Beschluss
8 W 868/19
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückforderungsklagen nach § 5a VVG a.F. sind in den bezifferten Zahlungsanträgen enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen.
• Der Gebührenstreitwert ist grundsätzlich mit dem für Zuständigkeit und Rechtsmittel maßgeblichen Streitwert gleichlaufend zu bemessen, soweit die gesetzlichen Wertvorschriften (ZPO/GKG) nicht eine abweichende Regelung vorsehen.
• Die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 ist auf die Gebührenstreitwertberechnung übertragbar; frühere gegenteilige Rechtsprechung ist aufgegeben.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigungsgrundsatz für Nutzungen bei Streitwertfestsetzung in Rückabwicklungsfällen • Bei Rückforderungsklagen nach § 5a VVG a.F. sind in den bezifferten Zahlungsanträgen enthaltene Nutzungen beim Streitwert zu berücksichtigen. • Der Gebührenstreitwert ist grundsätzlich mit dem für Zuständigkeit und Rechtsmittel maßgeblichen Streitwert gleichlaufend zu bemessen, soweit die gesetzlichen Wertvorschriften (ZPO/GKG) nicht eine abweichende Regelung vorsehen. • Die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 ist auf die Gebührenstreitwertberechnung übertragbar; frühere gegenteilige Rechtsprechung ist aufgegeben. Der Kläger forderte aus vier 2004 abgeschlossenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen nach 2013 erfolgter Kündigung und 2015 erklärtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Rückabwicklung und zahlte geltend gemachte Restbeträge einschließlich Nutzungen. Er beantragte insgesamt 33.883,69 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, setzte aber den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren nur auf 23.939,00 € und zog dabei bezifferten Nutzungen anteilig nicht in die Gebührenbewertung ein. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und berief sich auf die BGH-Rechtsprechung vom 19.12.2018; die Beklagte hielt an der geringeren Wertfestsetzung fest. Das OLG prüfte, ob der Gebührenstreitwert den vollen bezifferten Zahlungsanträgen einschließlich Nutzungen entsprechen muss. • Rechtsgrundlagen: § 3, § 43, § 48, § 62, § 63 GKG sowie § 2, § 4 ZPO; zudem RVG-Regelungen zum Streitwertbegriff für Gebührenzwecke. • Der BGH hat in der Entscheidung vom 19.12.2018 ausgeführt, dass bei Rückforderungsklagen nach § 5a VVG a.F. der geltend gemachte Nutzungsherausgabeanspruch nicht als bloße Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs.1 ZPO zu qualifizieren ist und daher in die Wertermittlung einzubeziehen ist. Dies dient der praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung und vermeidet Unsicherheit über Zuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit. • Das OLG verwirft die vom Landgericht vertretene Trennung zwischen Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert und folgt der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidung, wonach Wortlaut und Systematik von ZPO und GKG einen Gleichlauf der Wertfestsetzungen nahelegen. § 48 GKG verweist ausdrücklich auf die prozessualen Wertvorschriften, und § 62 GKG ordnet die Bindungswirkung der Wertfestsetzung für Gebühren an. • Vorherige Entscheidungen (z. B. OLG Karlsruhe früherer Rechtsprechung, OLG Celle) sind nicht überzeugend; die Übertragung der BGH-Rechtsprechung auf die Gebührenfestsetzung ist sachgerecht, weil der BGH selbst den Gebührenwert in identischer Höhe festgesetzt hat. Gleichwohl bleiben die Ausführungen auf die hier beschriebene Fallgestalt beschränkt und sollen nicht zu einer generellen, unreflektierten Einbeziehung jedweder Nebenforderung führen. • Auf dieser Grundlage hat das OLG sein Ermessen nach § 63 GKG ausgeübt und die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert und den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf die volle Summe der bezifferten Sachanträge heraufgesetzt. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird abgeändert und auf 33.883,69 € festgesetzt, dem Umfang der bezifferten Zahlungsanträge einschließlich der in den Anträgen enthaltenen Nutzungen entsprechend. Die Entscheidung betont die Übereinstimmung von ZPO- und GKG-Wertvorschriften und folgt der Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2018, wonach Nutzungsansprüche bei der Streitwertbemessung in der hier relevanten Konstellation zu berücksichtigen sind. Frühere gegenteilige Entscheidungen sind damit aufgegeben; eine generelle Ausdehnung auf alle Nebenforderungen soll jedoch nicht erfolgen. Kostenentscheidungen werden nicht getroffen.