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Urteil

1 U 140/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.524,78 EUR festgesetzt. Gründe 1 Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. 2 [A] 3 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das international zuständige Landgericht hat den nach deutschem Recht zu beurteilenden Kaufpreisanspruch der Klägerin (§§ 651 Satz 1, 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2, Abs. 2 UmwG) auf die Einrede der Beklagten zutreffend als verjährt behandelt, womit die Beklagte unabhängig von der Frage, ob ihre Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruchs führte, die Leistung zu Recht verweigert (§§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 203 Satz 1, 209, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 4 I. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung in der Sache berufen. 5 1. Trotz § 513 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Das Bejahen oder Verneinen der internationalen Zuständigkeit kann auf Grund deren Einflusses auf das anzuwendende internationale Privatrecht sowie auf das Verfahrensrecht die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen, womit nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diese Frage durch § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch die Berufungsgerichte entziehen wollte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003, XI ZR 474/02 - BeckRS 2004, 01423; NJW 2003, 426 f. - für die Revision; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 513 Rdn. 8; Zöller/Geimer, IZPR Rdn. 94). 6 2. Das Landgericht hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben. Der Erfüllungsort habe in Deutschland gelegen. Der von der Beklagten für sich in Anspruch genommene niederländische Gerichtsstand sei zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart. Schon die Übersendung der Anlage K8 habe den Vertrag zustande gebracht. Dort sei kein Hinweis auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten enthalten gewesen. Zudem sei die Vertragssprache eher Deutsch, sodass auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten in deutscher Sprache hätte aufmerksam gemacht werden müssen. 7 Dies trifft im Ergebnis zu. 8 3. Die internationale Zuständigkeit ist der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu entnehmen. Die Verordnung ist auf alle nach dem 1. März 2002 erhobene Klagen anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; 66 Abs. 1; 76 EuGVVO). 9 a) Eine niederländische Gesellschaft, wie die Beklagte, kann außerhalb ihres Sitz-, Hauptverwaltungs- oder Hauptniederlassungsstaates (Art. 60 Abs. 1; 59 Abs. 2 EuGVVO; nach den vorgelegten Registerauszügen Sitz in E. ) nach Wahl des Klägers nur vor einem deutschen Gericht verklagt werden, wenn sich einer der Gerichtsstände der Art. 5 bis 24 EuGVVO feststellen lässt. Gemäß Art. 5 Nr. 1 Bst. a) EuGVVO ist das für Ansprüche aus Verträgen der Fall, wenn sich der Erfüllungsort in Deutschland befindet. Speziell für Kaufverträge über bewegliche Sachen regelt Art. 5 Nr. 1 Bst. b) EuGVVO einen autonom definierten prozessrechtlichen Erfüllungsort, an dem vereinbarungsgemäß die Lieferung stattzufinden hat. Dieser Gerichtsstand gilt für alle Ansprüche aus dem Kaufvertragsverhältnis, insbesondere für den Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises (Zöller/Geimer, Art. 5 EuGVVO Rdn. 4; PG/Pfeiffer, ZPO, 5. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdn. 8). Dieser Ort war unstreitig B. in Sachsen-Anhalt. 10 Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart, ohne dass an dieser Stelle zu klären ist, ob ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen. Die Einkaufsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelungen zum Erfüllungsort. Gemäß § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin ist ihr Geschäftssitz der Erfüllungsort, was sich mit der Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 Bst. b) EuGVVO deckt. 11 b) Beide Seiten berufen sich auf die Gerichtsstandsklauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 11 Abs. 1 der Verkaufsbedingungen; Ziff. 15.2 der Einkaufsbedingungen). Ob diese zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit führten, beurteilt sich nach Art. 23 EuGVVO. Diese Vorschrift schließt die Prorogation deutscher oder niederländischer Gerichte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht aus (PG/Pfeiffer, Art. 23 EuGVO Rdn. 4; Zöller/Geimer, Art. 23 EuGVVO Rdn. 22). Da die deutschen Gerichte entweder über Art. 5 EuGVVO oder die Verkaufsbedingungen der Klägerin international zuständig wären, kommt es allein auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten an. Diese wurden nicht Bestandteil des Vertrages. 