OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 151/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14. Juni 2013, Az.: 11 F 699/12 SO, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Verfahrenswert von 3.000,-- € gegeneinander aufgehoben. Gründe I. 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26. August 2013 (Bl. 154 - 158 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14. Juni 2013 (Bl. 141 - 144 d. A.) ist zwar statthaft und auch sonst formell zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt sowie gemäß § 65 Abs. 1 FamFG begründet worden, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Über das Rechtsmittel war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da eine ausreichende Anhörung und Aufklärung des Sachverhalts bereits in erster Instanz stattgefunden hat und eine erneute Anhörung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 3 Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für A. unter Beibehaltung des nach Trennung der Eltern seit Ende September 2012 praktizierten Wechselmodells zu belassen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt. 4 Der Senat sieht auf Grundlage des nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB allein maßgeblichen Kindeswohls zurzeit keine Veranlassung, eine abweichende Entscheidung über die elterliche Sorge zu treffen und der Antragsgegnerin, so wie mit ihrer Beschwerde angestrebt, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. zuzuweisen. Vielmehr ist er in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon überzeugt, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt das seit Langem praktizierte Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht und es deshalb keines Eingriffs staatlicherseits in die gemeinsame elterliche Sorge bedarf. 5 Die von der Antragsgegnerin, vor allem in grundsätzlicher Hinsicht, gegen das praktizierte Wechselmodell ins Feld geführten Bedenken erachtet der Senat in einer gebotenen Gesamtschau aller Umstände für letztlich nicht ausreichend, um die für A. während ihres momentanen Entwicklungsstadiums mit einem solchen Modell verbundenen Vorteile entwerten zu können und unter Kindeswohlgesichtspunkten eine andere denkbare Regelung über ihren Aufenthalt als vorzugswürdiger, geschweige denn, wie für eine anderweitige Entscheidung vonnöten, am besten erscheinen zu lassen. 6 Dabei ist sich der Senat dessen bewusst, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht gezogen und praktiziert werden kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen ihres Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen ( OLG Hamm , Beschluss vom 16. Februar 2012, Az.: 2 UF 211/11, zitiert nach juris , Rdnr. 24 m. w. N.). Diese besonderen Voraussetzungen werden zwar regelmäßig dann fehlen, wenn ein Elternteil ein solches Modell ablehnt, da für einen solchen Fall zu vermuten steht, dass er sich an der Umsetzung des Wechselmodells nicht mehr im gebotenen Maße beteiligen wird. Andererseits kann es aber nicht bereits deshalb einem Elternteil in die Hand gegeben sein, aus einer allein grundsätzlich verfolgten Ablehnung heraus, womöglich auch aus verfahrenstaktischen Gründen, um vermeintlich besseren Aussichten auf eine alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Durchbruch zu verhelfen, losgelöst vom Kindeswohl, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Vielmehr gilt es, die sich aus der ablehnenden Haltung des Elternteils im Einzelfall ergebenden Nachteile in einer Gesamtschau mit den jeweils verbundenen Vorteilen des Modells abzuwägen und mit anderen denkbaren Lösungen zu vergleichen. 7 Trotz der Vorbehalte, die seitens der Kindertagesstätte T. gegen das praktizierte Wechselmodell im Gegensatz zu der Kindertagesstätte in H. geäußert worden sind, lassen sich besondere Verhaltensauffälligkeiten bei A. gerade nicht feststellen, sondern vielmehr ist zu konstatieren, dass das Kind bisher in erfreulicher Weise eine positive Entwicklung genommen hat. 8 Genauso wenig lassen sich die aus Sicht der Antragsgegnerin bei der Tochter bestehenden Trennungsschwierigkeiten, Verlustängste und Schlafschwierigkeiten, zumindest nicht in einem solchen, zur Besorgnis Anlass gebenden Ausmaß, verlässlich verifizieren. So hat der Verfahrensbeistand für derartige Auffälligkeiten bei seinen miterlebten Kindesübergaben keine Anhaltspunkte wahrnehmen können, sondern ganz im Gegenteil betont, dass sich der Abschied von der Mutter und die Übergabe an den Vater für A. als unauffällig und im Ganzen unproblematisch dargestellt hätten. Ohnehin gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich ein gewisses Maß an Umstellungsschwierigkeiten für das Kind nicht allein dem Wechselmodell als solchem zuschreiben lässt, sondern sich vielmehr als