Beschluss
3 WF 304/12 (RVG), 3 WF 304/12
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 05.Dezember 2012, Aktenzeichen: 4 a F 290/12 EASO, teilweise abgeändert und die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. August 2012 zu zahlende Vergütung auf weitere 224,91 € (mithin insgesamt 790,87 €) festgesetzt. Im Übrigen werden der weitergehende Antrag und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt. Gründe I. 1 Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den aus dem Tenor ersichtlichen amtsgerichtlichen Beschluss ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. 2 1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verb. mit § 33 Abs. 3 RVG eingelegt worden und darüber hinaus wird auch der Beschwerdewert von über 200,00 € nach § 56 Abs. 2 RVG in Verb. mit § 33 Abs. 3 RVG überschritten. 3 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. 4 Denn zu Unrecht hat das Amtsgericht mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. August 2012 die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß den §§ 45, 48 Abs. 1 RVG zu zahlende Vergütung auf lediglich 565,96 € festgesetzt. Wenngleich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht – wie von ihm beantragt – die Erstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 913,68 € begehren kann, so kann er doch als beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse weitere 224,91 €, also eine Gesamtvergütung von 790,87 € verlangen. Denn das Amtsgericht hat einerseits zu Unrecht die an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG in Höhe von 84,00 € und die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG für das von den beteiligten Kindeseltern im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht ebenfalls „mitverglichene“, nicht anhängige Umgangsrecht in Höhe von berechtigten 105,00 € sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG nicht festgesetzt. 5 Andererseits hat es das Amtsgericht aber zutreffend abgelehnt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die für das mitverglichene Umgangsrecht begehrte (weitere) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von weiteren 126,00 € nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 € zu erstatten. 6 Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: 7 Das Amtsgericht hat bei dem Festsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zwar zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe für nicht erstattungsfähig erachtet, indes hat das Amtsgericht dabei übersehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten bezüglich des im einstweiligen Anordnungsverfahren mitverglichenen Umgangsrechts, welches vorher nicht rechtshängig war, gleichwohl die ermäßigte und nach § 15 Abs. 3 RVG (vgl. OLG Frankfurt , FamRZ 2001, 1388, OLG Hamm , FamRZ 2008, 1876; Hartmann , Kostengesetze, 41. Aufl., § 15 RVG, Rdnr. 43, Stichwort: Sorgerecht, wonach Umgangs- und Sorgerecht Teile „derselben Angelegenheit“ i. S. v. § 15 Abs. 2 und 3 RVG sind) beschränkte Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV/RVG nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 € in Höhe von 84,00 € zusteht. 8 Im Termin vom 23. April 2012 haben sich die Parteien im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nur hinsichtlich des zwischen ihnen streitigen Sorgerechts/Aufenthaltsbe-stimmungsrechts geeinigt, sondern auch - abweichend von einer bestehenden Regelung - den Umgang des Kindesvaters mit den beiden minderjährigen Kindern L. und B. K. geregelt. 9 Mit separatem Beschluss vom 12. Juni 2012 (Bl. 37 ff. d. A.) hat das Amtsgericht sodann in Erweiterung des bestehenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses vom 23. April 2012 bzw. 11. Mai 2012 beiden Parteien jeweils auch Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich zum Umgang bewilligt. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Beschlusses sollte sich mithin die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich nur auf den Vergleich und somit auch nur auf die für diese Einigung selbst anfallenden Gebühren erstrecken. 11 Dazu zählen die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG und – nach Auffassung des Senates – die mit dieser Gebühr untrennbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG, keineswegs aber die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 und Abs. 2 VV RVG (so auch: OLG München , FamRZ 2009, 1779; OLG Bamberg , FamRZ 2008, 2142; OLG Hamm , Beschluss vom 25.05.2012, Az.: 6 WF 108/12, letzterer zitiert nach juris). 12 Etwas anderes könnte nämlich nur dann gelten, wenn das Amtsgericht die Erweiterung seiner Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss der Vereinbarung, sondern ausdrücklich auch auf die nicht anhängigen mitverglichenen einzelnen Verfahrensgegenstände erstreckt hätte. Wenngleich das Amtsgericht in seinem Erweiterungsbeschluss zur Verfahrenskostenhilfe vom 12. Juni 2012 auch den „Umgang“ erwähnt, so stellt doch der Gesamtwortlaut gleichwohl unmissverständlich klar, dass es sich hierbei nur um den „ Vergleich zum Umgang “ handelt, für den erweiternd Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden sollte. 