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Beschluss

1 W 17/14

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2014 aufgehoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller wandte sich am 14.5.2014 mit dem „Antrag auf einstweilige Anordnung bzw. Klage“ an das Amtsgericht Magdeburg. Hierzu erklärte er, die Wahl zum Genderteam und die Geschlechterquote in Satzung, Wahlordnung des Landesparteitages und Geschäftsordnung des Landesparteitages anzufechten. Als Streitwert gab der Antragsteller unter Bezugnahme auf §§ 48 II; 52 II GKG 5.000,00 EUR an. Den für den einstweiligen Rechtsschutz und die Hauptsache formulierten Anträgen ist folgender Satz nachgestellt: 2 „Die hier gemachten Anträge werden nur eingereicht, wenn eine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, andernfalls erklärt der Antragsteller/Kläger die Verfahren nicht eröffnen zu wollen“. 3 Mit einem weiteren am 14.5.2014 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller für den Fall, dass sich das Amtsgericht für nicht zuständig hält, die Verweisung an das Landgericht und die Bestellung eines Notanwalts beantragt. 4 Noch am 14.5.2014 hat das Amtsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 50.000,00 EUR festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Die dortige Einzelrichterin wies die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Bestellung eines Notanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 16.5.2014 auf Kosten des Antragstellers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, für den einstweiligen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Auch insoweit seien zuvor die parteiinternen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. So habe hier das vom Antragsteller angerufene Schiedsgericht noch nicht entschieden. Das Anstehen neuerlicher Wahlen behaupte der Antragsteller nur unsubstantiiert, ohne dass eine Glaubhaftmachung stattfinde. Zudem bestehe die Möglichkeit erneuter Wahlanfechtung. Der Beiordnung eines Notanwalts bedürfe es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. 5 Gegen diese, ihm am 21.5.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einem zumindest am 30.5.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom 25.5.2014 und erklärt, sofortige Beschwerde einzulegen. Hierin verweist er insbesondere darauf, die Anträge von der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht zu haben. Außerdem übergehe das Landgericht die vom Antragsteller detailliert dargestellten Gründe, die es zuließen, die ordentlichen Gerichte trotz des laufenden Schiedsverfahrens mit der Sache zu befassen. II. 6 1. Über die Beschwerde entscheidet der Einzelrichter, weil bereits die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (§ 568 1 ZPO). 7 Auf eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts über die Abhilfe (§ 572 I 1 ZPO) kommt es nicht an. Wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz direkt beim Beschwerdegericht eingelegt, muss die erste Instanz nicht zwingend über die Abhilfe befinden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 922 Rdn. 13; Zöller/Heßler, § 572 Rdn. 4; Mayer, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.3.2014, § 922 Rdn. 14). 8 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 567 I; 569 I 1 u. 2, II, III Nr. 1; 78 III; 78b II; 936; 937 II; 920 III; 922 III ZPO zulässig. Auch die sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss wendet, bedurfte keiner anwaltlichen Vertretung. Insoweit schließt sich der Senat zumindest für den vorliegenden Fall der überwiegend vertretenen Auffassung an (OLG Celle NJW-RR 2009, 977 m.w.N.; Zöller/ Vollkommer, § 920 Rdn. 7; § 922 Rdn. 13 m.w.N.; § 78 Rdn. 21; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rdn. 24 m.w.N.; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 922 Rdn. 3; a.A. PG/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 920 Rdn. 4 m.w.N.; § 922 Rdn. 10 m.w.N.; Piekenbrock, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.7.2013; § 78 Rdn. 34 m.w.N.). Es kann dabei offen bleiben, ob aus §§ 936, 920 III, 78 III ZPO die Freistellung des Beschlussverfahrens des Landgerichts (vgl. § 922 I 1 ZPO) vom Anwaltszwang i.S.v. § 569 III Nr. 1 ZPO folgt (für § 486 IV ZPO verneinend BGH NJW 2012, 2810 ff.). Bis zur zurückweisenden Entscheidung der Kammer war das Verfahren erster Instanz jedenfalls ohne Anwalt zu führen, denn der Antragsteller hatte lediglich seinen ohne Anwalt möglichen Antrag gestellt, über den die Einzelrichterin sogleich, ohne Anhörung der Gegenseite (§ 922 III ZPO) entschied. Angesichts dessen stellt sich die sofortige Beschwerde als direkte Fortsetzung des zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärbaren Gesuchs dar und unterfällt gemäß §§ 78 III; 569 III Nr. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang. 9 3. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgegangen. Ein solches Gesuch des Antragstellers ist weder an- noch rechtshängig. 10 Der Antragsteller hat ausdrücklich hervorgehoben, seine Anträge nur einreichen zu wollen, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Andernfalls will er die Verfahren nicht „eröffnen“. Damit ist ersichtlich gemeint, dass weder die Klage noch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung derzeit beabsichtigt sind, sondern es erst um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehen soll. Das bestimmende, Klage und die Anträge zum vorläufigen Rechtsschutz enthaltende Schreiben vom 9.5.2014 ist außerdem nicht einmal unterzeichnet (§§ 253 IV; 130 Nr. 6 ZPO), sodass es sowieso an wirksamen Anträge fehlt (vgl. zur Bedeutung der Unterschrift BGH, Beschluss vom 25.9.2012, VIII ZB 22/12 -JurionRS 2012, 25683). Es liegt nur ein Entwurf vor (PG/Prütting, § 129 Rdn. 10). Auch dies deutet auf die Einreichung zunächst nur eines Prozesskostenhilfegesuchs hin (Zöller/Geimer, § 117 Rdn. 7). 11 Das hat das Landgericht übersehen, was zur (klarstellenden) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Es ist zunächst eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen (vgl. zu Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Prozesskostenhilfeverfahren BGH NJW-RR 1994, 706). 12 4. Die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil auch diesem Begehren nach Willen und Interessenlage des Antragstellers vernünftigerweise der Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgeht (vgl. § 121 I, II ZPO). III. 13 Das ausschließliche Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wurde nicht deshalb schon zum Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung, weil das Landgericht es unrichtig so behandelt hat. Da dennoch formal die Voraussetzungen einer Gebühr nach Nr. 1430 KV zu § 3 II GKG angenommen werden könnten, hat der Senat vorsorglich die Nichterhebung von Kosten nach § 21 I 1, II 1 GKG angeordnet. Im Prozesskostenhilfeverfahren fallen keine Gebühren an.