Beschluss
2 W 41/12 (KfB)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2012, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2) vom 6. Januar 2012 abgewiesen worden ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 2011 vom Kläger an den Beklagten zu 2) - über die Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zugunsten beider Beklagter hinaus- zu erstattenden Kosten werden auf 7.696,80 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Januar 2012 festgesetzt. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.696,80 € festgesetzt. Gründe A. 1 Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist nach Beendigung des Mandats des Klägers aus der Sozietät mit dem Beklagten zu 1) ausgeschieden. 2 Das zunächst angerufene Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht Naumburg hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, ohne die Revision hiergegen zuzulassen. Der Kläger hat im Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Am 03.11.2010 hat Rechtsanwältin ... die Prozessvertretung beider Beklagter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angezeigt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 01.12.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen. 3 Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 02.01.2012 die Festsetzung der Kosten für die III. Instanz in Höhe von 29.713,82 € beantragt; insoweit ist am 07.02.2012 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, mit dem die vom Kläger an die Beklagten zu 1) und zu 2) zu erstattenden Kosten in beantragter Höhe festgesetzt worden sind. 4 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.01.2012, beim Landgericht Magdeburg eingegangen am 09.01.2012, hat der Beklagte zu 2) die Festsetzung seiner außergerichtlichen Aufwendungen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 7.696,80 € netto unter Verweis auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung beantragt. Dazu hat er vorgetragen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten in I. und II. Instanz aufgefordert habe, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Abwägung der Risiken und Kosten der Alternativen vorzunehmen, entweder sofort einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren oder einen entsprechenden Auftrag erst im Falle der Zulassung der Revision zu erteilen. Der Kläger hat gegen das Kostenfestsetzungsgesuch keine Einwendungen erhoben. 5 Mit ihrem Beschluss vom 07.02.2012 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Revisionsgericht lediglich ein Rechtsanwalt für beide Beklagte tätig geworden sei. Eine Verfahrensgebühr für einen weiteren, nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt sei nicht erstattungsfähig. 6 Gegen diesen, ihm am 21.02.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.03.2012. Er meint, dass eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 W RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale erstattungsfähig sei. Der Anspruch sei bereits im Frühjahr 2010 begründet worden, als - u.a. mangels Deckungszusage seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - noch nicht absehbar gewesen sei, ob der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt, der den Beklagten zu 1) vertreten habe, auch die Vertretung des Beklagten zu 2) übernehmen werde. 7 Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. 8 Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 25.07.2013 abschließend Stellung genommen. B. 9 Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 10 Die Kostenrechtspflegerin des Landgerichts ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten des Beklagten zu 2) nicht erstattungsfähig sind. 11 I. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw.- wie hier- Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Pro-zesspartei bei der Führung des Rechtsstreits als sachdienlich ansehen durfte. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die diese zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden konnte. Dabei gilt, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Herget in: Zöller, Komm. z. ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 12 m.w.N.). 12 1. Der Beklagte zu 2) hat dargelegt, dass zu seiner Rechtsverteidigung in III. Instanz die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 06.01.2012 geltend gemachten Kosten angefallen sind. Es handelt sich mithin nicht um fiktive, sondern um reale Kosten der Rechtsverteidigung. Die Abrechnung erfolgte in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Ein beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt enthält für die Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH, hier insbesondere für die Beratung über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Handlungsoptionen des Beschwerdegegners, eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 W RVG (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.08.2009, 11 W 2045/09). Dies wird auch von der Kostenrechtspflegerin des Landgerichts nicht in Frage gestellt. 13 2. Nachdem der Kläger das dem Beklagten zu 2) günstige Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hatte, bestand für den Beklagten zu 2) eine rechtliche Unsicherheit, ob der Kläger Aussichten für eine Zulassung der Revision hatte und ob er, der Beklagte zu 2), einen eigenen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt sofort oder später bestellen sollte. Hierzu durfte er die Inanspruchnahme von Rechtsberatung für zweckmäßig erachten. Die - im Übrigen auch mit Blick auf die Kosteninteressen des Klägers - den geringsten Aufwand verursachende Möglichkeit der Umsetzung dieser Maßnahme bestand in der Beauftragung des bisherigen Prozessbevollmächtigten mit der rechtlichen Prüfung und Beratung. 14 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2) damit nicht die beim BGH zugelassene Rechtanwältin beauftragt hat, die zu einem hier nicht bekannten Zeitpunkt vom Beklagten zu 1) mandatiert worden ist und die ca. elf Monate nach der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde für beide Beklagte die Prozessvertretung für beide Beklagte angezeigt hat. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss v. 03.04.1990, 1 BvR 269/83, BVerfGE81, 387), des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 03.02.2009, VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186; ebenso Beschluss v. 16.05.2013, IX ZB 152/11, ZIP 2013, 1397 m.w.N.) und des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss v. 16.10.2001, 13 W 187/01 m.w.N.; Beschluss v. 27.01.2005, 12 W 120/04, RPfleger 2005, 482) besteht bei ein fachen Streitgenossen, wie hier die Beklagten zu 1) und zu 2), grundsätzlich keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Mandatsaufspaltung. Eine rechtsmissbräuchliche Mandatsaufspaltung liegt vor, wenn Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Interessen nicht erkennbar sind. 16 Nach diesen Maßstäben durften sich die Beklagten zu 1) und zu 2) hier jeweils von verschiedenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, denn ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung lag vor, weil beide Beklagte inzwischen nicht mehr in einer gemeinsamen Sozietät verbunden waren und im Innenverhältnis zwischen ihnen eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Ausgleichsregelung bestand. Das Landgericht Magdeburg hat eine sachliche Rechtfertigung für die getrennte Prozessvertretung der Beklagten zu 1) und zu 2) für die Kostenerstattungen in I. und II. Instanz auch anerkannt. Der jeweils zur Kostenerstattung verpflichtete Kläger hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Weshalb für die 111. Instanz etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. 17 II. Andere Bedenken gegen die Festsetzung der begehrten Vergütung sind nicht geäußert worden und bestehen auch seitens des Senats nicht. C. 18 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.