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören nur dann zum Vertrag, wenn sie in diesen einbezogen, mithin zum Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Parteiwillens wurden. Aus der - hier schriftlichen oder halbschriftlichen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bst. a), Abs. 2 EuGVVO) - Vereinbarung muss sich dazu zumindest (im Zweifel in der Verhandlungssprache) der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, deren Text dem Verhandlungspartner zugleich ausgehändigt wurde, es sei denn die Bedingungen lagen ihm im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung bereits vor (OLG Celle NJW-RR 2010, 136, 137; PG/Pfeiffer, Art. 23 EuGVO Rdn. 6, 7; Zöller/Geimer, Art. 23 EuGVVO Rdn. 22, 25; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rdn. 60, 66; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rdn. 7, 8; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Anh. § 305 BGB Rdn. 26; a.A. Gottwald, in: MünchKomm.-ZPO, Art. 23 EuGVVO Rdn. 27). Das Landgericht hat auf die Anlage K8 abgestellt, hierbei allerdings übersehen, dass die Beklagte für ihre Behauptung, diese habe noch nicht zum Vertrag geführt, Beweis antritt (Bd. I Bl. 154 d.A.). Außerdem enthält die Anlage K8 noch einen anderen, als den unstreitig vereinbarten Preis. Danach liegt es eher fern, dass der Vertrag schon auf der Grundlage der Anlage K8 geschlossen wurde. Doch selbst wenn der Senat das Vorbringen der Beklagten zur Auftragserteilung durch und die Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf die Anlagen B1 und B10 unterstellt, ergibt sich daraus keine wirksame Prorogation des niederländischen Gerichtsstandes. Die Klägerin hat den Zugang der Einkaufsbedingungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehung bestritten, ohne dass die Beklagte hierfür einen Beweis anbietet. Allein die Übersendung der Einkaufsbedingungen durch den Zeugen L. beweist deren Zugang nicht. Ein Beifügen der Einkaufsbedingungen beim Bestellvorgang vom 16. Juli 2004 ist von der Beklagten nicht behauptet. 13 II. Das anwendbare materielle Recht ist bei einer Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1996, 54; 2003, 2605, 2606). Der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist deutsches Recht zugrunde zu legen. 14 1. Das Landgericht hat die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) nicht geprüft. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a) CISG wäre das UN-Kaufrecht auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Als materielles Einheitsrecht geht das CISG dem Kollisionsrecht vor (PWW/Brödermann/Wegen, BGB, 8. Aufl., Art. 1 Rom I-VO Rdn. 9; Art. 4 Rom I-VO Rdn. 10). Im Ergebnis haben die Parteien diese Rechtsquelle jedoch abbedungen. 15 Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien vereinbaren, das Übereinkommen nicht anzuwenden. Hierfür genügt jede - auch nachträglich - erzielte unmissverständliche Willensübereinstimmung (H.P. Westermann, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., Art. 6 CISG Rdn. 3; Saenger, in: BeckOK-BGB, Stand. 1.2.2013, Art. 6 CISG Rdn. 1 f.). Sie ist im Falle der Parteien in der Vorlage in diesem Punkt übereinstimmender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erblicken. Sowohl die Einkaufsbedingungen der Beklagten als auch die Verkaufsbedingungen der Klägerin schließen die Anwendung des UN-Kaufrechts aus (Ziff. 15.2. Satz 2 der Einkaufsbedingungen; § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 der Lieferbedingungen). 16 2. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend deutsches materielles Recht angewendet. 17 a) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom 17. Juni 2008 ist gemäß Art. 28 Rom I-VO nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Für davor liegende Zeiträume, insbesondere das Jahr 2004, muss auf Art. 27 ff. EGBGB zurückgegriffen werden (Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 28 Rom I Rdn. 2; PWW/ Brödermann/Wegen, vor ex Art. 27 ff. EGBGB Rdn. 1). 18 b) Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kommt es vorrangig auf die Rechtswahl der Parteien an. Diese wurde zugunsten deutschen Rechts getroffen. Die in Ziff. 15.1 Satz 1 niederländisches Recht vorsehenden Einkaufsbedingungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Die Parteien konnten sich auch nachträglich, insbesondere im laufenden Verfahren für die Anwendung deutschen Rechts entscheiden. So verteidigt die Beklagte nunmehr das Urteil des Landgerichts, das mit der Klägerin von der Anwendung deutschen Rechts ausgeht. Dem ist eine konkludente Rechtswahl zu entnehmen, die auch noch in der Berufungsinstanz möglich ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 EGBGB; BGH NJW 1999, 950, 951 m.w.N.; 2004, 2523, 2524; Palandt/Thorn, Art. 3 Rom I Rdn. 11, 8). 