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Urteil

2 Ss 71/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 14. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Eisleben hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. März 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung sowie tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. 2 Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Halle mit Urteil vom 14. Dezember 2012 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten – unter Verwerfung der weitergehenden Berufung – wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 17,00 Euro verurteilt. Die hiergegen durch den Angeklagten eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2013 als unbegründet verworfen. 3 Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ziel des Nebenklägers ist die Wiederherstellung des Schuldspruchs des Amtsgerichts wegen gefährlicher Körperver-letzung. Die Generalstastanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift zunächst der Revision der Nebenklage beigetreten, hat in der mündlichen Verhandlung aber beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. 4 Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist zulässig, aber unbegründet. 5 1. Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. In zulässiger Form ist die Rüge nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss bestimmt behauptet und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Dabei kann auch das Verhalten desjenigen, der einen Beweisantrag hätte stellen können, bewertet werden (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 RdNr. 81 m.w.N.). Hier ist durch die Revision schon nicht konkret angegeben worden, welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte anstellen sollen. 6 2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen hält auch auf die Sachrüge revisionsrechtlicher Prüfung stand. 7 Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils war der Nebenkläger „fünf bis zehn Meter weiter entfernt von mehreren unbekannten Personen schwer angegriffen worden, möglicherweise den Ausländern osteuropäischer Herkunft, die im Autoscooterbereich im hinteren Bereich tätig waren und zwischen den verschiedenen Gängen zwischen den Ständen hervorgekommen waren. Jedenfalls wurde der Nebenkläger zu Boden geschlagen, wobei der Einsatz von Holzknüppeln nicht auszuschließen war. Der Nebenkläger sank zu Boden. In diesem Moment näherte sich der Angeklagte dem Nebenkläger und trat mit den beschuhten Füßen noch zwei bis drei Mal auf den Nebenkläger ein und schlug ihm mit der Faust auf den Körper in gebückter Haltung, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass diese Tritte und Schläge auf den Kopfbereich des Nebenklägers zielten oder auch diesen dort trafen. Es war nicht auszuschließen, dass der Angeklagten den für ihn erkennbar blutenden schwerverletzten und völlig wehrlosen Nebenkläger nur in die Rippenseite trat. Die Tritte waren jedenfalls in dem Bereich nicht heftig, denn sie hinterließen keine Verletzungsspuren. Der Angeklagte wollte sich auch an dem Nebenkläger J. R. rächen und ihm für die Wegnahme des Bechers und Beteiligung an dem Verbalinjurien am Körper verletzen. Er sah, dass der Nebenkläger schon am Boden lag und wehrlos war und trat noch zwei oder drei Mal auf ihn ein und schlug ihn.“ Die Kammer habe nicht feststellen können, „dass der Angeklagte einverständlich mit den unbekannten Mitarbeitern anderer Unternehmen zusammen wirkte, um seine Wut über das ungehörige Benehmen einzelner Gruppenmitglieder auszuleben.“ 8 Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, entgegen der Auffassung der Nebenklage nicht jedoch einen solchen wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer gemeinschaftlichen Begehungsweise (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). 9 Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – 3 StR 496/12 – zitiert nach juris, RdNr. 17; BGH, Beschl. v. 19.02.1997 – 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 28. Auflage, § 224 RdNr. 11 m.w.N.). Entsprechende Feststellungen, dass die Tathandlugen des Angeklagten und der unbekannt gebliebenen Täter auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht getroffen. Die Feststellungen begründen auch nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den von den unbekannt gebliebenen Tätern begangenen Körperverletzungshandlungen durch sukzessives Hinzutreten. Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 – 5 StR 515/10, zitiert nach juris, RdNr. 5 m.w.N.). Einen entsprechenden verbindenden kommunikativen Akt zwischen den unbekannt gebliebenen Tätern und dem Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen können. Allein der Umstand, dass einem Opfer neben dem Täter auch noch ein anderer eine Körperverletzung zugefügt hat, macht die Tat noch nicht zu einer gemeinschaftlich begangenen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.03.1989 – 2 Ss 48/89 – 17/89 – zitiert nach juris, Orientierungssatz; Anmerkung Otto in Gemeinschaftliche Begehungsweise bei Körperverletzung in NStZ 1989, 530 Nr. 2). 10 Im Übrigen ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Urteilsgründe, dass der Nebenkläger am Boden lag und die unbekannt gebliebenen Täter bereits von ihm abgelassen hatten, als der Angeklagte in das Geschehen eingriff und diesen mit zwei oder drei Fußtritten und Schlägen traktierte (S. 11, 23 und 26 der Urteilsgründe). Da hiernach die Tathandlungen der unbekannt gebliebenen Täter bereits beendet waren, als der Angeklagte in das Geschehen eingriff, bleibt kein Raum mehr für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 – 5 StR 515/10 –, a.a.O., RdNr. 5). 11 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift die Verwirklichung der Begehungsweise „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ für gegeben erachtete, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach den obigen Ausführungen können die Tathandlungen der unbekannt gebliebenen Täter, die den Nebenkläger zuvor verletzt hatten, nicht dem Angeklagten zugerechnet werden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts begründen die von dem Angeklagten selbst ausgeführten Schläge und nicht heftigen Tritte in den Rippenbereich nicht die Annahme der Begehungsweise mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. 12 Soweit die Nebenklage die Beweiswürdigung der Kammer angreift und meint, diese hätte wegen der Verwendung eines Kantholzes durch den Angeklagten selbst diesen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen müssen, dringt sie nicht durch. Das Landgericht hat alle relevanten Fakten sorgfältig in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem nicht nur vertretbaren, sondern naheliegenden Ergebnis gelangt. Die Neben-klage unternimmt insoweit lediglich den revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene, abweichende Würdigung zu ersetzen. III. 13 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 StPO.