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Beschluss

6 W 166/24 e

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anders als die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt der Bewertung der Höhe des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens keine indizielle Wirkung für die Richtigkeit dieser Angabe mehr zu. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß Ziffer III. des Beschlusses des Landgerichts München II vom 12.06.2023 wird zurückgewiesen. I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 30.000 Euro festgesetzt. 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 8 – Finanzsanierungen; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 – Solarinitiative). Bei Klagen bzw. Verfügungsanträgen von qualifizierten Wirtschaftsverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 4.8, m.w.N.). Die eigene Wertangabe des Klägers bzw. Antragstellers zu Beginn des Verfahrens stellt dabei in der Regel ein gewichtiges Indiz für die zutreffende Bewertung seines Interesses dar (vgl. nur OLG München, WRP 2008, 972, 976 – Jackpot-Werbung; OLG München, Beschluss vom 06.12.2021 – 29 W 1401/21, GRUR-RS 2021, 45040 Rn. 4, m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 14 – Finanzsanierungen). Die Indizwirkung entfällt allerdings dann, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der angegebene Wert das tatsächliche Klage- bzw. Antragsinteresse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (OLG München, GRUR-RS 2021, 45040 Rn. 4; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespräche II). Vorliegend hat der Antragsteller den Streitwert in der Antragsschrift vom 17.05.2023 für die fünf Unterlassungsanträge, die jeweils verschiedene Wettbewerbsverstöße betrafen, mit insgesamt 30.000 Euro angegeben. Dass diese Wertangabe das maßgebliche Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers des Antragsgegners nichtzutreffend widerspiegeln würde, wird von der Beschwerde weder hinreichend dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.02.2019 – VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531) geltend macht, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung der Streitwert in der Regel nicht mehr als 10.000 Euro betrage, vermag sie damit eine niedrigere Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Ungeachtet dessen, dass hier neben der fehlenden Widerrufsbelehrung noch mehrere weitere Wettbewerbsverstöße streitgegenständlich waren, betrifft die zitierte BGH-Entscheidung die Streitwertbemessung für Verfahren nach dem UKlaG. Die dort geltenden Grundsätze sind für die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess nach der Rechtsprechung des BGH jedoch ausdrücklich nicht maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 11 – Finanzsanierungen). Vorliegend hat der Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche indes allein, jedenfalls aber vorrangig auf das UWG gestützt (vgl. S. 7 oben der Antragsschrift vom 17.05.2023 = Bl. 7 LG-Akte). 2. Auch die Voraussetzungen für eine geringere Streitwertbemessung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG lassen sich vorliegend nicht feststellen. a) Nach dieser Vorschrift ist der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten bzw. Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers. Unter „Bedeutung der Sache“ ist dabei das Interesse des Beklagten bzw. Antragsgegners, die beanstandete geschäftliche Handlung fortführen zu dürfen, zu verstehen (Schlingloff, in: MüKoUWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 366; Tolkmitt, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 628). b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde insoweit darauf, dass es sich um einen unerfahrenen und „sehr jungen“ Antragsgegner handele, für den die Begleichung von Kosten aus einem Streitwert von 30.000 Euro existenzgefährdend sei. Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien (vgl. Elzer, in: Toussaint/Elzer, GKG, 53. Aufl., § 51 Rn. 51). Denn das Fortführungsinteresse kann auch für einen wirtschaftlich starken Beklagten gering und umgekehrt für einen wirtschaftlich schwachen Beklagten hoch sein. c) Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe mit den betreffenden Verkäufen insgesamt nur einen sehr geringen Umsatz erzielt, vermag dies für sich genommen eine erheblich geringere Bedeutung im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht zu begründen (vgl. Tolkmitt, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG § 12 Rn. 628 a.E.). Zum einen sind Unterlassungsanträge zukunftsgerichtet, weshalb es nicht entscheidend auf in der Vergangenheit erzielte Umsätze, sondern auf das