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Beschluss

2 Rv 2/17

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. September 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und Beförderungserschleichung in vier Fällen unter Einbeziehung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 6. August 2015 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. 3 Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 4 Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen von 6 Monaten (Tat 3), von 5 Monaten (Tat 8), dreimal von 2 Monaten (Taten 9 bis 11) und sechsmal von einem Monat (Taten 1, 2, 4 bis 7) verhängt, welche es unter Einbeziehung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 6. August 2015 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst hat. 5 Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs vorzunehmen. Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt. Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008, 3 StR 485/08, juris). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht der zu beurteilenden Sachverhalte maßgeblichen Umstände angemessen zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben (BGH, NStZ-RR 2007, 72). Bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist bei der Abwägung insbesondere die Höhe des Gesamtschadens in den Blick zu nehmen (Senat, StV 2012, 734). 6 Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist lediglich ausgeführt, dass es sich im Wesentlichen um gleichartige Straftaten handele, da sich diese jedoch über einen längeren Zeitraum erstreckten, sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf das Dreifache sachgerecht. 7 Der Senat lässt offen, ob eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe dreifach oder mehr erhöht, in aller Regel den Strafrahmen überschreitet, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (so OLG Düsseldorf, wistra 2007, 235 f.). Jedenfalls hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der durch die Taten entstandene Schaden sich insgesamt auf den überschaubaren Betrag von unter 800,- € belief, wobei bei den Diebstählen wegen sofortiger Rückgabe des unbeschädigten Diebesguts letztendlich überhaupt kein Schaden verblieben ist und das bei den Beförderungserschleichungen den Verkehrsbetrieben entgangene Entgelt lediglich 19,40 € beträgt. Angesichts dieser geringen Höhe des Gesamtschadens übersteigt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe das Maß des gerechten Schuldausgleichs erheblich. 8 Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht