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Urteil

29 U 867/23 e

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dem allgemeinen Publikum ist bekannt, dass die Bewertung von Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem allgemeinen Publikum ist bekannt, dass die Bewertung von Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 13.02.2023 (Az.: 4 HK O 14545/21), berichtigt durch Beschluss vom 20.02.2023, aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist nach den geänderten Anträgen zwar zulässig, da sie den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt. Für die in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge bedurfte es keiner Anschlussberufung. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die mit Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Die im Termin vor dem Senat am 27.03.2025 vom Kläger beantragte Schriftsatzfrist von drei Wochen war nicht zu gewähren. Der Antrag wurde daher mit Beschluss des Senates vom 27.03.2025 zurückgewiesen. 1. Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gem. § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt das Gericht den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH NJW-RR 2011, 877 Rn. 11. m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen war keine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. Der Senat konnte den Hinweis auf die Unbestimmtheit der Anträge zwar erst im Termin geben. Nach dem Hinweis, in dessen Rahmen der Senat dem Kläger auch einen Formulierungsvorschlag für die Anträge unterbreitet hat, wurde jedoch die Sitzung für 49 Minuten unterbrochen und dem Kläger damit die ausreichende Möglichkeit gegeben, die Anträge an die Hinweise des Senats sowie an dessen Formulierungsvorschlag anzupassen. Nach Fortsetzung der Sitzung legte der Klägervertreter zwei handschriftliche Seiten vor, auf denen er die Anträge und Hilfsanträge ausformulierte und die als Anlage zu Protokoll gegeben wurden. Dies zeigt, dass dem Klägervertreter nach der durchaus längeren und angesichts des Prozessstoffs angemessenen Sitzungsunterbrechung eine Erklärung ohne weiteres möglich war und er Anträge stellen konnte, die den Anforderungen an die Bestimmtheit genügen (s. hierzu sogleich). Es zeigt auch, dass der Klägervertreter den Streitstoff jedenfalls soweit in den Blick nehmen konnte, um die zuvor bestehenden Mängel der Bestimmtheit der Anträge zu beseitigen. Durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Antragstellung zu den nunmehr hinreichend bestimmten Klageanträgen wurde der Sinn und Zweck des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, auf sachdienliche und damit auch bestimmte Anträge hinzuwirken, erfüllt; einer weiteren Schriftsatzfrist bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. II. Die Klage ist in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge zulässig. Insbesondere genügt sie nunmehr den Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Ein bestimmter Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzulegen (BGH GRUR 2011, 521 Rn. 9 – TÜV I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Antragsgegner verboten ist, im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr., BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; WRP 2017, 426 Rn. 18 – ARD-Buffet; WRP 2018, 328 Rn. 12 – Festzins Plus; GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi; WRP 2019, 1013 Rn. 23 – Cordoba II). Auch muss der Schuldner, der den Titel freiwillig befolgen möchte, hinreichend genau wissen, was ihm verboten ist (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.35). Bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens im Rahmen eines Unterlassungsantrags kommt es auf die Merkmale dieses Verhaltens an, die die Rechtsverletzung begründen, also die „konkrete Verletzungsform“. Dementsprechend muss der Klageantrag grundsätzlich auf die „konkrete Verletzungsform“ abstellen. Der Antrag muss sich möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114, 115 – VUS). Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber – anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen – mit einem „wie“-Zusatz (z.B. „wie geschehen …“; „wenn dies geschieht wie …“) konkretisiert (BGH WRP 2011, 873 Rn. