Beschluss
10 W 12/14 (Abl)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 14. Februar 2014, Geschäftszeichen 23 O 303/13, abgeändert: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 2. Oktober 2013 gegen den in dieser Sache als Einzelrichter tätigen Vorsitzenden Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt. Gründe I. 1 Mit Terminsverfügung vom 26. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht ... den Beklagten u. a. geraten, „lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!“ Das Gericht habe „weder Zeit noch Lust, sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist“. Weiter heißt es in den Hinweisen: „Im Übrigen könnte es der Rechtsfindung dienen - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)“. Auf die Verfügung wird Bezug genommen. 2 Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 haben die Beklagten den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Hinweise des Richters begründeten die Besorgnis der Befangenheit. Der abgelehnte Richter habe zudem unstreitigen Sachvortrag als „rechtlich unerheblich, im Übrigen viel zu unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt“ bezeichnet. Bei den Beklagten sei der Eindruck entstanden, hiernach sei der Prozess von vornherein verloren. Der abgelehnte Richter habe mit den o. g. Hinweisen kundgetan, dass er jeglichen künftigen Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis nehmen werde, wenn er ihn für unerheblich erachte. Der Hinweis auf seine Unlust sei unsachlich. 3 Der abgelehnte Richter hat sich am 7. Oktober 2013 dienstlich geäußert. Die Verfügung, die sich nicht nur an die Beklagten gerichtet habe, spräche schon für die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Zudem müsse man sich fragen, „was dies denn solle“, wenn Aufrechnungsansprüche unter gleichzeitiger Mitteilung, dass sie noch nicht streitgegenständlich sein sollen, thematisiert würden. 4 Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 14. Februar 2014 für unbegründet erklärt. Der abgelehnte Richter habe bei verständiger Würdigung, nicht erklärt, dass er jeglichen künftigen Sachvortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis nehmen werde. Er habe nur darauf hingewiesen, dass das bisherige Vorbringen nach seiner Beurteilung Unerhebliches enthalte. Er habe die Beklagten aufgefordert, Erhebliches vorzutragen. Hierzu sei er gemäß § 139 ZPO verpflichtet. Bereits die Umfänglichkeit der Verfügung zeige, dass der abgelehnte Richter sich durchaus mit - auch seiner Meinung nach - unerheblichem Sachvortrag auseinandersetze. Zudem setze die Beurteilung, ob Sachvortrag erheblich oder unerheblich sei, bereits denklogisch voraus, dass der Vortrag zunächst gelesen werden müsse. Auch die übrigen Hinweise seien von § 139 ZPO gedeckt. 5 Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit dem am 25. Februar 2014 per Telefaxkopie bei dem Landgericht Stendal eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Die angegriffene Entscheidung lasse die Einseitigkeit des Handelns des abgelehnten Richters zu Unrecht unberücksichtigt. Sie verkenne die Grenzen der richterlichen Hinweispflicht und berücksichtige den Empfängerhorizont der Beklagten unzureichend. Der abgelehnte Richter habe das Sachlichkeitsgebot im Umgang mit den Parteien verletzt. Er habe mit der beanstandeten Verfügung vom 26. September 2013 unberücksichtigt gelassen, dass bereits das klägerische Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und unbegründet sei. Einseitig sei nur das Vorbringen der Beklagten bewertet worden. Es rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit, wenn der abgelehnte Richter ankündigt, sich bei der Wahrnehmung künftigen Vorbringens der Beklagten von Lust oder Unlust leiten lassen zu wollen. 6 Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 12. März 2014 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. II. 7 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 2, 2. Alternative, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form - und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. 8 Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 24.7.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228 - 3229, m.w. N.). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen. 9 Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier auch bei objektivierender Betrachtung hinreichende Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität des abgelehnten Richters zu zweifeln. 10 Mit dem Anraten an die Beklagten, „lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer Rechtsverteidigung dienlich sein soll!“ und den konkreten Hinweisen, dass das Gericht „weder Zeit noch Lust (habe), sich mit Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist“ und dass „es der Rechtsfindung dienen (könnte) - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)“ hat der abgelehnte Richter das richterliche Vertrauensverhältnis auch nach dem Urteil einer verständigen Partei in nicht mehr hinzunehmender Weise verletzt. Der Wortlaut und die Interpunktion der Hinweise lassen deutlich Unmut des abgelehnten Richters über Teile des bisherigen Sachvortrages der Beklagten erkennen. Der Inhalt der Hinweise ist dabei geeignet, Druck auf die Beklagtenseite auszuüben, doch abzuwägen, welcher künftiger Vortrag den Vorsitzenden weiter verärgern könnte. Dies müssen die Beklagten nicht hinnehmen. Sie könnten Vorbringen für rechtlich erheblich halten, ohne dass der Richter ihre Rechtsansicht hierzu teilt. 11 Das Sachlichkeitsgebot ist zudem verletzt, wenn der abgelehnte Richter den Beklagten unter Bezugnahme auf § 128 HGB mitteilt, dass es „der Rechtsfindung dienen“ könnte, wenn Sachvortrag unterbleibe, der „rechtlich völlig unerheblich“ sei. Damit bringt der Vorsitzende Richter am Landgericht ... nämlich nicht allein zum Ausdruck, dass er die Rechtsansicht der Beklagten, die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unbegründet, weil kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihr bestehe, in Bezug auf § 128 HGB nicht teilt. Vielmehr werden auch insoweit durch diese Verbindung zwischen angekündigter Rechtsfindung und Erheblichkeit des weiteren Vortrages der Beklagten die Sachlichkeit und die Äquidistanz zu den Parteien verletzt. Bei den Beklagten konnte auch bei verständiger Würdigung der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter stehe dem künftigen Vorbringen der Beklagten nicht mehr ebenso offen und unvoreingenommen gegenüber wie dem der Klägerin. Das Anraten des abgelehnten Richters richtete sich auch nach dem Wortlaut allein an die Beklagten. 12 Hiernach ist die Sorge der Befangenheit berechtigt und die sofortige Beschwerde musste nach alledem in der Sache Erfolg haben. III. 13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind Kosten des Rechtsstreits, über deren Verteilung im Hauptsacheverfahren entschieden wird (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46, Rdnr. 20 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.08.2013 - 10 W 18/13; zitiert nach www.juris.de ).