Beschluss
10 W 46/13 (KfB), 10 W 46/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2013, Gz: 4 O 1/08, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.092,90 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die am 2. Januar 2008 bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eingegangene Klage wurde dem Beschwerdegegner und Beklagten zu 3) am 15. Juli 2008 zugestellt. Mit Telefaxkopie vom 14. Juli 2008 hatte die Klägervertreterin gegenüber dem Gericht - unter vorsorglicher Wiederholung der diesbezüglichen Erklärungen - mitgeteilt, die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) bereits mit Schriftsatz vom 25. April 2008 zurückgenommen zu haben. Der Schriftsatz vom 25. April 2008 war nicht zur Akte gelangt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2008, eingegangen per Telefaxkopie beim Landgericht am selben Tag, hat der Beklagte zu 3) seine Verteidigungsabsicht angezeigt. Das Original des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 14. Juli 2008 ging am 7. August 2008 beim Landgericht Dessau-Roßlau ein und wurde dem Vertreter der Beklagten zu 3) in Abschrift am 11. August 2008 förmlich zugestellt. Am 16. Juli 2008 wurde durch das Gericht formlos eine Mitteilung über den Eingang der Rücknahmeerklärung an die Beklagte zu 3) versandt. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) bereits am 14. Juli 2008 über die Klagerücknahme telefonisch und per Telefaxkopie informiert zu haben. 2 Auf Antrag des Beklagtenvertreters zu 3) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am 12. September 2008 beschlossen, der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin am 17. September 2008 zugestellt. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) vom 22. September 2008 ist am 24. September 2008 beim Landgericht Dessau-Roßlau eingegangen. Auf den Antrag wird Bezug genommen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle soll er in Abschrift auf Verfügung der Rechtspflegerin vom 25. September 2008 am Folgetag an die Klägervertreterin formlos versandt worden sein. Eine förmliche Zustellung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 19. April 2013 erinnerte der Beklagtenvertreter zu 3) an die Erledigung seines Kostenfestsetzungsantrages vom 22. September 2008. 3 Mit Beschluss vom 21. Mai 2013, der Klägervertreterin zugestellt am 24. Mai 2013, hat die zuständige Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die von dem Kläger dem Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.092,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2008 festgesetzt. 4 Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2013 per Telefaxkopie eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Anspruch des Beklagten zu 3) sei verjährt und verwirkt. Mit der Kostengrundentscheidung vom 12. September 2009 sei das Verfahren insoweit beendet gewesen. Es seien auch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nach der durch die Klägervertreterin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) erfolgten Mitteilung per Telefon und -fax vom 14. Juli 2008 über die Klagerücknahme nicht notwendig i.S. § 91 ZPO gewesen. Zudem fehle es an der förmlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Der Beklagtenvertreter sei am 17. Juli 2008 mandatiert worden. Erst am 21. Juli 2008 sei die formlose Mitteilung des Landgerichts Dessau-Roßlau über die Klagerücknahme eingegangen. 5 Mit Beschluss vom 6. August 2013 hat die zuständige Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 7 1. Die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 3), anders als der Kläger meint, als notwendig i.S. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. 8 Sie waren durch den Rechtsstreit veranlasst, nachdem der Beklagten zu 3) am 15. Juli 2008 die einfache und beglaubigte Abschrift der Klageschrift des Klägers vom 30. Dezember 2007 mit der gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens förmlich zugestellt worden war. Die Kosten waren auch trotz einer Mitteilung der Klägervertreterin an die Beklagte zu 3) per Telefon und Telefax vom 14. Juli 2008 über die Rücknahme der Klage gleichwohl als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Mit Zustellung der Klageschrift war die Beklagte zu 3) durch das Gericht auf die Folgen des Versäumens der Frist zur Verteidigungsanzeige hingewiesen worden. Sie durfte es deshalb bei der hier gebotenen objektivierten Betrachtung vom Standpunkt einer verständigen Partei aus, trotz der Mitteilung der Klägervertreterin vom 14. Juli 2008 über die Klagerücknahme für sachlich geboten halten, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Es war nicht von der