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als kerngleiche Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet; Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.43). 2. Diesen Maßstäben genügen die Klageanträge (Hauptanträge Ziff. 1 und 2) in der zuletzt gestellten Fassung. a) Nach den Ausführungen des Klägers soll der Beklagten das Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel gemäß den Anträgen vor dem Hintergrund der in den Anlagen wiedergegebenen veröffentlichten Methodik verboten werden. Die Anlagen sollen dabei den Prozess, an dessen Ende jeweils die „Verleihung“ der Siegel stehe, konkretisieren. Das begehrte Verbot solle sich auf die Kombination aus Methodik und „Ergebnis“ beziehen. b) Anders als in den ursprünglichen Anträgen nimmt der Kläger in seinen Hauptanträgen Ziff. 1 und 2 nunmehr ausdrücklich Bezug auf die von ihm beanstandete Methodik, die jeweils in den – ebenfalls konkret im Antrag in Bezug genommenen – Seiten 56-57 (Anlage K 1), Seiten 70-72 (Anlage K 2) und Anlage K 5 beschrieben wird. Damit stellt der Kläger auf die konkrete Verletzungsform ab und umschreibt diese so deutlich, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist. 3. Die entsprechende Änderung der Anträge in der Berufungsinstanz war in vorliegendem Fall auch ohne Anschlussberufung gem. § 524 ZPO möglich. Einer Anschlussberufung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn der Berufungsbeklagte seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen möchte (vgl. BGH NJW-RR 2023, 1166 Rn. 9 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Bereits in erster Instanz hat der Kläger hervorgehoben, das Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel solle der Beklagten gemäß den Anträgen vor dem Hintergrund der in den Anlagen wiedergegebenen veröffentlichten Methodik verboten werden. Das begehrte Verbot solle sich auf die Kombination aus Methodik und „Ergebnis“ beziehen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger bekräftigt, Gegenstand der Anträge sei das Anbieten und/oder Zurverfügungstellen von bestimmten, in verallgemeinernder Form dargestellten (d. h. bezogen auf sämtliche denkbaren Fachgebiete/Landkreise) Siegeln zu Werbezwecken vor dem Hintergrund der konkreten Methodik der Vergabe, auf die als konkrete Verletzungsformen in dem Antrag Bezug genommen werde. Mit den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen ist damit weder eine Klageerweiterung noch eine Auswechslung des Klagegrundes verbunden. III. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte – wie sie meint – bereits nicht passivlegitimiert ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedenfalls keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG: In dem Verwenden der – isoliert betrachteten – streitgegenständlichen Siegel „TOP Mediziner“ durch damit ausgezeichnete Mediziner auf Grundlage von in Anlage K 1 (Siegel a)) oder von in Anlage K 2 (Siegel b)) enthaltenen „Ärztelisten“, die nach den auf Seiten 56 f. (Anlage K 1) bzw. Seiten 70-72 (Anlage K 2) beschriebenen Methodik erstellt worden sind, liegt keine unlautere Irreführung. Folglich kann das hierzu vorgelagerte Zurverfügungstellen und/oder das Anbieten der streitgegenständlichen Siegel durch die Beklagte auf Grundlage von in Anlage K1 (Siegel a)) oder von in Anlage K 2 (Siegel b)) enthaltenen „Ärztelisten“, die nach den auf Seiten 56 f. (Anlage K1) bzw. Seiten 70-72 (Anlage K 2) beschriebenen Methodik erstellt worden sind, auch nicht zu einer unlauteren Irreführung beitragen. Gleiches gilt für das Anbieten/ Zurverfügungstellen der Siegel „FOCUS EMPFEHLUNG“, die auf Grundlage der in Anlage K 5 beschriebenen Methodik verliehen worden sind. