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Urteil

2 U 9/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe 1 Der Kläger verlangt von der Bundesrepublik Deutschland als Beklagter Schadensersatz wegen einer nach seiner Auffassung übermäßigen und rechtswidrigen Belastung mit Aufwendungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. 2 Die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ist in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und, auf der Richtlinie fußend, in dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.03.2005 (Elektro- und Elektronikgerätegesetz, im Folgenden: ElektroG) geregelt. Nach § 10 ElektroG trifft die Hersteller derartiger Geräte eine Rücknahmeverpflichtung. Sie erfüllen diese Verpflichtung, indem sie für die Entsorgung des ihnen nach einem bestimmten Schlüssel zugewiesenen Anteils an Altgeräten Sorge tragen, wobei sich der Verteilungsschlüssel anhand der jeweils neu in den Verkehr gebrachten Geräte bemisst. Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes ist das Umweltbundesamt, das nach Maßgabe der §§ 14 ff. ElektroG durch eine von den Herstellern errichtete gemeinsame Stelle unterstützt wird. Bei dieser gemeinsamen Stelle handelt es sich um die Stiftung Elektronik-Altgeräte Register („ear“) mit Sitz in Fürth, die von dem Umweltbundesamt mit den Aufgaben nach dem ElektroG beliehen worden ist. 3 Die Entsorgungsverpflichtung knüpft an den Begriff des Herstellers an. Hersteller ist unter anderem derjenige, der unabhängig von der Verkaufsmethode Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft (Art. 3 lit. i) i) der Richtlinie 2002/96/EG) bzw. unabhängig von der Verkaufsmethode Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG). Daneben gilt auch derjenige als Hersteller, der Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich in einen Mitgliedstaat der EU einführt oder ausführt (Art. 3 lit. i) iii) der Richtlinie 2002/96/EG und für das nationale Recht § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG). 4 Das Unternehmen des Klägers hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger bezieht bei Herstellern in der Bundesrepublik Deutschland Elektrogeräte und vertreibt sie an Endverbraucher im Großherzogtum Luxemburg. Das Großherzogtum Luxemburg erhebt von den „Herstellern“, zu denen auch die Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten gehören, Abgaben, um auf diese Weise das Rücknahme- und Verwertungssystem in Luxemburg zu finanzieren. Die dafür zuständige Stelle ecotrel asbl hat dem Kläger mit zwei Rechnungen vom 24.10.2008 für das Jahr 2006 Abgaben in Höhe von 2.329,30 EUR und für das Jahr 2007 Abgaben in Höhe von 1.612,02 EUR berechnet, die vom Kläger bezahlt worden sind. 5 Mit der von ihm erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten den Ersatz der an ecotrel asbl geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.941,32 EUR. Er ist der Auffassung, dass die Richtlinie 2002/96/EG in ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene für ihn zu einer Doppelbelastung führe. Einerseits seien in den an die Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Kaufpreisen die finanziellen Belastungen, die sich aus der Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung durch die Hersteller ergäben, enthalten, andererseits werde er zu - dem gleichen Zweck dienenden - Abgaben im Großherzogtum Luxemburg herangezogen. Dadurch werde der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU behindert, und er, der Kläger, werde im Vergleich zu in Luxemburg ansässigen Händlern, die dort unmittelbar von deutschen Herstellern beliefert würden, benachteiligt. Außerdem müsse er - auf dem Wege über den an die deutschen Hersteller zu zahlenden Kaufpreis - die Lasten der Altgeräteentsorgung mit tragen, obgleich die Elektrogeräte, die er im Großherzogtum Luxemburg vertreibe, in der Bundesrepublik gar nicht zur Entsorgung anfielen. Nach Auffassung des Klägers liegt hierin ein Verstoß gegen das primäre Gemeinschaftsrecht, vor allem gegen die Art. 25, 29 und 31 AEUV. