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage, weshalb Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.