Urteil
29 U 3592/19
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Weder § 8 Abs. 1 TMG noch Art. 4 Abs. 1 DSA differenziert nach der Übertragungstechnik; beide Vorschriften sind auch bei kabelgebundener Übertragung anwendbar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen Anspruch nach § 7 Abs. 4 TMG muss der Anspruchsteller darlegen, dass keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, der Rechteverletzung abzuhelfen, insbesondere nicht durch ein weitergehendes Vorgehen gegen beteiligte Personen oder Unternehmen; es kann auch zumutbar sein, im Ausland ein Eilverfahren anzustrengen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder § 8 Abs. 1 TMG noch Art. 4 Abs. 1 DSA differenziert nach der Übertragungstechnik; beide Vorschriften sind auch bei kabelgebundener Übertragung anwendbar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für einen Anspruch nach § 7 Abs. 4 TMG muss der Anspruchsteller darlegen, dass keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, der Rechteverletzung abzuhelfen, insbesondere nicht durch ein weitergehendes Vorgehen gegen beteiligte Personen oder Unternehmen; es kann auch zumutbar sein, im Ausland ein Eilverfahren anzustrengen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.06.2019, Az. 37 O 2516/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. III. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. II. Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. A. Die Klageerweiterung auf den Seiten 35 ff. des Schriftsatzes vom 15.09.2021, durch die die URL…d http://w…to (sowie die entsprechenden URL ohne www-Zusatz) zusätzlich zur ursprünglichen URL http://www.g….to (sowie dieser URL ohne www-Zusatz) in die Anträge aufgenommen wurden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klageerweiterung ist auf Tatsachen gestützt, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Außer der – streitigen – Tatsache, dass über die neu eingeführten Altemativdomains http://www.g…sx, http://www.s…to, http://www.l…to und http://www.b….to (sowie die jeweiligen URL ohne www-Zusatz) das gesamte Angebot von „G…“ gleicher Weise verfügbar sei, ist die Klageerweiterung nicht auf neuen Tatsachenvortrag gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die einzige neu vorgetragene – streitige – Tatsache der Erreichbarkeit des Dienstes über die Altemativdomains ist der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen, weil die Nichtgeltendmachung in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerinnen beruht (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Diesbezüglich lässt sich nicht argumentieren, dass die Klägerinnen vor dem Ermittlungsbericht vom 14.09.2021 (Anlage K 40) keine ausreichenden Erkundigungen eingeholt hätten, da eine entsprechende Ermittlungspflicht ohne das Vorliegen besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände nicht existiert (vgL BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 63 – DNS-Sperre). B. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG zu. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch ist durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossen, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung ab 13.10.2017, also vor Beginn der behaupteten Verletzungshandlungen im November 2017, eingeführt wurde. Seit 17.02.2024 ergibt sich der Ausschluss zudem aus Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA). Für den Streitfall maßgebliche Änderungen der Rechtslage haben sich hierdurch nicht ergeben. Das am 21.03.2024 vom Bundestag verabschiedete Digitale-Dienste-Gesetz (DDG; BT-Drs. 20/10031) ist bis zum Tag vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht verkündet worden und daher nach Art. 37 Abs. 1 des „Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ noch nicht in Kraft getreten. Das TMG ist dementsprechend nach Art. 37 Abs. 2 dieses Gesetzes noch nicht außer Kraft getreten. 1. Die Beklagte ist als Internetzugangsproviderin und damit als Diensteanbieterin für etwaige über ihr Telekommunikationsnetz übermittelte Informationen hin zu den Seiten http;//www.g…to http://www.s….to sowie den vermeintlichen Alternativdomains …to, http://www.l…to und http:… (sowie den entsprechenden URL ohne www-Zusatz), zu denen sie den Zugang vermittelt, nicht verantwortlich, da sie die Übermittlung nicht veranlasst, die Adressaten der vermittelten Informationen nicht auswählt und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Sie haftet für etwa entstehende Rechtsverletzungen daher nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 TMG sowie Art. 4 Abs. 1 DSA nicht auf Unterlassung. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch auf den vorliegenden Fall eines kabelgebundenen Netzzugangs anzuwenden, der von einer kommerziell tätigen Zugangsproviderin wie der Beklagten angeboten wird. Der Anspruchsausschluss des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG differenziert nicht nach der technischen Art und Weise der Zugangsvermittlung. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TM G und der in der Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Haftung von Zugangsvermittlern auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung abzuschaffen, ist die Regelung auf alle Zugangsvermittler und nicht nur auf WLAN-Betreiber anwendbar (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 45 – Dead Island; Spindler/Schuster/Hoffmann/Volkmann, TMG, 4. Aufl., § 8, Rn. 1). Nach der Gesetzesbegründung sollte die Störerhaftung für Accessprovider beschränkt und Accessprovider sollten generell von Abmahnkosten befreit werden. Dazu sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können (BT-Drs. 18/12202, Seite 13, viertletzter Absatz). Eine Differenzierung zwischen drahtlosen und drahtgebundenen Internetzugängen oder zwischen privat und kommerziell tätigen Zugangsprovidern lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung in § 8 Abs. 1 TMG noch der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. Beck- OK InfoMedienR/Hennemann, 43. Ed. 1.2.2023, TMG, § 8, Rn. 10, 13). Eine Unterscheidung nach Übertragungstechnik findet auch in Art. 4 Abs. 1 DSA nicht statt (BeckOK IT-Recht/Sesing- Wagenpfeil, 13. Ed. 1.1.2024, DSA, Art. 4, Rn. 20), kommerziell tätige Zugangsprovider wie die Beklagte unterfallen wegen Art. 3 lit. a) DSA der Regelung des Art. 4 Abs. 1 DSA (BeckOK IT- Recht/Sesing-Wagenpfeil, a.a.O., Art. 1, Rn. 37; Art. 3, Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in § 8 Abs. 1 TMG auch nicht auf Fälle zu begrenzen, in denen der Zugangsvermittler selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung, nicht aber als Störer in Anspruch genommen wird, sofern man für die Figur der Störerhaftung bei Intermediären im deutschen Recht überhaupt noch einen Anwendungsbereich erkennen möchte (vgl. zur Abkehr von der Störerhaftung: BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 – YouTube II; GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III; Ohly, NJW 2022, 2961 Rn. 7- 9). Abgesehen von einem in dieser Auffassung zutage tretenden Wertungswiderspruch, wonach die Störerhaftung strenger als die Täterhaftung ausgestaltet sein soll, trägt die Argumentation, dass dieses Ergebnis aus einer richtlinienkonformen Auslegung anhand der InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG) und der Durchsetzungs-Richtlinie (RL 2004/48/EG) folgen soll, nicht. Es ist nicht erforderlich, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG unangewendet zu lassen, um Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Der an die Stelle des nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährten Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG bietet dem Rechteinhaber bei zutreffender Auslegung nämlich grundsätzlich eine unionsrechtskonforme Möglichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 42 – Dead Island). Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 DSA scheidet eine Differenzierung zwischen Täter und Störer ebenfalls aus, da das Unionsrecht eine Störerhaftung von Intermediären nicht kennt (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 102, 120 ff. – YouTube/uploaded; Ohly, NJW 2022, 2961 Rn. 6). C. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte der mit dem erstinstanzlich zuerkannten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Sperrung des Dienstes „G...“ im Wege des DNS-Blocking aus § 7 Abs. 4 TMG i.V.m. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 1, 19a UrhG nicht zu. 1. Anstelle des durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG bzw. Art. 4 Abs. 1 DSA ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs sieht die Regelung des § 7 Abs. 4 TMG einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor. Danach kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Mit § 7 Abs. 4 TMG wird die – bereits erwähnte – Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG umgesetzt, zugunsten der Rechteinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf aktives Tun, der z.B. auf die Sperre einer bestimmten Webseite gerichtet sein kann (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 43 – Dead Island). Der Anspruch aus § 7 Abs. 4 TMG ist nicht deshalb auf Anbieter von Internetzugängen über WLAN beschränkt, weil die Vorschrift in Satz 1 auf „Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3“ Bezug nimmt und dort von einem „Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk“ die Rede ist. Bestünde der anstelle des nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs gewährte Sperranspruch entsprechend dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG allein gegen WLAN- Betreiber und nicht auch gegen andere (drahtgebundene) Zugangsvermittler, wäre der Sperranspruch ungeeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs auszugleichen. Das sich ergebende völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechteinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 44- 46 – Dead Island; GRUR 2022, 1812 Rn. 21 – DNS-Sperre). Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG sichergestellt werden. Zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG ist eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entspre chender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerkes (WLAN) – und im nicht geregelten Sachverhalt – Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs – ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist. Die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechteinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben und die Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke (BGH GRUR 2018, 1044 Rn. 47-49 – Dead Island; GRUR 2022, 1812 Rn. 21 – DNS-Sperre). 2. Im Streitfall besteht aber kein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte auf Sperrung aus § 7 Abs. 4 TMG, auch wenn die Beklagte Internetzugänge über ihr Telekommunikationsnetz anbietet. a) Ob die Klägerinnen tatsächlich Inhaberinnen der deutschen Tonträgerherstellerrechte an dem jeweils ihnen zugeordneten Musikalbum sind, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Dienst der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 4 TMG in Anspruch genommen wird, um das Recht am geistigen Eigentum der Klägerinnen in Form ihrer Rechte als Tonträgerherstellerinnen der drei streitgegenständlichen Musikalben nach § 85 UrhG dadurch zu verletzen, dass diese im Sinne von § 19a UrhG mittels der auf „G…“ gesammelten Links über sogenannte Sharehoster oder das Filesharing-Netzwerk „e...