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.941,32 EUR zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat hervorgehoben, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in das ElektroG in keinem Punkt von der maßgebenden Richtlinie 2002/96/EG abgewichen sei. Dass die Richtlinie zumindest indirekt Handelshemmnisse statuiere, werde bestritten. Nach der Konzeption des Europäischen Gesetzgebers sollten die Kosten der Entsorgung von Altgeräten einen normalen und regelmäßigen Bestandteil der Produktionskosten von Neugeräten darstellen, würden also nicht als staatliche Abgabe oder Zoll begriffen. Damit verstoße die Richtlinie 2002/96/EG auch nicht gegen höherrangiges Primärrecht. Außerdem sei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Mitgliedstaaten nicht für Schäden aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht hafteten. Das müsse in gleicher Weise auch dann gelten, wenn gemeinschaftsrechtswidriges Sekundärrecht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei. Im Übrigen räume die Richtlinie 2002/96/EG Marktteilnehmern wie dem Kläger auch keine individuellen Rechte ein, was sich bereits daraus ergebe, dass die tatsächlichen Kosten ihm gegenüber nicht ausgewiesen werden müssten (vgl. Art. 8 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie). Für einen Haftungsanspruch nach Gemeinschaftsrecht sei schließlich ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich, der nur dann anzunehmen sei, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung seiner Rechtssetzungsbefugnisse den ihm gesteckten Rahmen offenkundig und deutlich überschritten habe. Hingegen seien hier die Entsorgungskosten im Vergleich zum Anschaffungspreis der Neugeräte gering, und das ElektroG widerspreche auch nicht Wortlaut und tragenden Erwägungen der Richtlinie 2002/96/EG. 11 Ebenso könne – so die Beklagte weiter – auch kein Verstoß der Stiftung „ear“ gegen Gemeinschaftsrecht festgestellt werden. Ein Unterlassen, etwa von Absprachen mit den Behörden im Großherzogtum Luxemburg, könne der Stiftung und damit der Beklagten nur vorgeworfen werden, wenn eine konkrete Pflicht zum Handeln bestanden hätte. Eine entsprechende Rechtsgrundlage habe der Kläger aber nicht benannt. Der vom EUGH aufgestellte Grundsatz, dass Waren in der Europäischen Union nicht mit Steuern oder Abgaben aus Anlass des Grenzübertritts belegt werden dürften, sei hier nicht einschlägig. Denn es handele sich weder um eine Abgabe, noch würden die Entsorgungskosten aus Anlass des Grenzübertritts einzelner Geräte erhoben. Die Stiftung „ear“ wende das ElektroG auch seinem Wortlaut entsprechend an, was ihr mangels anderslautender gerichtlicher Entscheidungen nicht zum Vorwurf gereichen könne. Schließlich werde auch bestritten, dass dem Kläger durch den Erlass des ElektroG oder seine Anwendung ein Schaden entstanden sei. 12 Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.12.2011 die Klage abgewiesen. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung sei – so das Landgericht – eine unmittelbare Folge der Richtlinie 2002/96/EG und damit eines gegebenenfalls primärrechtswidrigen Sekundärrechtssetzungsakts der Organe der Europäischen Union. Etwaige Schäden, die aus der bloßen Umsetzung eines solchen Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht entstünden, rechtfertigten weder einen Anspruch gemäß § 839 BGB bzw. nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff noch einen gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch; die Schäden seien vielmehr alleine dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen. Zumindest liege in der Richtlinienumsetzung durch den nationalen Gesetzgeber kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht, was aber Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch sei. Ein Ersatzanspruch durch eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften des ElektroG durch die Stiftung „ear“ scheide gleichfalls aus, denn die Verfahrensweise der Stiftung stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG, die ihrerseits inhaltlich der Richtlinie 2002/96/EG entsprächen. Eine Verpflichtung oder Berechtigung, den Rechtsstreit dem EUGH zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, habe für die Kammer nicht bestanden. Die vom Kläger zum europäischen Recht aufgeworfenen Fragen seien nicht entscheidungserheblich, weil bereits aus den vorgenannten Gründen ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht in Betracht komme. Schließlich habe der Kläger auch nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe ihm ein Schaden durch eine etwaige Doppelbelastung mit Kosten der Altgeräteentsorgung entstanden sei. 13 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiterverfolgt und um einen Feststellungsantrag erweitert hat. Der