13 Auch die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG vermag im vorliegenden Entscheidungsfalle nicht zur Erstattungsfähigkeit der beantragten Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für das mitverglichene Umgangsrecht nach dem erhöhten, jedoch nicht festgesetzten Gegenstandswert von 3.000,00 € in Höhe der geltend gemachten 226,80 € führen (Erstattet hiervon wurden betreffend das Sorgerecht: 126,00 € netto). 14 Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vertrages i. S. d. Nr. 1000 VV RVG, also auf eine Einigung zwischen den Parteien zu im Einzelnen aufgeführten Folgesachen. 15 Ungeachtet dessen, dass hier § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG schon mangels Rechtshängigkeit einer Ehesache nach Satz 2 im hier vorliegenden isolierten einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht, also einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nur entsprechende Anwendung fände, zählt zu der nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG genannten Einigung eben nur die nach Nr. 1000 VV RVG, nicht aber die Terminsgebühr. Soweit von Teilen der Rechtsprechung ( OLG Koblenz , FamRZ 2006, 1691; OLG Köln , FamRZ 2008, 707; OLG Saarbrücken , NJW 2008, 3150; OLG Stuttgart , FamRZ 2008, 1010) die Auffassung vertreten wird, dass von § 48 Abs. 3 RVG die Terminsgebühr mit umfasst sei, vermag der Senat dieser Ansicht mit dem Oberlandesgericht München (FamRZ 2009, 1779 ff.) nicht zu folgen. Das Argument der vorbezeichneten Oberlandesgerichte, dass die Terminsgebühr u. a. deshalb gerechtfertigt sei, weil dadurch Ansprüche, die ansonsten gesonderte Verfahren mit erheblichem Mehraufwand auch für die Gerichte brächten, mitverglichen worden seien, vermag nicht zu verfangen. 16 Ungeachtet dessen, dass nach § 48 Abs. 3 Satz 2 RVG - wie bereits erwähnt – im hier vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren Satz 1 der Norm nur „ entsprechende “ Anwendung findet, widerspricht diese Auffassung auch dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG, wonach gerade nur der „ Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses “ bezüglich des weiteren Verfahrensgegenstandes mit umfasst werden soll, von einer Terminsgebühr ist hingegen nicht die Rede. 17 Ferner ist nach Auffassung des Senates die vorliegende Sachlage mit der Rechtslage vergleichbar, dass ein Gericht im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleiches gewährt. Für diesen Fall ist aber höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708), dass eine Terminsgebühr von der Bewilligung eben nicht mit erfasst ist ( OLG Hamm , a. a. O.). 18 Hinzu kommt, dass im Sorgerechtsverfahren, wie hier, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und der Senat der Auffassung ist, dass eine mit den Beteiligten durchzuführende oder wie hier durchgeführte mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist, sodass für einen erstattungsfähigen Ansatz einer Terminsgebühr kein Raum bleibt. Denn § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG spricht vom Ansatz eines Erörterungstermins (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 562 ff. = JurBüro 2013, 318 ff m.w.N.). 19 Schließlich kann auch die Regelung des Abs. 3 der Nr. 3104 VV RVG im Entscheidungsfall nicht außer Betracht bleiben. Danach entsteht nämlich die Terminsgebühr dann nicht, wenn lediglich die Protokollierung nicht rechtshängiger Ansprüche beantragt wird (so auch: OLG Schleswig-Holstein , Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 15 WF 399/112, zitiert nach juris). 20 Nach dem Terminsprotokoll vom 23.04.2012 (Bl. 33 ff. d.A.) kann nicht festgestellt werden, dass die Grundlagen des Vergleichs zum Umgang erörtert worden wären. Allein die Tatsache, dass sich die Eltern zum „ Umgang erklären “ reicht hierfür jedenfalls nicht aus. 21 Allerdings ist infolge der Einigung der Parteien über das bislang nicht anhängige Umgangsrecht eine reduzierte 0,8 Verfahrensgebühr, also eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 und Absatz 1 VV RVG in Höhe der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geforderten 84,00 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer angefallen und aus der Staatskasse zu vergüten, da die Einigungsgebühr eben nicht ohne diese „ Betriebsgebüh r“ entstehen kann (so auch OLG München , FamRZ 2009, 1779 ff.; OLG Schleswig-Holstein m. w. Rechtsprechungsnachweisen und zum Meinungsstand). 22 Dem hinzuzurechnen ist darüber hinaus, anders als das Amtsgericht meint, die für das nicht rechtshängige aber nach Nr. 1000, 1003 VV RVG mit einbezogene, zuvor nicht rechtshängige, Umgangrecht anfallende Einigungsgebühr in Höhe von 105,00 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer, so dass sich mithin ein weiterer aus der Staatskasse im Rahmen der Verfahrenskostenbewilligung zu zahlender Betrag von insgesamt (84,00 € Verfahrensdifferenzgebühr + 105,00 € Einigungsgebühr für Umgangsrecht = 189,00 € + 19 % Umsatzsteuer =) 224,91 € ergibt. 23 Demzufolge hatte das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der insgesamt die Erstattung von weiteren (913,68 € - 565,96 € =) 347,72 Euro von der Staatskasse verlangt hat, teilweise Erfolg. II. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG. III. 25 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verb. mit § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 RVG kraft Gesetzes ausgeschlossen.