Beschluss
11 UF 368/18
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme der Beschwerde kann das Gericht aus billigem Ermessen von der Erhebung der Gerichtskosten absehen, wenn die Rechtslage im ausländischen Recht unklar ist.
• Zur Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
• Bei der Wertfestsetzung des Verfahrens gilt § 42 Abs. 2 FamGKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerderücknahme; Absehen von Gerichtskosten bei unklarer ausländischer Rechtslage • Bei Rücknahme der Beschwerde kann das Gericht aus billigem Ermessen von der Erhebung der Gerichtskosten absehen, wenn die Rechtslage im ausländischen Recht unklar ist. • Zur Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. • Bei der Wertfestsetzung des Verfahrens gilt § 42 Abs. 2 FamGKG. Der Beschwerdeführer, 2000 in Guinea geboren und guineischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen die vom Amtsgericht Erlangen getroffene Beendigung seiner Vormundschaft wegen erklärter Volljährigkeit. Er hielt entgegen, nach guineischem Recht werde Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht. Das Oberlandesgericht ließ ein Sachverständigengutachten zum guineischen Recht erstellen, das widersprüchliche Regelungen feststellte und nahelegte, dass nach späterem und speziellem Recht die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren eintreten könne. Nach Erhalt des Gutachtens zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. • Anwendbare Normen sind §§ 67 Abs. 4, 81 Abs. 1, 84 FamFG sowie § 42 Abs. 2 FamGKG. • Das Gericht durfte ein Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht einholen, um die für die Beurteilung der Volljährigkeit relevante Rechtslage in Guinea zu klären. • Das Gutachten ergab einen Normwiderspruch zwischen Art. 443 des Code civil (Vollendung des 21. Lebensjahres) und dem Code de l'enfant guinéen von 2008 (Begrenzung des Kindesbegriffs auf unter 18-Jährige, Regelung der Geschäftsunfähigkeit unter 18). • Da das spätere und speziellere guineische Gesetz (Code de l'enfant) nach den allgemeinen Auslegungsmethoden dafür spreche, Volljährigkeit mit 18 Jahren eintreten zu lassen, bestand trotz Unsicherheit eine vertretbare rechtliche Bewertung. • Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten und der unklaren Rechtslage in Guinea erschien es dem Senat gerechtfertigt, von der Regelentscheidung des § 84 Abs. 1 FamFG abzuweichen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, obwohl die Beschwerde zurückgenommen wurde. • Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG und wurde auf 3.000 € festgesetzt. Die Beschwerde wurde nach Einholung des Sachverständigengutachtens zurückgenommen. Das Gericht sah aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ab; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.000 € festgesetzt. Begründend ist maßgeblich, dass die Beurteilung des Eintritts der Volljährigkeit nach guineischem Recht durch widersprüchliche Vorschriften erschwert war und das Gericht daher von der üblichen Kostentragung bei Rücknahme abweichen durfte.