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 – YouTube II; GRUR 2022, 229 Rn. 26 – ÖKO-TEST III). Für den Streitfall maßgebliche Unterschiede haben sich durch die Überführung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG a.F in § 5 Abs. 2 Nr. 1 n.F. UWG nicht ergeben. b) Maßgeblich für das zu berücksichtigende Verständnis der Aussagen ist dasjenige der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Aussagen richten (st. Rspr.; BGH GRUR 1955, 38, 40 – Cupresa-Kunstseide; GRUR 1961, 193, 196 – Medaillenwerbung; GRUR 1987, 171, 172 – Schlussverkaufswerbung I; GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit; GRUR 1995, 612, 614 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; GRUR 1996, 910, 912 – Der meistverkaufte Europas; GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; GRUR 2015, 1019 Rn. 19 – Mobiler Buchhaltungsservice; GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). c) Die angesprochenen Verkehrskreise sind alle Adressaten von Werbeaussagen von Medizinern, die die streitgegenständlichen Siegel in ihrer Außendarstellung, insbesondere auf ihrer Internetpräsenz und in ihren Werbematerialien, nutzen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen im vorliegenden Zusammenhang gehören alle Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung sind. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher, der den maßgeblichen Aussagen eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; GRUR 2004, 162, 163 – Mindestverzinsung; GRUR 2004, 605, 606 – Dauertiefpreise; WRP 2015, 1098 Rn. 22 – TIP der Woche; WRP 2018, 413 Rn. 27 – Tiegelgröße). Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da er ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – Nordjob-Messe). d) Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die streitgegenständlichen Siegel, wenn sie von den entsprechend ausgezeichneten Medizinern verwendet werden, als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Entgegen der Auffassung des Klägers versteht der angesprochene Verkehr die streitgegenständlichen Siegel der Beklagten nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel in dem Sinne, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die damit versehene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für seine Güte und Brauchbarkeit als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 271 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2020,299 Rn. 26 – IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 39 – LGA tested). Um der mit dem Siegel verbundenen Güteerwartung des Verkehrs gerecht zu werden, ist eine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle erforderlich (Ohly/Sosnitza, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2020, 299 Rn. 26 aE – IVD-Gütesiegel). Prüfzeichen haben Bedeutung vor allem für das Gebiet der Sicherheitstechnik (Ohly/Sosnitza, a.a.O.). Die streitgegenständlichen Siegel der Beklagten sind mit Prüfzeichen oder Gütesiegeln im oben genannten Sinne nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich für den Senat – anders als für das Landgericht – dabei nicht aus der „optischen Aufmachung“ der streitgegenständlichen Siegel als Prüfzeichen. Insoweit erschließt sich dem Senat schon nicht, worin die „optische Aufmachung“ eines Prüfzeichens typischerweise besteht. So existiert in den unterschiedlichsten Zusammenhängen eine Vielzahl von Siegeln, die gerade keine Prüfzeichen sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Siegel der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewertung von Ärzten angeboten bzw. zur Verfügung gestellt werden und damit bereits nicht in einem technischen Zusammenhang, in dem der Verkehr typischerweise mit der Verwendung von Prüfzeichen rechnet und an diese gewöhnt ist. Weiter ist dem Verkehr bekannt, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann. Zudem weiß der Verkehr aufgrund der Verwendung des farblich und größenmäßig deutlich hervorgehobenen Logos „FOCUS“ in den streitgegenständlichen Siegeln, dass es sich dabei nicht um ein anerkanntes Prüfinstitut handelt, das typischerweise Prüfzeichen oder Gütesiegel erteilt, sondern ein Medienunternehmen, das neben den TOP Medizinern – über FOCUS BUSINESS – Listen auch etwa über die Top-Wirtschaftskanzleien, die TOP-Rechtsanwälte, die TOP-Steuerberater, die TOP-Arbeitgeber, die TOP-Immobilienmakler, etc. herausgibt. Auch ist dem Verkehr bekannt, dass – wie die Beklagte zu Recht hervorhebt (Bl. 157 f. d.A.) – andere Medienunternehmen wie etwa der Stern (Deutschlands ausgezeichnete Ärzte) oder die FAZ (Deutschlands beste Ärzte) vergleichbare „Ärztesiegel“ zur Verfügung stellen. bb) Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (GRUR 2019, 631 Rn. 68 – Das beste Netz unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 1985, 932 – Veralteter Test; BGH WRP 2014, 67 = BeckRS 2013, 18553 Rn. 8 – Testergebniswerbung mit Kaffee-Pads; BGH, GRUR 2003, 800 [802] = WRP 2003, 1111, juris-Rn. 38 – Schachcomputerkatalog). Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 2003, 800 [802], juris-Rn. 38 – Schachcomputerkatalog). Die Werbung mit einem Testsiegel darf allerdings auch über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte nicht irreführen (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 1982, 437 [438] = WRP 1982, 414, juris-Rn. 15 f. – Test Gut). Ausnahmsweise kann die Werbung mit einem Testsiegel irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (BGH a.a.O. Rn. 70 unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 2005, 877 [879 f.] = WRP 2005, 1242, juris-Rn. 35 ff. – Werbung mit Testergebnis). Unberührt bleibt ferner die aus § 5 a Abs. 2 UWG (§ 5a Abs. 1 UWG n.F.) folgende Pflicht des Werbenden, bei der Werbung mit einem Testsiegel wesentliche Informationen – etwa die Testfundstelle oder Hinweise auf Prüfkriterien – mitzuteilen (BGH a.a.O. Rn. 71 unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 2010, 248 Rn. 28 ff. = WRP 2010, 370 – Kamerakauf im Internet; GRUR 2016, 1076 Rn. 17 ff. = WRP 2016, 1221 – LGA tested). cc) Nach diesen Maßstäben ist die Werbung mit den streitgegenständlichen Siegeln der Beklagten durch entsprechend ausgezeichnete Mediziner nicht irreführend. Der Kläger trägt nicht vor und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Auszeichnungen TOP-Mediziner bzw. „FOCUS EMPFEHLUNG“ nicht in einem seriösen Verfahren vergeben oder erschlichen worden wären. Der mit den streitgegenständlichen Siegeln werbende Mediziner darf sich also mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nach den oben genannten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Eine Irreführung über den Rang der beworbenen Dienstleistung ist mit den beiden Siegeln „TOP-Mediziner“ bzw. „FOCUS EMPFEHLUNG“ ebenfalls nicht verbunden, da mit den Siegeln eine Aussage über den Rang innerhalb der TOP-Mediziner bzw. der „FOCUS EMPFEHLUNG“ gerade nicht getroffen wird. Auch soweit die „gelisteten Ärzte“ durch die Siegel ggü. den „nicht-gelisteten Ärzten“ herausgehoben werden, die aber in die Bewertung der Beklagten einbezogen waren, liegt darin keine Irreführung. Die Auswahl der Beklagten erfolgte insoweit – wie noch auszuführen ist – anhand sachgerechter Kriterien. Den Siegeln „TOP-Mediziner“ bzw. „FOCUS EMPFEHLUNG“ kommt auch nicht aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der Beklagten bei der Aufstellung der Listen in den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt, führt dabei dazu, dass hier keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind. Die Festlegung der Kriterien fällt in den Kernbereich der journalistischen Recherche. Die Siegel verweisen auf das Ergebnis dieser Recherchetätigkeit. Dass es sich um das Ergebnis journalistischer Recherche handelt, wird auch besonders dadurch deutlich, dass der Name „FOCUS“ als bekanntes Medienunternehmen in beiden Siegeln – meist in deren „Kopfzeile“ – besonders prominent hervorgehoben wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr harte objektive Kriterien bei der Bewertung freiberuflicher Tätigkeit ohnehin nicht erwartet. Der Verkehr erwartet lediglich ein Bemühen in Richtung Objektivität, aber keine über jeden Zweifel erhabene Objektivierung, die angesichts der Art der bewerteten Leistung auch kaum möglich ist. Die Ausführungen auf S. 70-72 der Anlage K 2 bzw. K 10 (Ärzteliste 2021) zeigen, dass in die Recherche der Datenredakteure all jene der 400.000 in Deutschland niedergelassenen Ärzte und Klinikärzte eingeflossen sind (Bildung eines Recherchepools), die mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllten: Weiterbildungsbefugnis; Habilitation (akademischer Grad); Chefarzt, Direktor oder weitere leitende Funktion in einem Krankenhaus; führende Rolle oder ausgewiesener Spezialist einer einschlägigen medizinischen Fachgesellschaft; bereits als FOCUS-Top-Mediziner ausgezeichnet. Auf diese Weise wählten die Redakteure 75.000 Mediziner aus, über die sie in öffentlichen Datenquellen recherchierten. Bei einem „Prescoring“ verteilten sie Punkte an die Mediziner. 