eine Konsequenz der elterlichen Trennung darstellt und aller Voraussicht nach in gleicher oder ähnlicher Form selbst bei dem von der Mutter angestrebten ständigen Aufenthalt des Kindes bei ihr, verbunden mit einem erweiterten Umgangsrecht für den Vater, aufträte und letztlich so oder so nicht zu vermeiden wäre. 9 Ebenso wenig vermag der Umstand, dass das momentan praktizierte Modell kein Konzept von Dauer sein kann, sondern spätestens in der Vorschulzeit eine Regelung über den dann zukünftigen Aufenthalt von A. entweder einvernehmlich von den Eltern oder notfalls mittels gerichtlicher Entscheidung getroffen werden muss, es aus Sicht des Senats gerechtfertigt oder gar geboten erscheinen zu lassen, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon endgültig die Weichen für einen tatsächlich erst später notwendigen Aufenthalt des Kindes bei einem der beiden Elternteile zu stellen. Dies gilt um so mehr, wenn man weiter berücksichtigt, dass das Wechselmodell für A. , die seit der Trennung der Eltern bisher im Grunde nichts anderes kennengelernt hat, ein Stück gelebte Kontinuität bedeutet, und eine Abkehr von dieser Praxis mit nicht unerheblichen Umstellungsschwierigkeiten und unnötigen Risiken unkalkulierbaren Ausmaßes für das Kindeswohl verbunden sein dürfte. In jedem Fall lässt sich bei einer Beibehaltung des Wechselmodells ein Eingriff in das bisher solide soziale Bindungsgefüge des Kindes vermeiden, und dessen zu beiden Elternteilen besonders ausgeprägte Bindungen müssten auch in der weiteren Entwicklung nicht eingeschränkt werden. Hinzu kommt, dass A. , anders als derzeit, mit zunehmenden Alter möglicherweise selbst in der Lage sein wird, ihre eigenen Vorstellungen dazu, bei welchem Elternteil sie später einmal dauerhaft leben und an welchem Ort sie zur Schule gehen möchte, zu bekunden, was bei einer Entscheidung über ihren ständigen Aufenthalt nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, wenn auch nicht primär ausschlaggebend sein könnte. 10 Die für gewöhnlich gegen das Wechselmodell geäußerten Bedenken, das davon betroffene Kind könnte durch Einbeziehung in die Streitigkeiten seiner Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten, eine Gefahr, die auch der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2012 angesprochen hat, sind im konkreten Fall nach Auffassung des Senats als eher gering einzuschätzen und von daher zu vernachlässigen. 11 Nach der von beiden Eltern im Frühjahr 2013 gemeinsam wahrgenommenen Beratung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverbandes hat sich die Abstimmung über die ihre Tochter betreffenden Belange seit geraumer Zeit deutlich und in einer gerade unter Kindeswohlgesichtspunkten besonders erfreulichen Weise verbessert. 12 Selbst vor dem Hintergrund des seit Langem schwebenden Sorgerechtsverfahrens sind beide Elternteile inzwischen bereit und in der Lage, sich in der Wohnung des jeweils anderen in ungezwungener Atmosphäre beim Kaffeetrinken über die vergangene Woche auszutauschen und das Kind betreffende Absprachen für die nähere und weitere Zukunft zu treffen. Ebenfalls gelingt es ihnen, die anschließende Übergabe einfühlsam und für das Kind insgesamt schonend zu gestalten. Der Verfahrensbeistand, der bei mehreren Übergaben sowohl im Haushalt der Mutter als auch des Vaters mit zugegen war, hat dieses lobenswerte Verhalten der beider Eltern ausdrücklich hervorgehoben und sogar als vorbildlich bezeichnet. 13 Abschließend sei klarstellungshalber noch bemerkt, dass der offenbar lediglich hilfsweise vom Antragsteller im Schriftsatz vom 14. November 2014 gestellte Antrag, ein Wechselmodell gerichtlicherseits anzuordnen, angesichts der bisher ausreichenden elterlichen Praxis, sich über die näheren Modalitäten zu verständigen, zurzeit keiner Entscheidung bedarf. II. 14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß den §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG unter den verfahrensbeteiligten Eltern gegeneinander aufzuheben, da dies hier nach den Gesamtumständen, auch vor dem Hintergrund, dass beide, nicht nur die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, sondern auch der Antragsteller mit seinem Antrag, eine gerichtliche Regelung über das Wechselmodell zu erwirken, letztlich nicht haben durchdringen können, billigem Ermessen entspricht. 15 Der Verfahrenswert ist gemäß den §§ 55 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt worden. 16 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind für die durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache nicht gegeben, weshalb es einer sonst nach § 39 FamFG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung für die mangels Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthafte Rechtsbeschwerde nicht bedarf.