Urteil
8 U 322/21
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale, katalogartige Nennung bestimmter meldepflichtiger Krankheiten in den Versicherungsbedingungen ist als abschließende Risikobeschreibung auszulegen, wenn der Wortlaut und die Struktur dies nahelegen.
• Allgemeinverfügungen, die flächendeckend den Kern der gewerblichen Tätigkeit untersagen, können eine im Versicherungsvertrag vorausgesetzte "Schließung" darstellen.
• Fehlt die konkrete Nennung von SARS-CoV-2/COVID-19 in der abschließend verstandenen Aufzählung versicherter Krankheiten, umfasst der Versicherungsschutz für Betriebsschließungen diese Pandemie nicht.
• Eine unklare Auslegungslage gemäß § 305c Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn die objektive Auslegung eindeutig ist; Zweifelsregel zugunsten des Verwenders greift hier nicht.
• Die einschlägigen Klauseln verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot oder führen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für COVID-19 bei abschließendem Krankheitskatalog in AVB • Eine pauschale, katalogartige Nennung bestimmter meldepflichtiger Krankheiten in den Versicherungsbedingungen ist als abschließende Risikobeschreibung auszulegen, wenn der Wortlaut und die Struktur dies nahelegen. • Allgemeinverfügungen, die flächendeckend den Kern der gewerblichen Tätigkeit untersagen, können eine im Versicherungsvertrag vorausgesetzte "Schließung" darstellen. • Fehlt die konkrete Nennung von SARS-CoV-2/COVID-19 in der abschließend verstandenen Aufzählung versicherter Krankheiten, umfasst der Versicherungsschutz für Betriebsschließungen diese Pandemie nicht. • Eine unklare Auslegungslage gemäß § 305c Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn die objektive Auslegung eindeutig ist; Zweifelsregel zugunsten des Verwenders greift hier nicht. • Die einschlägigen Klauseln verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot oder führen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 BGB). Die Klägerin betreibt ein Restaurant in Nürnberg und unterhielt seit 2015 bei der Beklagten eine Sachversicherung mit Zusatzbedingungen ZBSV, die u. a. Ertragsausfall bei behördlicher Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten bis 30 Tage abdecken. Im März 2020 erließen bayerische Behörden Allgemeinverfügungen auf Grundlage des IfSG, die Gaststätten schlossen; die Klägerin stellte ihren Betrieb vom 16.03.2020 bis 10.04.2020 ein und beanspruchte Ersatz laufender Kosten und entgangenen Gewinns für 26 Tage. In den ZBSV wurde eine Liste meldepflichtiger Krankheiten genannt; SARS-CoV-2/COVID-19 war dort nicht aufgeführt. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Aufzählung sei abschließend; dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die Zahlung von rund 11.895 € begehrte. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung ohne Beweisaufnahme die Berufung zurückgewiesen. • Anknüpfungspunkt des Versicherungsfalls ist § 2 Nr.1 ZBSV, der auf § 2 Nr.2 verweist; diese Struktur legt eine abschließende Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten nahe. • Die behördlichen Allgemeinverfügungen des März 2020 waren auf das IfSG gestützt und stellten eine Schließung des Betriebs dar, die den Tatbestand der ZBSV erfüllen kann; flächendeckende Anordnungen sind vom Klauselwortlaut erfasst. • § 2 Nr.2 ZBSV nennt ausdrücklich eine Liste von Krankheiten und Krankheitserregern, in der SARS-CoV-2/COVID-19 nicht enthalten ist; daraus folgt, dass Betriebsschließungen wegen dieser Krankheit nicht versichert sind. • Auslegung nach Maßgabe des objektiven Verständnisses des durchschnittlichen versicherungswirtschaftlich geschäftserfahrenen Versicherungsnehmers ergibt keine dynamische Erweiterung auf künftig in das IfSG aufgenommene Krankheiten; das Wort "namentlich" bedeutet nicht "insbesondere". • Ein Zurückbehaltungs- oder Auslegungsanspruch nach § 305c Abs.2 BGB greift nicht, weil keine unauflösbaren Auslegungszweifel bestehen und die Klausel klar und in sich schlüssig ist. • Transparenz- und Inhaltskontrollen (§§ 305c, 307 BGB) führen nicht zur Unwirksamkeit: Die Klauseln sind für einen geschäftserfahrenen Gastronom verständlich, begründen keine unangemessene Benachteiligung und lassen den Vertragszweck nicht entfallen. • Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Zahlungsanspruch aus der Betriebsschließungsversicherung, weil die in den ZBSV abschließend verstandene Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten SARS-CoV-2/COVID-19 nicht umfasst. Die behördlichen Allgemeinverfügungen stellten zwar eine Schließung im Sinne der Bedingungen dar, führen aber nicht zu Deckung, da die einschlägige Krankheit nicht zum vertraglich bestimmten Katalog gehört. Eine Unklarheit zu Lasten der Beklagten nach § 305c Abs.2 BGB sowie eine Unwirksamkeit der Klauseln wegen Verstoßes gegen § 307 BGB sind nicht gegeben. Die Revision wird zugelassen, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.