Beklagten zu 3) zu verlangen, dass sie um Kosten zu sparen, sich zunächst selbsttätig restlose Gewissheit über die widersprüchliche Sachlage verschafft (vgl. Stein/Jonas - Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91, Rn 50). Die Beklagte zu 3) musste nicht vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes längeres Warten auf weitere gerichtliche Schreiben über die Rücknahme der Klage für geboten und sachgemäß halten (vgl. Stein/Jonas - Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91, ebenda). Einer vernünftigen Partei konnte sich auch nicht erschließen, wieso trotz der angeblich bereits am 25. April 2008 zurückgenommenen Klage das Gericht gleichwohl am 7. Juli 2008 die Klagezustellung verfügt haben sollte. 9 Die Höhe der festgesetzten Gebühren greift der Kläger nicht an. Die Festsetzung der Zinsen erfolgte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO antragsgemäß ab Eingang des Festsetzungsantrages am 24. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Kostengrundentscheidung vom 12. September 2008 bereits ergangen und dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt. Dass die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 24. Mai 2013 bei der Klägervertreterin entgegen § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung erfolgt ist, führt dabei im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 3) zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn die Klägervertreterin erklärt, dass sie das vorab formlos übersandte Kostenfestsetzungsgesuch nicht erreicht habe. Soweit dies ggf. für den Lauf der Rechtsmittelfrist beachtlich sein könnte, ist der Umstand hier ohne Belang. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt. 10 2. Der Anspruch der Beklagten zu 3) gegen den Kläger auf Erstattung ihrer Prozesskosten ist nicht verjährt. Ausnahmsweise kann hier auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die materiell-rechtliche Einrede der Verjährung geprüft werden, da die zugrunde liegenden Tatsachen insoweit zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: V ZB 189/05, zitiert nach juris). 11 Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Mit Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. September 2008 wurde der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 3) rechtskräftig festgestellt i.S. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Hieran ändert nichts, dass der Anspruch erst im Kostenfestsetzungsverfahren beziffert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: V ZB 189/05, m.w.N., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 1. Juli 2013, Aktenzeichen: 10 W 36/13 - unveröffentlicht - und OLG Naumburg, Beschluss vom 16.05.2008, Aktenzeichen: 6 W 65/08, zitiert nach juris). Die Kostengrundentscheidung ist als Titel gemäß §§ 103 Abs. 1 i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeignet. Die Kostengrundentscheidung wurde der Klägervertreterin am 17. September 2008 auch förmlich zugestellt (zur Notwendigkeit der Zustellung: BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Aktenzeichen: VII ZB 13/12, zitiert nach juris). 12 3. Der Einwand des Klägers, der Anspruch des Beklagten zu 3) sei verwirkt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren hier indes nicht zu berücksichtigen. Insoweit stehen die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht unzweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht unstreitig fest. Der Rechtspfleger entscheidet aber im Kostenfestsetzungsverfahren nur über die Höhe des Erstattungsbetrages und nicht über materiell-rechtliche Einwendungen des Gegners (Stein/Jonas - Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104, Rn 14). Der Kläger trägt hier auch nicht vor, dass er sich gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte zu 3) über einen gewissen Zeitraum untätig gewesen sei, darauf eingerichtet habe und bei objektiver Betrachtung auch habe darauf einrichten dürfen, dieselbe werde ihre Rechte aus dem Beschluss vom 12. September 2008 nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: V ZR 42/09 m.w.N.). Erst die insoweit verspätete Geltendmachung könnte aber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben i.S. § 242 BGB verstoßen. Aufgrund welchen, über das bloße Verstreichenlassen von Zeit hinaus gehenden Verhaltens der Beklagten zu 3) der Kläger hier meint, er habe darauf vertrauen dürfen, die Beklagte zu 3) werde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen, ist nicht dargetan. Er behauptet auch nicht, sich darauf eingerichtet zu haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. III. 13 Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.