Beschluss
7 W 1243/25 e
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verweigerung eines Auskunfts- und Einsichtsersuchens eines Gesellschafters nach § 51a GmbHG kann nicht als Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung angesehen werden, mit der die Gesellschaft verpflichtet wurde, diesen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einziehung seiner Anteile als Gesellschafter zu behandeln. Denn damit würde die gesetzgeberische Wertung des § 51b GmbHG umgangen, wonach Informationsansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und keinesfalls in einem Zivilverfahren vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweigerung eines Auskunfts- und Einsichtsersuchens eines Gesellschafters nach § 51a GmbHG kann nicht als Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung angesehen werden, mit der die Gesellschaft verpflichtet wurde, diesen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einziehung seiner Anteile als Gesellschafter zu behandeln. Denn damit würde die gesetzgeberische Wertung des § 51b GmbHG umgangen, wonach Informationsansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und keinesfalls in einem Zivilverfahren vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.08.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.07.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025), mit dem der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 22.05.2025 zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gesellschafterstellung der Gläubigerin in der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 22.04.2025, Az. 10 HK O 4143/25, (Bl. 70/76 d.A.), der dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 25.04.2025 im Parteibetrieb zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis zu Bl. 76 d.A.), gab das Landgericht München I der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung u.a. (Ziffer 2 des Tenors) auf, „bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des am 13.03.2025 gefassten Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung der Geschäftsanteile der (Gläubigerin) an der (Schuldnerin) (…), die (Gläubigerin) als Gesellschafter der Schuldnerin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln“. Mit Schriftsatz der Gläubigervertreter vom 08.05.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025 Anl. LA 03) verlangte die Gläubigerin unter Bezugnahme auf § 51a GmbHG von der Schuldnerin Einsicht in im Einzelnen bezeichnete Geschäftsunterlagen der Schuldnerin unter Fristsetzung bis 16.05.2025. Die Schuldnerin wies dieses Einsichtnahmeverlangen mit Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 12.05.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025 Anl. LA 04) zurück, da es sowohl hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung als auch bezüglich seines Umfangs sowie der Fristsetzung unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich sei. Darüber hinaus bestehe – zumindest zum größten Teil – auch gar kein Informationsbedürfnis. Im Übrigen verfüge die Gläubigerin durch ihren Geschäftsführer, Herrn …, bereits über die verlangten Informationen, da Herr … bis zu seiner Abberufung Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem werde sich die Schuldnerin mit Sicherheit nicht ohne einen hierfür notwendigen Gesellschafterbeschluss zur Auskunfts- und Informationserteilung sowie Buch- und Belegeinsicht verpflichten, da die Gläubigerin nicht als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste der Schuldnerin eingetragen sei. Es bestehe auch der sehr dringende Verdacht des Missbrauchs des Informationsrechts nach § 51a Abs. 2 GmbHG. Daraufhin beantragte die Gläubigerin unter Berufung auf die Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51 a GmbHG durch die Schuldnerin mit Schriftsatz der Gläubigervertreter vom 22.05.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025), „gegen die Schuldnerin (…) zur Erzwingung der ihr nach Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Landgerichts München I vom 22.04.2025 (Az.:10 HK O 4143/25) obliegenden Verpflichtung, die Antragstellerin als Gesellschafterin der Schuldnerin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln, ein angemessenes Zwangsgeld (aufzuerlegen)“. Nachdem die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2025 (Bl. 34/51 d. A.) Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 22.04.2025 eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 22.04.2025 beantragte hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 25.07.2025 (Bl. 84/85 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus seiner einstweiligen Verfügung vom 22.04.2025 einstweilen ein. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin zwischenzeitlich am 08.05.2025 und 17.06.2025 weitere Beschlüsse über den Ausschluss der Gläubigerin gefasst habe. Mit weiterem Beschluss vom 25.07.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025), der den Gläubigervertretern am 30.07.2025 zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis laut Ordnungsmittelheft 937_2025), wies das Landgericht den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 22.05.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025) zurück, da die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 22.04.2025 einstweilen eingestellt sei. Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 25.07.2025 legte die Gläubigern mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025), eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, sofortige Beschwerde ein und beantragte, I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25.07.2025 (Az.: 10 HK O 4143/25) wird aufgehoben. II. Gegen die Antragsgegnerin wird zur Erzwingung der ihr nach Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Landgerichts München I vom 22.04.2025 (Az.: 10 HK O 4143/25) obliegenden Verpflichtung, die Antragstellerin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 50% mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu behandeln, ein angemessenes Zwangsgeld festgesetzt. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit des Antrags zu II. beantragte die Gläubigerin: III. Es wird festgestellt, dass das Ordnungsmittelverfahren erledigt ist. Die Schuldnerin beantragte, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.08.2025 zurückzuweisen. Mit Endurteil vom 01.09.2025 – 10 HK O 4143/25 bestätigte das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 22.04.2025. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 12.08.2025 mit Beschluss vom 18.09.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025) nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München an. Zwar sei durch das Endurteil vom 01.09.2025, mit dem die einstweilige Verfügung vom 22.04.2025 aufrechterhalten worden sei, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 25.07.2025 hinfällig geworden, jedoch habe der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin trotzdem keinen Erfolg. Denn allein der Umstand, dass die Schuldnerin dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen habe, indiziere nicht, dass die Schuldnerin nicht gewillt sei, die Gläubigern als ihre Gesellschafterin zu behandeln. Dies ergebe sich auch nicht explizit aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 12.05.2025 (Ordnungsmittelheft 937_2025 Anl. LA 04). Selbst wenn die Gesellschafterstellung der Gläubigerin in der Schuldnerin unstreitig wäre, müsste die Gläubigerin bei Streit über ein Auskunftsbegehren den Weg nach §§ 51a, 51b GmbHG beschreiten, was sie ja auch getan habe. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin vom 22.05.2025 zurückgewiesen. 1. Die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Schuldnerin die Gläubigerin entgegen der in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 22.04.2025 in Ziffer 2 des Tenors enthaltenen Verpflichtung zur Behandlung als Gesellschafterin nicht als solche behandelte. Eine Nichtbehandlung als Gesellschafterin der Schuldnerin vermag der Senat in der Verweigerung des von der Gläubigerin geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsrechts allerdings nicht zu erblicken. Ob der Gläubigerin ein Auskunfts- und Einsichtsanspruch zusteht oder ob die Schuldnerin Auskunft und Einsicht aus den im Schreiben der Schuldnervertreter vom 12.05.2025 angegebenen Gründen der Treuwidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der verlangten Auskunft, des fehlenden Informationsbedürfnisses der Gläubigerin, da ihr Geschäftsführer, Herr …, bereits über alle gewünschten Informationen verfüge, sowie einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 51a Abs. 2 GmbHG verweigern kann, muss in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 51b GmbHG geklärt werden. Da es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit anderer Verfahrensordnung (FamFG) und einem anderen Instanzenzug (Beschwerdegericht ist gemäß § 27 Abs. 2 BayGZVJu das Bayerische Oberste Landesgericht) handelt, kommt eine (inzidente) Prüfung im vorliegenden Ordnungsmittelbeschwerdeverfahren durch den Senat, ob die Schuldnerin die Auskunft und Einsicht zu Unrecht verweigert und damit die Gesellschafterstellung der Gläubigerin entgegen der einstweiligen Verfügung vom 22.04.2025 missachtet hat, nicht in Betracht. Denn damit würde die gesetzgeberische Wertung des § 51b GmbHG, wonach Informationsansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und keinesfalls in einem Zivilverfahren vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sind (vgl. Klett in BeckOGK GmbHG, Stand 15.08.2025, Rdnr. 8 zu § 51b GmbHG m.w.N.), umgangen. Die Gesellschaft müsste dann nämlich aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 22.04.2025 und damit eines Titels aus einem Zivilverfahren vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Auskünfte erteilen. Eine solche Inzidentprüfung ist auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Denn gem. § 51b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 1 Akt, § 99 Abs. 1 Akt i.V.m. §§ 49 ff. FamFG haben die Beteiligten des Informationserzwingungsverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. 2. Da der Senat den Zwangsgeldantrag der Gläubigerin als unbegründet ansieht, war über den mit der Beschwerde der Gläubigerin gestellten Hilfsantrag, die Erledigung des Ordnungsmittelverfahrens festzustellen, zu entscheiden. a. Die von der Gläubigerin aus prozessökonomischen Gründen beantragte Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung vom 22.04.2025, gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts vom 01.09.2025, Az. 10 HK O 4143/25 (vgl. S. 3 dritter Absatz der Beschwerdeschrift, Ordnungsmittelheft 937_2025), kommt nicht in Betracht, da – wie oben unter 1 dargelegt – die Entscheidung über den vorliegenden Zwangsgeldantrag nicht vom Ausgang des Berufungsverfahrens abhängt. b. Auch in ihrem Hilfsantrag ist die sofortige Beschwerde der Gläubigerin unbegründet, da nach der Rechtsprechung des BGH eine hilfsweise Erledigterklärung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, Rdnr. 20 und Urteil und Teilversäumnisurteil vom 08.02.2011 − II ZR 206/08, Rdnr. 22 sowie Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 81 zu § 91a ZPO). III. 1. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beschwerde der Gläubigerin erfolglos blieb. 2. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts war nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird (KV 2121). Oberlandesgericht München München, 27.10.2025