30.000 Ärzte kamen in die nächste Runde und erhielten einen ausführlichen Fragebogen zur Selbstauskunft. Jeder der befragten 30.000 Ärzte wurde gebeten, hochqualifizierte Fachkollegen und Mediziner aus dem eigenen oder anderen Fachbereichen zu nennen, von denen er sich selbst behandeln lassen würde oder zu denen er seine Patienten mit gutem Gefühl überweise. Knapp 20.000 Arztempfehlungen seien auf diese Weise eingegangen. Am Ende der Recherche erhielt jeder Arzt 0-1 Punkte für 5 Empfehlungskriterien, die mit unterschiedlicher Gewichtung in den Gesamtscore einflossen. Am stärksten wog die Behandlungsleistung. Abschließend führten die Redakteure einen Plausibilitätsscheck der Daten mithilfe statistischer Methoden durch. Nach alledem ist – auch unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Verbraucher an der eigenen Gesundheit und damit an einer möglichst hohen Aussagekraft und möglichst hohen Belastbarkeit der Listen und der Siegel – nicht von einem Fehlen von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung auszugehen. Insbesondere die Bildung eines Recherchepools erfolgt anhand objektiver und sachgerechter Kriterien wie der Weiterbildungsbefugnis, der Habilitation (akademischer Grad), der Funktion, der führenden Rolle oder dem ausgewiesenen Spezialistentum einer einschlägigen medizinischen Fachgesellschaft. Diese Kriterien lassen regelmäßig auf eine hohe, von Dritten anerkannte Qualifikation dessen, der diese Kriterien erfüllt, schließen. Auch die zuvor bereits erfolgte Auszeichnung als FOCUS-Top-Mediziner ist grundsätzlich ein objektives Kriterium. Auch die weitere Selektion erfolgt anhand objektiver Kriterien. So ist insbesondere auch die Anzahl von Expertenempfehlungen – auch wenn die einzelne Empfehlung an sich subjektiv ist – ein objektives Kriterium, das – worauf die Beklagte in ihrer Methodenbeschreibung S. 72 der Anlage K 2/ K 10 hinweist – in der Wissenschaft als zuverlässiges und gängiges Kriterium gilt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass beim „Scoring“ die Behandlungsleistung am „stärksten wog“, wobei die Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte und auch nicht die Gewichtung im Einzelnen angegeben wird. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer begrenzten Aussagekraft der Ärztelisten und damit der von der Beklagten verliehenen Siegel, da sich dem Scoring eine Überprüfung der Datenqualität anschloss und insbesondere Ärzte, die eine außergewöhnlich hohe Punktzahl beim Scoring erreichten, durch die Rechercheure überprüft wurden, um Fehler bei der Bewertung auszuschließen. Für die Ärzteliste 2020 (Anlage K 1, S. 57) heißt es zudem, aufgrund der Selbstauskunft allein werde kein Arzt in die Liste aufgenommen. Die Rechercheure verifizierten, soweit möglich, Angaben wie Fallzahlen durch Einsehen von Qualitätsberichten von Kliniken. Bei entsprechender Qualifikation würden auch Ärzte in die Liste aufgenommen, welche die Fragebögen nicht ausgefüllt hätten. Auch dem Siegel „FOCUS EMPFEHLUNG“ liegen objektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung (medizinische Reputation), Facharzt- und Zusatzbezeichnungen entsprechend der Weiterbildungsordnung, Mitglied bzw. Funktionsträger in Fachgesellschaft, Niederlassungsjahr, Gutachtertätigkeit, Vortragstätigkeit, Qualitätsmanagement, etc. zugrunde (vgl. Anlage K 5). Auch die jeweilige Score-Relevanz wird angegeben. Soweit der Kläger in der Klageschrift (S. 14) auf eine Berichterstattung des ZDF-Magazins Frontal21 verweist, wonach ein Mediziner von der Beklagten als empfohlener Palliativ-Mediziner oder als „Tropenmediziner“ ausgezeichnet worden sei, obwohl der Mediziner mit diesen Bereichen „nur am Rande zu tun“ habe, und wonach eine weitere Medizinerin als Radiologin ausgezeichnet worden sei, die „schon seit Jahren nicht mehr radiologisch tätig“ sei, vermag dies – die von der Beklagten bestrittene Richtigkeit der Recherche unterstellt – angesichts der erheblichen Datenbasis, die die Beklagte heranzieht, die Sachgerechtigkeit der Methodik der Beklagten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Entsprechende (unterstellte) „Ausreißer“ dürften trotz Vorkehrungen, diese möglichst zu vermeiden, nicht gänzlich ausschließbar sein. