Beschluss
12 W 74/15
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Vollstreckungsgläubigerin hatte sich unter dem 09. April 2014 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Naumburg gewandt und unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. September 2012 die Anberaumung eines Termins zur Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO beantragt. Weiter heißt es in dem Schreiben: 2 „Sollte der/die Schuldner/in zu Ratenzahlungen bereit sein, erklären wir uns mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden. Die Tilgung sollte binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Der Zahlungsplan ist schriftlich mit dem/der Schuldner/in zu protokollieren mit anschließender Unterschrift und Abschriftenerteilung an den/die Schuldner/in. Der Gläubiger ist unverzüglich über den Zahlungsplan und den damit einhergehenden Vollstreckungsaufschub zu unterrichten. Die Abschriften des Zahlungsplans sowie der Einkommensnachweise vom Schuldner sind an den Gläubiger zu erteilen. Die Geldempfangsvollmacht wird hiermit erteilt.“ 3 Der zuständige Gerichtsvollzieher beraumte daraufhin einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners auf den 27. Mai 2014 an. Dieser erschien bereits am 13. Mai 2014 bei ihm. Es wurde eine Ratenzahlung und ein konkreter Zahlungsplan vereinbart und der Gläubigerin übermittelt. Der Zahlungsplan wurde von dem Schuldner jedoch nicht eingehalten. In einem weiteren vom Gerichtsvollzieher auf den 2. September 2014 angesetzten Termin leistete dieser eine Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher erließ darauf die Eintragungsanordnung und übermittelte diese an das zentrale Vollstreckungsgericht. 4 Nach Abschluss des Verfahrens stellt der Gerichtsvollzieher der Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 21. November 2014 eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt 26,25 Euro. Diese sah folgende Positionen vor: 5 KV 101 Sonstige Zustellung 3,00 Euro KV 207 Versuch einer gütlichen Erledigung 16,00 Euro KV 701 Entgeltliche Zustellung 3,45 Euro KV 716 Auslagenpauschale 3,80 Euro. 6 Einer darauf erhobenen Erinnerung der Gläubigerin gegen den Ansatz der Gebühr aus KV 207 zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale half der Gerichtsvollzieher nicht ab. Nach Einholung einer Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht wies das Amtsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Mai 2015 zurück. Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit der vom Amtsgericht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung zugelassenen Beschwerde. 7 Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2015 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr aus KV 207 zzgl. anteiliger Auslagenpauschale zu Recht in Ansatz gebracht habe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift entstehe die Gebühr nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor, denn der Gerichtsvollzieher sei nicht kumulativ mit beiden Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 (Vermögensauskunft) und Nr. 4 (Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen) ZPO beauftragt worden. 8 Hiergegen wendet sich die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 14. Juli 2015 - eingegangen beim Landgericht Halle am 21. Juli 2015. Sie ist weiter der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher nur dann eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung erheben dürfe, wenn er ausschließlich damit beauftragt worden sei. 9 Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 10 Die weitere Beschwerde ist - nach Zulassung durch das Landgericht - zulässig (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG), jedoch nicht begründet. 11 Der Gerichtsvollzieher hat für die gescheiterte gütliche Einigung zu Recht die Gebühr nach dem KV Nr. 207 GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz gebracht. Denn er hat den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802 b ZPO unternommen. Bei diesem Güteversuch handelt es sich um eine Amtspflicht, die keinen Antrag voraussetzt. 12 Nach dem Wortlaut der Nachbemerkung zu KV Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Gerichtsvollzieher war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; LG Stendal, DGVZ 2015, 86 und LG Kleve, DGVZ 2014, 134). 13 Eine abweichende Auslegung dahin, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wurde, ist nicht angezeigt (a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1343 und OLG Köln, DGVZ 2014, 199). Denn bei der Frage der Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Erfassung des objektiven Willens dienen dabei die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Bei diesen Auslegungsmethoden gibt es auch keine Vorrangstellung. Ausgangspunkt der Auslegung ist zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wobei unter Umständen erst im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten eine vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich wird. Diesem darf sich ein Richter nicht entgegenstellen. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall (auch unter gewandelten Bedingungen) möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. Dabei darf die richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in keinem wesentlichen Punkt verfehlen, verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese eher fern liegen. Andernfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592). 14 Daraus lassen sich für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen treffen: 15 Das Verbindungswort „und“ zwischen der Nr. 2 und der Nr. 4 in § 802a Abs. 2 Satz 1 besagt unmissverständlich, dass nur - wenn gleichzeitig Maßnahmen nach den vorgenannten Nummern beauftragt werden - die Gebühr nicht entsteht. Der Argumentation des OLG Stuttgart (a. a. O.), dass man das Verbindungswort „und“ sprachlich durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen könne, folgt der Senat nicht. Denn der Wortlaut ist hier schon deshalb einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der grundsätzlich eng auszulegen ist (z. B. OLG Düsseldorf, MDR 2014, 927; BGH, NJW 1985, 2526). 16 Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10069, S. 48; BR-Drucks. 304/08, S. 106 ff.) lassen keinen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte. Denn darin heißt es vielmehr: „Nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichts-vollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten“. 17 Danach soll mit der Gebühr also der durch den Versuch einer gütlichen Einigung zusätzlich entstandene Aufwand des Gerichtsvollziehers abgegolten werden. Hatte - wie hier - der Gerichtsvollzieher durch den Versuch der gütlichen Erledigung tatsächlich einen zusätzlichen Aufwand, weil es aufgrund des Versuchs der gütlichen Erledigung zu einem (letztlich zusätzlichen) Termin gekommen ist, bei dem ein Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbart wurde, sprechen auch Sinn und Zweck der Gebührenvorschrift dafür, den Ausnahmetatbestand nicht einschränkend auszulegen, sondern die Gebühr im Regelfall zuzusprechen (z. B. LG Stendal, DGVZ 2015, 86). 18 Da sich aus den Gesetzesmaterialien gerade nicht der Wille des Gesetzgebers ergibt, dass der Gebührentatbestand der KV Nr. 207 GvKostG nur entstehen kann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Einigung, also ohne andere Maßnahmen des § 802 a Abs. 2 ZPO, beauftragt wird, ist hier für eine Rechtsfortbildung kein Raum. Das Verbindungswort „und“ kann jedenfalls nicht im Wege der Rechtsfortbildung als sprachliche Fehlleistung des Gesetzgebers i. S. v. „oder“ berichtigt werden. III. 19 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG).