Beschluss
12 Wx 62/16 (PKH)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGNAUM:2017:0109.12WX62.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 8. November 2016 abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwältin S. M. aus M. zur Vertretung im Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothek wegen rückständiges Kindesunterhalts (S. Blatt ... ) beigeordnet. Gründe I. 1 Unter dem 25. Oktober 2016 hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundstück des Beteiligten zu 2) in Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Oschersleben - Familiengericht - vom 23. Mai 2016 beantragt, mit dem der Beteiligte zu 2) zur Zahlung von rückständigem und auch künftigem Kindesunterhalt für die am 8. November 1998 bzw. am 9. Dezember 2006 geborenen L. S. bzw. C. S. verpflichtet worden war. Für dieses Verfahren hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt. 2 Das Amtsgericht Oschersleben - Grundbuchamt - hat die Beteiligte zu 1) mit Beschluss vom 1. November 2016 auf Eintragungshindernisse hingewiesen. Eine Kapitalisierung der Zinsen im Antrag sei nicht mehr möglich. Nur bereits im Vollstreckungstitel kapitalisierte Zinsen dürften dem Forderungsbetrag hinzugerechnet werden. Alle anderen Zinsen könnten eingetragen werden mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Forderungsbetrag ab dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt. Insofern werde um Vorlage einer geänderten Forderungsaufstellung gebeten hinsichtlich der Zinsen. Ansonsten müsse der Eintragungsantrag auf den reinen Hauptsachebetrag beschränkt werden. Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 4. November 2016 ihren Eintragungsantrag auf den Hauptsachebetrag beschränkt hatte, hat das Grundbuchamt am 8. November 2016 antragsgemäß eine Sicherungshypothek in das Grundbuch von S. Blatt ... eingetragen. 3 Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) für das Eintragungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten demgegenüber zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu denjenigen Maßnahmen, bei denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht geboten sei, der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gehöre. Dieser könne formlos gestellt und im übrigen bei Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung durch die Rechtsantragstelle formuliert werden, ohne dass dies mit Schwierigkeiten verbunden sei. Außerdem sehe sich das Grundbuchamt an die Rechtsauffassung des früher in Beschwerdesachen zuständigen Landgerichts Magdeburg gebunden, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt habe, wo es um die Eintragung von Sicherungshypotheken zu Gunsten von minderjährigen Kindern wegen rückständigen Unterhalts gegangen sei. Etwaigen Eintragungshindernissen - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung zu der Kapitalisierung von Zinsen - wäre durch rangwahrende Zwischenverfügung nachzugehen. Jedenfalls hätte die Beteiligte zu 1) die Möglichkeit gehabt, sich gemäß § 18 SGB VIII Hilfe bei dem Jugendamt zu beschaffen. 4 Mit einem am 24. November 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. November 2016 hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass bei der Beantragung einer Zwangssicherungshypothek zur Durchsetzung von Kindesunterhalt die Beiordnung eines Anwalts notwendig sei. Einer Naturalpartei sei es nicht möglich, die Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts zu beachten, hier die Darstellung der ordnungsgemäßen Forderungsaufstellung im Hinblick auf rückständigen Unterhalt, Berücksichtigung von übergegangenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dazu die grundbuchrechtlichen Vorschriften zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek. Insofern handele es sich um eine schwierige Sachlage. 5 Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 2. Dezember 2016 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1), über die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 569 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist in der Sache begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses vom 8. November 2016, soweit er angefochten ist. 7 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten. Ob für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt, im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen muss, wird in der Rechtsprechung allerdings nicht einheitlich beurteilt. Sie wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, es handele sich um eine einfache Angelegenheit und der Antragsteller könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen (vgl. OLG Hamm, RPfleger 2012, 23, OLG Schleswig, RPfleger 2010, 492). Der Senat schließt sich demgegenüber der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unter Verweis auf die dortigen Begründungen an, wonach das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek keine einfache Maßnahme ist, die eine bemittelte Partei regelmäßig von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absehen ließe. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert als Maßnahme der Zwangsvollstreckung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind. Daneben stellt die Eintragung verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar, weshalb die besonderen Verfahrensgrundsätze der Grundbuchordnung einzuhalten sind (vgl. OLG München, RPfleger 2016, 222; Beschluss vom 21. November 2016, 34 Wx 420/16, zitiert nach Juris [betr. Unterhaltstitel]; OLG Jena, JurBüro 2014, 598; KG, RPfleger 2012, 552; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 128 [betr. Unterhaltstitel]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010, 3 W 82/10, zitiert nach Juris [betr. Unterhaltstitel]). Für Unterhaltsverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allgemein anerkannt. Dies muss auch für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels gelten, dessen Vollstreckung häufig Schwierigkeiten macht. Dies gilt zum einen hinsichtlich der oft schwierig zu berechnenden Höhe des vollstreckbaren Betrages als auch hinsichtlich der Entscheidung darüber, in welcher Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll (z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 128). Die Vorbereitung der erforderlichen Forderungsaufstellung aus dem zugrunde liegenden Titel abzuleiten, ist im hier zu beurteilenden Einzelfall - die nicht rechtskundige Beteiligte zu 1) ist Fleischfachverkäuferin - nicht einfach, müssen doch für die Berechnung des weiter aufgelaufenen Unterhalts womöglich zeitlich gestaffelt veränderte Geldbeträge zugrunde gelegt werden, die sich nicht aus dem zu vollstreckenden Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 23. Mai 2016 ergeben. So ist etwa gegenüber C. S. geschuldet "100 % des Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe ... unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und des hälftigen Kindergeldes". Nicht zuletzt die im vorliegenden Verfahren - in rechtlicher Hinsicht - aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Klärung, auf welche Weise die den Gläubigern zustehenden Zinsen im Wege der Zwangshypothek vollstreckt werden können, belegen, dass die Vollstreckung durchaus mit anwaltlicher Hilfe betrieben werden durfte. Die Hilfe durch die Beratung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines auch haftungsrechtlich bedeutsamen und verbindlichen Mandats geht über eine Unterstützung durch Jugendamt, Rechtsantragstelle und Zwischenverfügung des Grundbuchamts weit hinaus. Überdies bergen Mängel, die die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen betreffen, sogar die Gefahr des Rangverlustes in sich, weil eine rangwahrende Zwischenverfügung insoweit nicht ergehen darf. 8 Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. 9 gez. Dr. Fichtner