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG Wie ausgeführt fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an der notwendigen Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Kriterien, die die angepriesenen Ärzte zu „TOP-Medizinern“ bzw. die „FOCUS EMPFEHLUNGEN“ machen. Zudem ist – wie ausgeführt – der Vergleich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Dienstleistungen bezogen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegen daher nicht vor. 3. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Siegel zu Werbezwecken anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen ohne die Verwendung der Siegel mit der Auflage zu versehen, dass bei der Verwendung der Siegel durch die Ärzte darauf hingewiesen wird, dass in die zugrunde liegende Bewertung subjektive Wertungen einfließen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie den zahlenmäßigen Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben, sind die Hilfsanträge zwar zulässig, aber unbegründet. a) Nach den unter B. II. 1. dargestellten Maßstäben genügen die jeweils zuletzt gestellten Hilfsanträge der Bestimmtheit. Insbesondere enthalten sie im Hinblick auf den dahinterstehenden, vom Kläger insoweit gerügten Verstoß gegen § 5a UWG nunmehr die konkrete Beschreibung dessen, welche wesentlichen Informationen nach Auffassung des Klägers von der Beklagten vorenthalten werden. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge die Änderung der Anträge in der Berufungsinstanz in vorliegendem Fall ohne Anschlussberufung gem. § 524 ZPO möglich. Nach den unter B. II. 3. dargestellten Maßstäben ist auch mit den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträgen weder eine Klageerweiterung noch eine Auswechslung des Klagegrundes verbunden. In den Hilfsanträgen hat der Kläger die seiner Ansicht nach von der Beklagten vorenthaltenen Informationen nunmehr auch im Antrag selbst aufgeführt und zur Begründung auf S. 16 der Klageschrift verwiesen, aus der sich sämtliche in den Hilfsantrag aufgenommene Punkte entnehmen ließen. Auch wenn sich diese Punkte der Klageschrift explizit nur auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG beziehen und seine Ausführungen zu § 5a UWG (S. 19 f. der Klageschrift) noch andere – nach Ansicht des Klägers – von der Beklagten vorenthaltene Informationen enthalten, zeigt die Bezugnahme auf S. 19 unten („Wie dargelegt und unter Beweis gestellt…“), dass der Kläger die auf S. 16 der Klageschrift genannten Punkte auch unter dem Gesichtspunkt des § 5a UWG gewürdigt wissen will. Mit den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen ist damit weder eine Klageerweiterung noch eine Auswechslung des Klagegrundes verbunden. c) Die Hilfsanträge sind unbegründet. Die angegriffenen Siegel der Beklagten verstoßen nicht gegen § 5a Abs. 1 UWG. Der Kläger hat gegen die Beklagte daher keinen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG. aa) Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und 2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. bb) Wer mit einem Testergebnis, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, wirbt, muss in der Werbung deutlich erkennbar auf eine Fundstelle hinweisen, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu verschaffen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen und ihm damit eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Denn bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung dieses Produkts in das Umfeld der anderen getesteten Produkte einfügt, damit er die Testergebnisse vergleichen kann (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5a Rn. 2.20 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2010, 248 Rn. 48 – Kamerakauf im Internet; WRP 2021, 895 Rn. 14, 21 – Testsiegel auf Produktabbildung; OLG Frankfurt WRP 2016, 750 Rn. 4; 2016, 1024 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die konkrete Fundstelle mit Erscheinungsjahr und Ausgabe einer Veröffentlichung deutlich erkennbar angegeben wird (Köhler/Feddersen, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH WRP 2021, 895 Rn. 14, 21 – Testsiegel auf Produktabbildung). Ausreichend dafür ist bspw. die Angabe einer Website auf einem Produkt, die den Hinweis auf die Fundstelle enthält, weil diese Information gewährleistet, dass der Verbraucher mit zumutbarem Aufwand, ohne größere Recherche nähere Informationen über den Test auffinden kann (Köhler/Feddersen, a.a.O.). cc) Die Beklagte verweist – deutlich erkennbar – in den angegriffenen Siegeln selbst auf die jeweiligen Quellen (FOCUS-GESUNDHEIT 04/2020 für das Siegel TOP-MEDIZINER 2020; FOCUS-GESUNDHEIT 04/2021 für das Siegel TOP-MEDIZINER 2021; FOCUS-ARZTSU-CHE.DE jeweils für die Siegel FOCUS EMPFEHLUNG 2020 und 2021. Dort finden sich – wie ausgeführt und aus Anlagen K 1 (S. 56 f.), K 2 (K10) (S. 70-72) und K 5 ersichtlich – die Erläuterungen über die Kriterien für die Zusammenstellung der jeweiligen Listen und – nachfolgend – für die Verleihung der jeweiligen Siegel. Auf diese Weise wird dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit verschafft, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen und ihm damit eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. dd) Soweit der Kläger rügt, bei der Verwendung der Siegel durch die Ärzte werde nicht darauf hingewiesen, dass in die zugrunde liegende Bewertung subjektive Wertungen einflössen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie der zahlenmäßige Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht angegeben werde, liegt bereits deshalb kein Vorenthalten wesentlicher Informationen vor, weil diese aufgrund der räumlichen Beschränkung des gewählten Kommunikationsmittels (Siegel) offensichtlich in diesem Rahmen nicht gegeben werden können, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Gleiches gilt, soweit der Kläger rügt, es werde dem Verbraucher u.a. vorenthalten, welche Bewertungsplattformen hinsichtlich der Patientenbewertungen ausgewertet sowie wie die dortigen Bewertungen ausgewählt und gewürdigt würden, weiter bleibe unklar, inwieweit die Patientenbewertungen auf Echtheit und Substanz geprüft würden und nach welcher Arithmetik sie Eingang in das Urteil der Beklagten gefunden hätten, überdies sei bei den behaupteten Kollegenbefragungen unklar, wie viele Kollegen auf welche Weise befragt würden und wie die Antworten nach Inhalt und Gewicht in das Qualitätsurteil der Beklagten einflössen. Auch diese Informationen können im Rahmen eines Siegels offensichtlich nicht gegeben werden. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Insbesondere liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch keine Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 07.04.2017, 6 U 134/16, GRUR-RS 2017, 109397) vor. Dort wurde der dortigen Antragsgegnerin u.a. untersagt, mit dem Logo des Q-Magazins als „Bester Internetprovider“ zu werben. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass der Aussage ein objektivierbarer Test zugrunde liege und nicht lediglich eine Umfrage, die sich letztlich nur mit der Kundenzufriedenheit auseinandersetze, aber keine Vergleichbarkeit herstelle. Die Kundenzufriedenheit sei auch nicht das maßgebliche Kriterium, um den „besten Internet-Provider“ zu bestimmen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 50 f.). Das Oberlandesgericht Köln stellt also entscheidend darauf ab, dass der angesprochene Verkehr weiß, dass es bei der Beurteilung von Internet-Providern grundsätzlich objektivierbare Test gibt. Wie ausgeführt, weiß der angesprochene Verkehr im hier entschiedenen Fall dagegen, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und daher eine Prüfung nach harten „objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen“, wie sie bei technischen Produkten regelmäßig stattfindet, nicht erfolgen kann. Dies deutet auch das Oberlandesgericht Köln in der vom Kläger zitierten Entscheidung an, wenn es ausführt, etwas anderes gelte dann (also keine Irreführung), wenn eine solche (objektive) Prüfung (anhand konkreter Fakten) nicht möglich sei (OLG Köln, a.a.O. Rn. 53).