Kläger hält an seinen bisherigen Ausführungen fest und ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane beurteilt habe, obgleich dies dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten sei. 14 Der Europäische Gerichtshof sei – so der Kläger - im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung der Frage anzurufen, ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 23 und 25 EG vorliege; ferner ob die Richtlinie 2002/96/EG so ausgelegt werden könne, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehe, die eine Befreiung von der Herstellerverantwortung, die Erstattung entrichteter Abgaben oder eine innergemeinschaftliche Ausgleichslösung vorsehe, wenn die Waren von einem Händler in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht würden; außerdem ob Art. 10 EG so auszulegen sei, dass spätestens nach Bekanntwerden des Vorstoßes unverzüglich durch die Bundesrepublik Deutschland habe gehandelt werden müssen, entweder durch eine Änderung der nationalen Vorschriften (bei Bejahung der zweiten Frage) oder durch eine Klage auf Nichtigkeit durch den nationalen Gesetzgeber selbst; und schließlich ob eine nationale Regelung, die den Ersatz eines Schadens davon abhängig mache, dass dieser vom Kläger bewiesen werden müsse, mit den Entscheidungen des Gerichtshofes vereinbar sei, nach denen die Erringung eines Schadensersatzes nicht unmöglich gemacht werden dürfe, insbesondere wenn der nationale Gesetzgeber durch seine Handlungen die Beweise für den Kläger unerreichbar in die Hände Dritter gegeben habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. das am 14.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.941,32 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 17 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Ein- und Durchführung des ElektroG qualifiziert die dem Kläger aus dem freien europäischen Warenverkehr zustehenden Rechte verletzt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte vertieft ihren bereits erstinstanzlich vertretenen Standpunkt und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. 21 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 Eine vom Kläger zunächst gegen die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register erhobene Schadensersatzklage ist vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch das unter dem Aktenzeichen 4 O 1407/10 ergangene Urteil abgewiesen worden, weil die dortige Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig von deren Begründetheit, nicht passivlegitimiert sei. Der Bundesrepublik Deutschland ist in jenem Verfahren der Streit verkündet worden. II. 23 Die Berufung ist zulässig, hat in Sache aber keinen Erfolg. 24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs noch unter demjenigen der Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) oder des enteignungsgleichen Eingriffs ein Anspruch auf Erstattung der durch die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte entstandenen finanziellen Belastungen zu. 25 1. Im Mittelpunkt der Ausführungen des Klägers steht die Frage, ob die EU-Richtlinie 2002/96/EG im Widerspruch zu primärem Gemeinschaftsrecht – insbesondere zu dem Verbot von Zöllen – steht und ob der nationale Gesetzgeber deshalb eine gesonderte Regelung für Fälle wie denjenigen des Klägers, etwa durch Erstattung der gezahlten Abgaben, hätte einführen müssen. Der Senat lässt die Berechtigung dieser Ausführungen ausdrücklich dahinstehen und sieht auch keine Veranlassung, zur Klärung der Auslegung der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ein Vorabersuchen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Denn der geltend gemachte Ersatzanspruch ist bereits aus Gründen des nationalen Rechts und unabhängig von der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Normen unbegründet. 26 2. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die von dem Kläger geltend gemachten Verstöße gegen das gemeinschaftsrechtliche Primärrecht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. 27 a) Soweit die Richtlinie 2002/96/EG – wie der Kläger meint – nicht im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, namentlich den Bestimmungen über die Zollunion, steht, wäre der Verstoß dem europäischen Gemeinschaftsgesetzgeber selbst zuzurechnen. Für die Auswirkungen einer solchen – unterstellt rechtswidrigen – Richtlinie träfe die Bundesrepublik Deutschland weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs eine Haftung (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 27.01.1994 – Az.: III ZR 42/92 -, BGHZ 125, 27, 37 ff.). 