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Beschluss

1 AR 631/21

OLG NUERNBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG erfasst Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in digitalen Medien wie Facebook. • Die Spezialzuständigkeit für Ansprüche aus Veröffentlichungen bei Landgerichten erstreckt sich nicht nur auf journalistische Veröffentlichungen durch Presseorgane, sondern auf alle als Folge von Veröffentlichungen geltend gemachten Persönlichkeits- oder Gewerbebetriebsverletzungen. • Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Landgerichts können analog § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO entschieden werden, wenn die Entscheidung von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregel abhängt.
Entscheidungsgründe
Funktionelle Zuständigkeit der Pressesache-Kammern für Veröffentlichungen auch in digitalen Medien • § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG erfasst Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen in digitalen Medien wie Facebook. • Die Spezialzuständigkeit für Ansprüche aus Veröffentlichungen bei Landgerichten erstreckt sich nicht nur auf journalistische Veröffentlichungen durch Presseorgane, sondern auf alle als Folge von Veröffentlichungen geltend gemachten Persönlichkeits- oder Gewerbebetriebsverletzungen. • Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Landgerichts können analog § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO entschieden werden, wenn die Entscheidung von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregel abhängt. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Verfügung Unterlassung unwahrer und ehrverletzender Behauptungen, die der Antragsgegner auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite verbreitet haben soll. Der Antragsgegner warf dem Antragsteller vor, als Stadtrat eine geplante Firmenerweiterung zugunsten einer Wohnbebauung vereitelt zu haben; das Thema wurde offenbar auch in der Lokalpresse aufgegriffen. Der beim Landgericht Regensburg eingereichte Antrag wurde zunächst der 3. Zivilkammer zugewiesen; diese gab den Rechtsstreit an die 1. Zivilkammer ab. Die 1. Zivilkammer lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine journalistische Veröffentlichung und somit nicht um die Spezialzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die Spruchkörperzuständigkeit vorgelegt. • Das Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen; eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts entfällt. • § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um Zuständigkeit streiten und die Entscheidung von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. • Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Regensburg beruft sich auf § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG und hat eine Spezialzuständigkeit der 1. Zivilkammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen festgelegt. • Unanfechtbare Unzuständigkeitsentscheidungen der beteiligten Kammern liegen vor und wurden den Verfahrensparteien bekanntgegeben; damit sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung erfüllt. • Wortlaut und Gesetzesbegründung des § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG erfassen Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art sowie digitale Medien; die Aufzählung ist nicht auf Presseorgane oder journalistische Veröffentlichungen beschränkt. • Zweck der Vorschrift ist effiziente Verfahrensbearbeitung durch Konzentration von Fällen bei spezialisierten Kammern; eine Einschränkung auf journalistische Fachbezüge wäre ungeeignet und schwer abgrenzbar. • Die beanstandeten Facebook-Äußerungen sind Veröffentlichungen im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG, sodass die für Ansprüche aus Veröffentlichungen bestimmten Zivilkammern funktionell zuständig sind. Das Oberlandesgericht bestimmt die für Ansprüche aus Veröffentlichungen zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Regensburg als funktionell zuständige Spruchkörper. Die 1. Zivilkammer ist nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig für den Verfügungsantrag, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die strittigen Äußerungen auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite als Veröffentlichung im Sinne der Norm zu qualifizieren sind. Eine Beschränkung der Spezialzuständigkeit auf journalistische oder presseorganbezogene Veröffentlichungen ist unwirksam; die Norm erfasst auch digitale Medien ohne Rücksicht auf einen journalistischen Fachbezug. Damit wurde der Kompetenzkonflikt zwischen den Kammern zugunsten der spezialisierten Kammer gelöst, sodass das Landgericht Regensburg das Verfahren künftig in der hierfür bestimmten Spruchkammer zu bearbeiten hat.