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24 U 3358/24 e

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Rückforderung von Verlusten bei Online-Glücksspiel gegenüber einem Anbieter ohne Lizenz in Deutschland ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger auch während Auslandsaufenthalten an Online-Glücksspielen teilgenommen hat und er nicht darlegt, wann und inwieweit er seine erfolgten Einzahlungen im Geltungsbereich des GlüStV 2012/2021 einerseits und im Ausland andererseits verspielt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspiel ist entscheidend, wo der Spieler tatsächlich spielt, nicht, wo er sich gewöhnlich aufhält oder von welchem Konto er seine Einsätze tätigt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Rückforderung von Verlusten bei Online-Glücksspiel gegenüber einem Anbieter ohne Lizenz in Deutschland ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger auch während Auslandsaufenthalten an Online-Glücksspielen teilgenommen hat und er nicht darlegt, wann und inwieweit er seine erfolgten Einzahlungen im Geltungsbereich des GlüStV 2012/2021 einerseits und im Ausland andererseits verspielt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für den Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspiel ist entscheidend, wo der Spieler tatsächlich spielt, nicht, wo er sich gewöhnlich aufhält oder von welchem Konto er seine Einsätze tätigt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.8.2024, Az. 35 O 1667/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.