28 b) Etwas Anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2002/96/EG mit dem ElektroG in nationales Recht umgesetzt hat. 29 aa) Der Ausschluss der Haftung des einzelnen Mitgliedstaates gilt auch dann, wenn sich das Handeln des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers darauf beschränkt, das gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßende Sekundärrecht in nationales Recht umzusetzen, ohne dass der Umsetzungsakt selbst mit weiteren, nicht in der umzusetzenden Rechtsnorm selbst wurzelnden Rechtswidrigkeitsgründen behaftet ist (Wurm in Staudinger, BGB, §§ 839, 839a, Neubearb. 2007, § 839, Rdn. 527). Die Verantwortung verbleibt in diesem Fall vielmehr ausschließlich bei dem Gemeinschaftsgesetzgeber, der das rechtswidrige, den Mitgliedstaat bindende Gemeinschaftsrecht geschaffen hat. Im vorliegenden Fall räumt auch der Kläger ein, dass der nationale Gesetzgeber sich mit den Regelungen des ElektroG nicht in einen Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 2002/96/EG gesetzt hat, sondern mit der Klage ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Primärrecht geltend gemacht werde (Schriftsatz vom 24.04.2012, S. 1). Dass das ElektroG im Rahmen der Definition des Herstellerbegriffs von einem „In-Verkehr-bringen“ statt – wie die Richtlinie – von einem „Verkauf“ der Elektro- und Elektronikgeräte spricht, ist für die Stellung des inländischen Händlers, der die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat importiert, ohne Bedeutung. 30 bb) Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien festzustellen (BGH, Urteil v. 04.06.2009 – Az.: III ZR 144/05 -, BGHZ 181, 199, 206, Rdn. 13). Jedenfalls ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht ist hier aber nicht dargetan. Ein solcher Verstoß setzte voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (BGH, Beschluss v. 24.06.2010 – Az.: III ZR 140/09 -, NJW 2011, 772, 773, Rdn. 7, auch zu weiteren Einzelheiten). Mit der Schaffung des ElektroG hat die Bundesrepublik Deutschland die Grenzen ihrer Rechtssetzungsbefugnisse aber schon deshalb nicht offenkundig und erheblich überschritten, weil sie lediglich die Richtlinie 2002/96/EG – beanstandungsfrei – in nationales Recht umgesetzt hat. Darüber hinaus ist die Koordination und Abstimmung der in verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Rücknahme- und Entsorgungspflichten eine originäre Aufgabe des Gemeinschaftsgesetzgeber, für die es – wie die Ausführungen des Klägers zeigen – unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten gibt und die schon aus diesem Grund nicht von einem einzelnen nationalen Gesetzgeber isoliert erfüllt werden können. 31 c) Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass sie es unterlassen hätte, eine Rückerstattungsregelung für Exporteure – vergleichbar dem luxemburgischen Verfahren (vgl. Anlage K 7) – vorzusehen. Dabei lässt der Senat die Frage, inwieweit eine solche Regelung ihrerseits mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stünde, dahinstehen. Ein rechtswidriges Unterlassen des deutschen Gesetz- oder Verordnungsgebers begründete jedenfalls nur dann die Haftung der Beklagten, wenn sich die Untätigkeit ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Unterlassen qualifizieren ließe und wenn nur ein bestimmtes Verhalten in Betracht käme, zu dem die öffentliche Hand verpflichtet wäre (so BGH, Urteil v. 27.01.1994 – Az.: III ZR 42/92 -, BGHZ 125, 27, 39 m.w.N.). An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es aber schon deshalb, weil nicht nur auf der Ebene der Europäischen Union, sondern auch im nationalen Rahmen gegebenenfalls Wahlmöglichkeiten für den Gesetz- oder Verordnungsgeber bestünden. Insbesondere läge es – als eine alternative Lösung - nicht fern, die exportierten Geräte auf die Entsorgungsquote, die dem einzelnen Warenhersteller zugewiesen wird, anzurechnen. 