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Beschluss

1 W 62/12 (PKH), 1 W 62/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.10.2012 (9 O 1191/12) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Selbst wenn man in Arzthaftungsfällen an die Substanziierungspflicht des Patienten nur minimale Anforderungen stellen kann, muss doch zumindest eine Beschreibung erfolgen, worin der Behandlungsfehler liegen könnte. Das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten hat den gesamten Behandlungsverlauf im Einzelnen dargestellt und analysiert und konnte nicht ansatzweise Feststellungen dazu treffen, dass an irgendeiner Stelle der Behandlung nicht lege artis gehandelt wurde. Auch die Beschwerdebegründung vermag dies auch nur ansatzweise darzustellen. Allein aus dem (im Wesentlichen optischen) Ergebnis der Behandlung auf ihre Fehlerhaftigkeit zu schließen, erfüllt unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schiedsgutachters selbst die minimalen Anforderungen an die Substanziierungspflicht nicht (mehr). 3 2. Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren jedenfalls in gewissem Umfang eine Beweisantizipation möglich ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin einen Aufklärungsmangel unterstellen würde, dieser nicht kausal geworden wäre, weil sie sich auch bei der geforderten Aufklärung für die Operation entschieden hätte. Zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht, obgleich sich im Schlichtungsgutachten deutliche Hinweise finden, die die Ansicht des Landgerichts stützen. Der Gutachter weist auf die massiven Wirbelsäulen- und Rückenproblem hin. Der Orthopäde hatte die Reduktionsplastik als dringend erforderlich beschrieben. Dazu kamen psychosoziale Belastungen bei der Antragstellerin (SV S. 3/4). Vor diesem Hintergrund ist es eine äußerst naheliegende Annahme, dass sich die Antragstellerin auch bei der von ihr geforderten Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte. 4 Darüber hinaus gilt: Bei der Rüge fehlender oder mangelhafter Aufklärung muss der Patient - ebenso wie beim Behandlungsfehler - die Kausalität zwischen der Schadensfolge, für die er Ersatz begehrt, und dem Eingriff des Arztes beweisen. Dabei gelten die Gründe, die eine Beweisbelastung des Arztes für die zutreffende und vollständige Risikoaufklärung des Patienten gerechtfertigt erscheinen lassen, für die Feststellung, ob der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten auch zu einem Schaden geführt hat, nicht (KG, Urt. v. 27.11.2000 - 20 U 7753/98, Rn. 32, zit. nach juris = VersR 2002, 438); das bedeutet, dass die Antragstellerin im Prozess schon dann unterliegt, wenn sie nicht beweisen kann, dass die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat oder dass der Schadenseintritt ohne die Pflichtverletzung zumindest sehr unwahrscheinlich gewesen wäre (OLG Naumburg, Urt. v. 10.06.2003 - 1 U 4/02, Rn. 44, zit. nach juris = NJW-RR 2004, 315, 316; ausdrücklich bestätigt: Senat Urteil vom 8.11.2012 - 1 U 62/12 -). Auf die Ausführungen unter 1) kann Bezug genommen werden. 5 Da eine Klage nicht die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht hat, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV 1812.