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Beschluss

1 U 39/14 (PKH)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das am 28.2.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 699/11) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.2.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 699/11) wird als unzulässig verworfen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wurde der Klägerin am 5.3.2014 zugestellt (Bl. 156 II). Mit Schriftsatz vom 4.4.2014 hat die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung gestellt (Bl. 158 II). Dem Schriftsatz beigefügt war der Entwurf einer Berufungs- und einer Berufungsbegründungsschrift. Mit Verfügung vom 29.4.2014 (Bl. 119f. PKH-Heft II) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Prozesskostenvorschussanspruch gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zustehen könne. Mit Schriftsatz vom 19.5.2014 hat die Klägerin noch einen Nachweis über die von ihrem Ehemann zu zahlende Krankenversicherung vorgelegt und – ohne jeden Beleg – Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten des Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26.5.2014 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Bl. 129f. PKH-Heft II). Der Beschluss wurde der Klägerin am 16.6.2014 zugestellt (Bl. 189 II). Mit dem am 26.6.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 190ff. II) hat die Klägerin Berufung eingelegt, diese begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung dieses Antrags trägt sie vor, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unerwartet erfolgt sei, nach dem ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. II. 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist aus § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt wurde. Die Klägerin konnte nicht abwarten, bis ihr der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagende Beschluss vom 26.5.2014 zugestellt wurde. Sie konnte auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren auch nicht deshalb vertrauen, weil ihr bei (unveränderten) eigenen Einkommensverhältnissen für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Einer Prozesspartei, die bis zum Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftiger Weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (z.B. BGH Beschluss vom 13.1.2010 – XII ZB 108/09 – [z.B. MDR 2010, 400]; hier: zitiert nach juris). Davon ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn ihr vom Gericht ein rechtlicher Hinweis dahingehend erteilt wird (dazu: BGH a.a.O.), dass Bedenken gegen die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bestehen, weil ihr (hier) ein Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber ihrem Ehemann gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zustehen kann. Auf diesen Umstand (bei genauer Berechnung des Anspruchs anhand der Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes) hat der Senat die Klägerin mit der Verfügung vom 29.4.2014 ausdrücklich hingewiesen. Ob insoweit auf den (aktenmäßig allerdings nicht zu belegenden) Zeitpunkt des Zugangs dieser Verfügung für den Beginn der Frist aus § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO abzustellen ist, oder auf den Eingang des Schriftsatzes vom 19.5.2014 kann letztlich für den vorliegenden Fall dahinstehen. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, die Bedenken des Senats mit dem Inhalt dieses Schriftsatzes ausräumen zu können. Soweit sie einen Nachweis über die Krankenversicherung ihres Ehemannes vorlegt, konnte sie durch einfache Berechnung anhand der Berechnungsweise in der Verfügung vom 29.4.2014 selbst feststellen, dass dies den Prozesskostenvorschussanspruch nur unwesentlich verringern würde, dies aber nicht dazu führen konnte, dass er entfiel. Dass der Senat die im Schriftsatz vom 19.5.2014 genannten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrtkosten nicht akzeptieren würde, musste ebenfalls unter zwei Aspekten klar sein: Zum einen wurde dieser Aufwand in keiner Weise belegt und zum anderen hatte es der Senat bereits in der Berechnung in der Verfügung vom 29.4.2014 abgelehnt, auf Seiten des Ehemannes einen Abzug für berufsbedingten Aufwand zu machen, weil dieser (Bezug von Krankengeld) augenblicklich einer beruflichen Tätigkeit überhaupt nicht nachgeht, sodass die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung (nebst Folgekosten) in keiner Weise ersichtlich ist, im Schriftsatz vom 19.5.2014 auch in keiner Weise erläutert wird. Soweit dies alles war, was die Klägerin zu den Bedenken des Senats aus der Verfügung vom 29.4.2014 vortragen konnte, musste ihr spätestens jetzt klar sein, dass ernste Zweifel bestehen mussten, dass der Senat Prozesskostenhilfe bewilligen würde. Selbst unter Einräumung einer Bedenkzeit von 3 - 4 Tagen, wiederum gerechnet ab dem 19.5.2014 war die 2-Wochenfrist aus § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Einlegung der Berufung und zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Eingang des Schriftsatzes vom 26.6.2014 am selben Tag, lange abgelaufen. 3 Da der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist, muss die mit dem Schriftsatz vom 26.6.2014 eingelegte Berufung wegen Nichtwahrung der Frist aus § 517 ZPO gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO. Mit dem Verwerfungsbeschluss liegt eine Endentscheidung vor, sodass zugleich über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu entscheiden ist (Zöller/Greger ZPO, 30. Aufl., § 238, Rn. 11).