Interesse an der Fortführung des Verhaltens in der Zukunft ankommt. Die bisher erzielten Umsätze bzw. Gewinne können dabei allenfalls eine Indizwirkung für das Fortführungsinteresse entfalten. An der Zukunftsbezogenheit der Anträge ändert vorliegend auch die Behauptung des Antragstellers nichts, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens habe er ausweislich der Verkaufsliste keine Artikel mehr verkauft, zumal die rechtliche Schlussfolgerung im Schriftsatz vom 05.02.2024 (Bl. 45 LG-Akte), dass deswegen keine Widerholungsgefahr mehr bestanden habe, unzutreffend ist. Zum anderen richtet sich das Fortführungsinteresse des Beklagten bzw. Antragstellers nicht allein nach den (zu erwartenden) Umsätzen bzw. Gewinnen. Zu berücksichtigen gilt es vielmehr auch, welche Aufwendungen sich der Inanspruchgenommene dadurch erspart, dass er die beanstandete(n) Handlung(en) ungestört fortsetzen kann. Hierzu hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 09.01.2024 (Bl. 42 LG-Akte) nachvollziehbar und ohne, dass der Antragsgegner dem entgegengetreten ist, vorgetragen, die Mitgliedsunternehmen des Antragstellers tätigten hohe Aufwendungen, um entsprechend qualifiziertes Personal für die Prüfung von Werbeaussagen auf ihre Rechtskonformität hin vorzuhalten. Derartige Aufwendungen, etwa auch für einen externen Dienstleister, scheue der Antragsgegner offenkundig und erspare sich diese dadurch. d) Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend jedenfalls nicht feststellen, dass das Fortführungsinteresse des Antragsgegners erheblich geringer ist als das Unterbindungsinteresse des Antragstellers. Für die Beurteilung einer erheblichen Abweichung ist das Fortführungsinteresse des Antragsgegners nicht dem Gesamtinteresse des Antragstellers von 30.000 Euro gegenüberzustellen, sondern jeweils dem auf die einzelnen insgesamt fünf Unterlassungsanträge entfallenden Teilinteresse des Antragstellers. Denn ansonsten käme ein Beklagter bzw. Antragsgegner, dem mehrere Wettbewerbsverstöße vorgeworfen werden, leichter in den Genuss einer Streitwertreduzierung, als ein Beklagter bzw. Antragsgegner, dem nur ein Verstoß zur Last gelegt wird, was nicht richtig sein kann. Teilt man hier den Gesamtstreitwert von 30.000 Euro indessen auf die fünf Einzelanträge auf, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Fortführungsinteresse des Antragsgegners jeweils erheblich unter den Einzelsummen liegt. Ein Interessenausgleich kommt aber nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger und den Beklagten „stark variiert“ (vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 30). Wird die Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Unterschiede zwischen den beiderseitigen Interessen nicht überschritten, scheidet eine Minderung des Streitwerts nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG dagegen vollständig aus. Es hat in diesem Fall vielmehr bei der Ermittlung des Streitwerts allein anhand der Bedeutung der Sache für den Kläger- bzw. Antragsteller nach § 52 Abs. 2 Satz 1 GKG zu verbleiben. 3. Im Streitfall besteht ferner kein Anlass, den Streitwert nach § 51 Abs. 4 GKG im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, zu ermäßigen. 4. Da nach alledem die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf 30.000 Euro keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. 5. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der hiesige Antragsteller laut Mitteilung des Landgerichts vom 26.03.2024 mitgeteilt habe, er sei im einstweiligen Verfügungsverfahren mit einer Festsetzung von 10.000 EUR einverstanden, denn hierauf kommt es für die Festsetzung des Streitwerts nicht an. Anders als die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt der Bewertung der Höhe des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens keine indizielle Wirkung für die Richtigkeit dieser Angabe mehr zu. Die Mitteilung des Antragstellers, dass er mit einer Festsetzung auf 10.000 EUR einverstanden sei, gibt lediglich darüber Auskunft, dass er sich einer solchen nicht widersetzen würde; dafür, dass der Antragsteller nunmehr davon Abstand nehmen würde, dass die ursprüngliche Angabe von 30.000 EUR richtig war, bestehen indes keine Anhaltspunkte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Anregung des Antragsgegners, die weitere Beschwerde zuzulassen, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil eine weitere Beschwerde vorliegend nicht statthaft ist und diese daher nicht zugelassen werden kann. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz GKG ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts – wie hier – findet hingegen keine weitere Beschwerde statt.