19 c) Da nach den obigen Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. I.3. Bst. b) die Einkaufsbedingungen der Beklagten kein Bestandteil des Vertrages wurden, unterläge die Beziehung der Parteien auch ohne dahingehende Rechtswahl deutschem Recht. Es gilt dann das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag mit dem Staat am engsten verbunden ist, in dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Hauptniederlassung der Partei befand, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das ist Deutschland, wo sich die Hauptniederlassung der Lieferantin befand (OLG Jena NJW 2009, 689). 20 III. Das Landgericht hat die Beklagte für berechtigt gehalten, die Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Kaufpreises zu verweigern. Zur Begründung ist ausgeführt: 21 Die Restkaufpreisforderung der Klägerin sei verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist habe mit dem Ende des Jahres 2004 begonnen und sei mit dem Jahr 2007 abgelaufen. Hemmungstatbestände habe die Klägerin trotz eines erhaltenen Hinweises nicht dargelegt. Verhandlungen über den Kaufpreisanspruch seien nicht ersichtlich. Worüber man verhandelt habe, seien die Mängel gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gerade im Hinblick auf die streitgegenständliche Kaufpreisforderung sei ebenso wenig zu ersehen, zumal ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht keinen Einfluss auf die Verjährung des Kaufpreisanspruches habe. 22 Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Selbst unter Berücksichtigung des nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO verspäteten Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Mai 2013 (vgl. zur Relevanz sog. mittelbarer Verzögerungen - hier durch die notwendige Beweisaufnahme zur Aufrechnungsforderung - BGH NJW 1982, 1535, 1536; Prütting, in: MünchKomm.-ZPO, § 296 Rdn. 106) ist der Kaufpreisanspruch verjährt, weil die regelmäßige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Ende April 2009 zu ihrer Hemmung eingereichten Mahnantrages bereits abgelaufen war. 23 Das Landgericht hat zutreffend die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde gelegt und auch den Ablauf der Frist zum 1. Januar 2008 richtig beurteilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Zeiträume, die gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sind, hat das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises (vgl. zur Wahrung der Verfahrenseinheit im Falle der Verweisung nach § 281 ZPO bspw. Zöller/Greger, § 281 Rdn. 15a) in erster Instanz keine Hemmungstatbestände vorgetragen hat. Die Klägerin ging lediglich im Schriftsatz vom 7. März 2011unter Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, das mit der Mahnung der Klägerin vom 11. Dezember 2006 geendet habe, auf die Verjährung ein. Auf dieser pauschalen Ebene bewegt sich auch ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung, das zwar bestimmte rechtliche Aspekte anspricht, ohne diese jedoch mit konkreten Tatsachen zu untersetzen. Der Hinweis auf Bl. 53 bis 55 Bd. I d.A. ist verfehlt, weil sich daraus keine Verhandlungen über den hier geltend gemachten Kaufpreisanspruch ergeben. Wer sich aber auf die Hemmung der Verjährung beruft, hat die hierfür sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (Grothe, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 203 Rdn. 1). 24 Erst mit dem Schriftsatz vom 10. Mai 2013 trägt die Klägerin Tatsachen vor, die auf den Lauf der Verjährungsfrist Einfluss hatten. Da diese im Wesentlichen unstreitig sind, müssen sie, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden (BGHZ 161, 138, 144; Roth JZ 2009, 237, 242; was allerdings die Anwendung der Verspätungsvorschriften nicht ausschließt - BGH NJW-RR 2005, 669, 671). Selbst danach erweist sich aber der Kaufpreisanspruch als verjährt. Verjährung trat spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2008 ein (§§ 212 Abs. 1 Nr. 1, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). 25 Die jetzt erstmals im Zeitraum laufender Verjährung vorgetragene Zahlung der Hälfte der Kaufpreisforderung durch die Beklagte am 20. Januar 2005 ließ am Folgetag die Verjährung neu beginnen. Mit der Abschlagszahlung war ein Anerkenntnis verbunden (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Inwieweit der als Anlage vorgelegte Schriftwechsel nachfolgend Verhandlungen über den Kaufpreisanspruch der Klägerin i.S.v. § 203 Satz 1 BGB und damit eine Hemmung der Verjährung belegt, kann bis zum Eingang des Schreibens der Beklagten vom 11. Juli 2005 bei den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 2005 offen bleiben. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben die Kaufpreisforderung erneut anerkannt, indem sie sie zum Gegen-stand der Aufrechnung mit eigenen Gegenansprüchen machte (Palandt/Ellenberger, § 212 Rdn. 4 m.w.N.). Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB begann die Verjährung damit ein zweites Mal erneut zu laufen. 26 Die Dreijahresfrist lief anschließend ungehemmt ab und endete mit dem Beginn des 19. Juli 2008. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2005 waren auch vermeintliche Verhandlungen der Parteien zum Kaufpreisanspruch beendet. Beide Seiten hatten ihre gegensätzlichen Standpunkte bekräftigt und die Beklagte schließlich die Aufrechnung erklärt. Mit der Aufrechnung gab es zum Kaufpreisanspruch nichts mehr auszutauschen und es fanden auch keine Verhandlungen mehr statt. Der von der Beklagten unterbreitete und unbeantwortet gebliebene Vorschlag bezog sich nur noch auf das aufrechnungsbedingte Abrechnungsverfahren. 27 Was die Klägerin darüber hinaus ihren Lieferbedingungen an verjährungsbeeinflussenden Faktoren entnehmen will, legt sie nicht dar. § 3 Abs. 5 Satz 1 sieht zwar das Fälligwerden des Kaufpreisanspruchs erst 30 Tage nach Rechnungsdatum vor. Hieraus lässt sich aber (wegen § 199 Abs. 1 BGB) für die konkrete Verjährungsfrist nichts der Klägerin Günstiges herleiten. 28 Die Bestimmungen über die Mängelhaftung sind für den Lauf der Verjährungsfrist des Kaufpreisanspruchs ohne Belang. Keinesfalls trat eine Hemmung nach § 205 BGB ein. Das Landgericht hat richtig darauf abgehoben, dass diese Vorschrift nicht das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln oder das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB betrifft (diese führen zur Zug-um-Zug-Verurteilung - §§ 274 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB), sondern stets eine Vereinbarung voraus setzt (Palandt/Ellenberger, § 205 Rdn. 1; PWW/Kesseler, § 205 Rdn. 1; Heinrich, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.2.2013 § 205 Rdn. 1). Es kommt deshalb oder dennoch nicht auf § 6 oder § 3 Abs. 6 Satz 2 der Lieferbedingungen und inwieweit die Klägerin darin ihrer Vertragspartnerin möglicherweise in Übereinstimmung mit deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungsverweigerungsrechte zugesteht, an. § 205 BGB ist auch dann nicht einschlägig, wenn, wie hier, lediglich gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte nachvollzogen werden (Grothe, § 205 Rdn. 2). 29 Entscheidend tritt hinzu, dass nach Sinn und Zweck der Norm nur nachträgliche Vereinbarungen gemeint sind, die dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht verleihen (Heinrich, § 205 Rdn. 2; Grothe, § 205 Rdn. 1). Hauptanwendungsfall ist das sog. Stillhalteabkommen, d.h. der befristete Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, was das Bestehen des Anspruchs, hier auf den Kaufpreis, notwendig voraussetzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass man eine Vereinbarung traf, wonach die Beklagte vorübergehend die Zahlung verweigern durfte (vgl. zum pactum de non petendo BGH NJW 1998, 2274, 2277; 1999, 1101, 1103; 2000, 2661, 2662; 2002, 1488, 1489). Der jetzt vorgelegte Schriftwechsel macht im Gegenteil deutlich, dass die Klägerin stets darauf beharrte, den hier geltend gemachten Kaufpreisanspruch von den Gewährleistungsansprüchen der Beklagten aus anderen Verträgen zu trennen und isoliert zu behandeln. Sie wollte der Beklagten also gerade kein Recht zu Zahlungsverweigerung einräumen. Es war vielmehr die Beklagte, die sich dieses Recht auf gesetzlicher Grundlage nahm und schließlich mit der Aufrechnung aus ihrer Sicht abschließend reagierte. 30 Es ist auch nicht einmal dargelegt, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beklagte hinreichend auf die beabsichtigte Einbeziehung der Lieferbedingungen hingewiesen hat. Selbst wenn die Beklagte, was bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist, im Besitz von Preislisten der Lieferantin war, die auf der Rückseite die Allgemeinen Lieferbedingungen enthielten, lässt sich daraus nicht der Wunsch der Verkäuferin entnehmen, diese Bedingungen in die konkrete Vertragsbeziehung einzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 567, 569). Dazu hätte es vielmehr eines Hinweises bedurft, der im Angebot fehlt und auch der Auftragsbestätigung nicht zu entnehmen ist. 31 Die erneute Aufrechnung im Prozess blieb nach Eintritt der Verjährung folgenlos (PWW/ Kesseler, § 212 Rdn. 7). 32 IV. Für die Vergütung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung von Ansprüchen, deren Erfüllung die Beklagte letzten Endes zu Recht verweigert, kann die Klägerin keinen Schadensersatz verlangen. Es fehlt insoweit an einem erforderlichen und zweckgerichteten Vorgehen, das zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt. 33 [B] 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 35 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 36 Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.