32 d) Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für die mit der Anwendung des ElektroG befassten Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen, im vorliegenden Fall für das Umweltbundesamt und die von ihm beliehene Stiftung „ear“. Es stellt keine eigene, den Kläger in seinen Rechten zusätzlich beeinträchtigende Regelung dar, wenn die Behörde durch ihre Entscheidung lediglich die bestehende Rechtslage, nämlich dass kein finanzieller Ausgleich für die „Doppelbelastung“ beim Export von Elektrogeräten in einen anderen Mitgliedstaat der EU gewährt wird, bestätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 29.01.1998 – Az.: III ZR 110/97 -, NJW 1998, 1398, 1399 für die Ablehnung der Befreiung von einem durch die Gesetzeslage vorgegebenen Vermarktungsverbot). Im Übrigen hat der Kläger nicht etwa geltend gemacht, dass das Umweltbundesamt oder die von ihm beaufsichtigte Stiftung „ear“ unter Verletzung von Bestimmungen des nationalen Rechts – und damit im Sinne des Amtshaftungsrechts rechtswidrig - gehandelt hätte. 33 3. Darüber hinaus hat der Kläger bisher nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass ihm infolge der behaupteten Verstöße gegen das primäre Gemeinschaftsrecht überhaupt ein Schaden entstanden ist. 34 a) Einen solchen, von der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzenden Schaden stellen zunächst nicht die Abgaben dar, die von dem Kläger im Großherzogtum Luxemburg für die von ihm eingeführten Elektrogeräte erhoben werden. Hierbei handelt es sich um die souveräne Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten liegt. 35 b) Der Kläger hat - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - aber auch keinen belegbaren (mittelbaren) Schaden dadurch erlitten, dass die deutschen Hersteller, von denen er die Elektrogeräte bezogen hat, eine Entsorgungsquote unter Berücksichtigung (auch) der nach Luxemburg exportierten Elektrogeräte erfüllen müssen. 36 aa) Die Argumentation des Klägers beruht auf der Annahme, dass die – erhöhten - Kosten für die Entsorgung der Altgeräte mit dem Verkauf der Neugeräte in einem messbaren Umfang an ihn weitergegeben worden seien bzw. weitergegeben werden. Das lässt sich aber nicht feststellen. Denn die Preisgestaltung des Warenherstellers bestimmt sich nicht in erster Linie nach den ihm entstehenden Kosten, sondern danach, welche Preise er am Markt, in der jeweiligen konkreten Wettbewerbssituation, zu erzielen in der Lage ist. So hat die Beklagte etwa zu Recht auf die Auswirkungen hingewiesen, die die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten für die Preisbildung haben bzw. haben können. 37 bb) Ein belegbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vom Warenhersteller verlangten Preise und dem Umfang der bei ihm anfallenden Entsorgungskosten bestünde nur dann, wenn auf jedes einzelne Produkt ein bestimmter konkreter Zuschlag erhoben würde und dieser Kostenbestandteil daher dem Produkt gesondert zuzuordnen wäre. So verhält es sich beispielsweise bei der Ausweisung des Umsatzsteueranteils in Rechnungen und ebenso offenbar auch bei der Erhebung des Wiederverwertungsbeitrages nach luxemburgischen Recht (vgl. Anlage K 7), nicht aber im Zusammenhang mit der Belastung der deutschen Hersteller durch die von der Stiftung „ear“ ermittelten Entsorgungsquoten. Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den von dem Kläger mit der Klage vorgelegten Preislisten und –vergleichen von Produkten der Fa. S. (vgl. Anlagen K 1 – K 3). Die Preiserhöhungen, ihre Richtigkeit unterstellt, beruhen auf einer autonomen, am Marktgeschehen orientierten Entscheidung des Geräteherstellers und stehen weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem notwendigen Zusammenhang mit der Auferlegung der Entsorgungspflichten oder gar mit den Entsorgungspflichten exportierter Geräte. 38 c) Die vorstehenden Ausführungen werfen allerdings die Frage auf, ob der Gerätehersteller – nicht der Händler – deshalb einen Schaden erleidet, weil die ihm vom Staat auferlegte Entsorgungsquote unter Berücksichtigung von Elektro- und Elektronikgeräten ermittelt wird, die in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht entsorgt werden müssen, weil sie in andere Länder ausgeführt werden. Diese Frage ist aber, ebenso wie diejenige nach den Grenzen der Befugnis des Gesetzgebers zu einer Pauschalisierung, im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beantworten. III. 39 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 40 Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die gegenwärtige Handhabung des ElektroG beim Export von Elektro- und Elektronikgeräten in andere EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftswidrig ist und der Kläger hierdurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat.