Beschluss
7 U 6910/22 e
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO soll allein verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 S. 1 ZPO) fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Ist die Entscheidung unanfechtbar, entfällt der Zweck der Tatbestandsberichtigung. (Rn. 2) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO soll allein verhindern, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 S. 1 ZPO) fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Ist die Entscheidung unanfechtbar, entfällt der Zweck der Tatbestandsberichtigung. (Rn. 2) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Nebenintervenientin zu 1) vom 14.08.2024, Bl. 162/170 d.A., wird verworfen. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Nebenintervenientin zu 1) war zu verwerfen, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Urteil des Senats vom 10.07.2024, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, erging in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und wurde deshalb gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit Erlass rechtskräftig. Durch die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO soll allein verhindert werden, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 S. 1 ZPO) fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BGH, Urteil vom 10.03.1983 – VII ZR 135/82, Rdnr. 29, BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – RiZ 5/20, Rdnr. 1; ebenso BFH, Beschluss vom 08.05.2003 – IV R 63/99, Rdnr. 5 in Bezug auf Entscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren). Ist die Entscheidung aber – wie hier diejenige des Senats gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO – unanfechtbar, so entfällt der Zweck der Tatbestandsberichtigung (ebenso BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – RiZ 5/20, Rdnr. 2, OLG Bamberg – Beschluss vom 27.02.2013 – 1 W 11/13, Rdnrn 10 und 11). Soweit die Nebenintervenientin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Tatbestandsberichtigungsantrag aus der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde der Nebenintervenientin zu 1) herleiten will, ignoriert sie die insoweit ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach kommt es für die Frage der Zulässigkeit eines Tatbestandsberichtigungsantrags ausschließlich darauf an, ob gegen die zu berichtigende Entscheidung ein Rechtsmittel statthaft ist. Dem steht auch nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde entgegen, da es sich bei dieser nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eröffnet mithin nicht die Zulässigkeit eines Tatbestandsberichtigungsantrags gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung. Denn das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die tatbestandlichen Feststellungen einer angegriffenen Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 5/20, Rdnr. 3, darauf zustimmend Bezug nehmend BVerfG, Beschluss vom 22.04.2024 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23, Rdnr. 4). Die von der Nebenintervenientin zu 1) in Bezug genommene anderslautende Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 14.10.2002 – 11 UF 208/11, Rdnr. 3) ist damit überholt. Die Möglichkeit, dass sich eine der Beteiligten dieses Verfahrens in weiteren Verfahren auf den Tatbestand des Senatsurteils beruft, begründet entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin zu 1) (vgl. Tatbestandsberichtigungsantrag vom 14.08.2024, S. 9, Rz. 31 – 34, Bl. 170 d.A.) ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag. Denn der Tatbestand eines Urteils liefert gemäß § 314 ZPO (positiven) Beweis allein für das mündliche Parteivorbringen in einem bestimmten Rechtsstreit. Er bildet die Grundlage der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht, ob das streitige Vorbringen umfassend gewürdigt wurde, und dient damit einer effektiven Rechtsmittelkontrolle. Eine darüber hinausgehende Bedeutung, etwa für etwaige Folgeverfahren oder für außerhalb des konkreten Prozessrechtsverhältnisses liegende Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, ist dem Tatbestand dagegen nicht beizumessen. Dies zeigt sich auch in der gesetzlichen Wertung des § 313 a Abs. 1 und 2 ZPO, wonach ein Tatbestand entbehrlich ist, wenn die Entscheidung einer Nachprüfung in der höheren Instanz nicht unterliegt. Durch die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO soll mithin allein verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der Beweiskraft bezüglich des mündlichen Parteivorbringens zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts im jeweiligen Rechtszug wird. Dieser Zweck entfällt jedoch, wenn das Urteil – wie hier – nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht werden kann (OLG Bamberg – Beschluss vom 27.02.2013 – 1 W 11/13, Rdnr. 9). Nach alledem war der Tatbestandsberichtigungsantrag der Nebenintervenientin zu 1) als unzulässig zu verwerfen.