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Beschluss

2 W 23/13 (KfB)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vollstreckbaren Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 6. September 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.273,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Dezember 2012 festgesetzt. Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 237,00 € festgesetzt. Gründe A. 1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag im Wege der Teilklage in Höhe von (vorerst) 5.085,71 € geltend gemacht. Das Landgericht hat am 28.06.2012 einen (frühen ersten) Termin durchgeführt; zu diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verhandlungsbereit erschienen, für die Beklagte jedoch niemand. Nach dem Inhalt des Protokolls hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, in deren Verlauf das Gericht den Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Verlegung des Termins beantragt hat. Dem Klägervertreter ist eine befristete Auflage gemacht worden; sodann ist als Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der 06.09.2012 bestimmt worden. Im Termin vom 06.09.2012, zu dem die Beklagte wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat die Klägerin - anwaltlich vertreten - Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt; daraufhin ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen. 2 Mit Schriftsatz vom 30.11.2012, beim Landgericht eingegangen am 04.12.2012, hat Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von insgesamt 865,00 € unter Hinzusetzung aller nicht verbrauchten Gerichtskosten (hier: 408,00 €) beantragt. Bestandteil des Kostenfestsetzungsantrags ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nach dem Kostenstreitwert des Verfahrens in erster Instanz (5.085,71 €) in Höhe von 405,60 €. 3 Mit ihrem Beschluss vom 10.01.2013 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.036,40 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 04.12.2012 festgesetzt. Dabei hat sie lediglich eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG mit einem Gebührenansatz von 0,5, d.h. in Höhe von 169,00 €, berücksichtigt. 4 Gegen diesen, ihr am 12.02.2013 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.02.2013. Sie meint, dass eine Anwendung der Vorschrift in VV Nr. 3105 RVG nicht in Betracht komme, weil dort ausdrücklich von einem Termin die Rede sei, hier aber zwei Termine stattgefunden hätten. 5 Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil ihres Erachtens im ersten Termin keine Tätigkeiten erbracht worden seien, die eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG hätten entstehen lassen; sie hat die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. 6 Die Prozessparteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. B. 7 Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 8 Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht angefallen sei. 9 Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Termine kommt es dann nicht. 10 Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin am 06.09.2012 eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG, wie beantragt, nicht entstanden ist, weil bei isolierter Betrachtung des Verlaufs dieser Sitzung und der darin entfalteten Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen der Vorschrift des VV Nr. 3105 RVG erfüllt worden sind; in einem solchen Falle verdrängt VV Nr. 3105 RVG die Anwendbarkeit des VV Nr. 3104 RVG. 11 Das Landgericht hat jedoch den ersten Termin am 28.06.2012 fehlerhaft bewertet. In diesem Termin ist zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG angefallen. Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage, so löst dies bereits eine volle Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG aus (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 18.09.2008, 1 W 425/08; ähnlich Hess. LAG, Beschluss v. 14.12.2005, 13 Ta 481/05 - beide zitiert nach juris). Für das Entstehen der Terminsgebühr ist ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit in der als Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung des Gerichts erscheint. Einer Antragstellung durch ihn bedarf es hierfür nicht (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, VV Nr. 3104 Rn. 4; Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3 Rn. 61, 64). Die Reduzierung der vollen Terminsgebühr soll nach den nachfolgenden Regelungen nur dann erfolgen, wenn entweder die Voraussetzungen des VV Nr. 3105 RVG oder diejenigen des VV Nr. 3106 RVG vorliegen. Beides trifft für den Termin vom 28.06.2012 nicht zu, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Damit verbleibt es bei der vollen Terminsgebühr. Eine entsprechende Anwendung des VV Nr. 3105 RVG scheidet mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke aus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.08.2010, 5 Ta 135/10 - in juris Tz. 10 ff. für die Rücknahme der Klage bei Säumnis einer Partei ). 12 Der festzusetzende Betrag errechnet sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wie folgt. 13 Gegenstandswert: 5.085,71 € Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 RVG 1,3 439,40 € Terminsgebühr VV Nr. 3104 RVG 1,2 405,60 € Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG 20,00 € unverbrauchte Gerichtskosten 408,00 € Gesamt: 1.273,00 € 14 Der Betrag ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO ab dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. C. 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. 16 Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier die Differenz zwischen der Höhe begehrten und der Höhe der festgesetzten Terminsgebühr in Ansatz gebracht.