“ öffentlich zugänglich gemacht werden. b) Die Klägerinnen haben nämlich im hiesigen konkreten Einzelfall der ihnen obliegenden Darlegungslast im Hinblick auf die Tatsache nicht genügt, dass keine andere Möglichkeit im Sinne von § 7 Abs. 4 TMG besteht, der Verletzung ihrer Rechte an den streitgegenständlichen Musikalben abzuhelfen, insbesondere nicht durch ein weitergehendes Vorgehen gegen andere am Dienst „G…“ beteiligte Personen oder Unternehmen. aa) Für den Rechtsinhaber besteht im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG dann keine andere Möglichkeit, der Verletzung seiner Rechte abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind. Eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG soll nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden (sog. Subsidiaritätserfordernis; vgl. BGH GRUR 2016, 268 Rn. 82 – Störerhaftung des Access- Providers; GRUR 2021, 63 Rn. 27, 31 – Störerhaftung des Registrars; GRUR 2022, 1812 Rn. 28 – DNS-Sperre). Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG einschließlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Beachtung des Subsidiaritätserfordernisses darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2021, 63 Rn. 35 – Störerhaftung des Registrars; GRUR 2022, 1812 Rn. 34 – DNS-Sperre). Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Dies umfasst insbesondere die Einschaltung staatlicher Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige und die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegenüber dem Host-Provider, um den Betreiber der Internetseite zu ermitteln. Auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, ist – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsinhabers – grundsätzlich zumutbar (BGH GRUR 2016, 268 Rn. 87 – Störerhaftung des Access-Providers; GRUR 2022, 1812 Rn. 38, 39 – DNS-Sperre). Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host- Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 40 – DNS-Sperre). Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Daher kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg nicht verlangt werden. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Soweit Staaten außerhalb der Europäischen Union betroffen sind, muss das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall geprüft werden, ohne dass dem Antragsteller hierfür überzogene Darlegungslasten aufgebürdet werden dürfen (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 41 – DNS-Sperre). Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt. Dies kann sich beispielsweise aus der Erfolglosigkeit früherer Maßnahmen – wie einem in anderem Zusammenhang durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen denselben Host-Provider – ergeben (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 42 – DNS-Sperre). Eine bloß allgemeine Neigung von Rechtsverletzern, sich durch Verschleierung und Flucht der Entdeckung und Verfolgung zu entziehen, reicht dagegen nicht aus, um von vornherein von der Unzumutbarkeit entsprechender Anstrengungen des Rechteinhabers ausgehen zu können. bb) Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen nicht darzulegen vermocht, dass sie zumindest versucht haben, die im hiesigen konkreten Einzelfall denkbaren Maßnahmen zu unternehmen, um den ihr bekannten russischen Host-Provider von „G…“ auf Auskunft über die Identität der Betreiber von ,,G|H' im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich in Anspruch zu nehmen, oder warum dies aufgrund der konkreten Gegebenheiten wegen zu erwartender Erfolglosigkeit hat unterbleiben können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des großzügigeren Maßstabs bei Staaten außerhalb der Europäischen Union, wo das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall ohne überzogene Darlegungslasten für die Rechteinhaber zu prüfen ist. (1) Aufgrund der Mitteilung des Anonymisierungsdienstes Cl... gegenüber den privaten, von den Klägerinnen eingeschalteten Ermittlern sind ihnen der Name, die Adresse und die Kontaktdaten des Host-Providers von „G…“ in Russland, der M ..., N... str ... / ..., ... Mo..., Russian Federation, bekannt geworden (vgl. Anlage K 7, Seite 8). Eine außergerichtliche Inanspruchnahme ist laut den dortigen Angaben der Ermittler auch telefonisch und per E-Mail erfolglos versucht worden. (2) Dass in Russland grundsätzlich und pauschal in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen von fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszugehen ist, ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH in GRUR 2016, 268 Rn. 88 – Störerhaftung des Access-Providers, weil diese dort aus prozessualen Gründen nur unterstellt worden waren. (3) Ihrer erleichterten und am konkreten Einzelfall auszurichtenden Darlegungslast im Hinblick auf eine mit EU-Maßstäben gleichwertige gerichtliche Inanspruchnahme des Host-Providers M ... in einem Eilverfahren haben die Klägerinnen indes auch vor dem Hintergrund nicht genügt, dass ihnen die Beklagte in Abweichung von der Darlegungslast solche Möglichkeiten konkret, ausführlich und – soweit ersichtlich – auch rechtlich fundiert durch das private Rechtsgutachten eines Moskauer Rechtsanwalts vom 07.10.2021 (Anlage B 1) aufgezeigt hat. Insoweit wäre es jedenfalls Sache der Klägerinnen gewesen, die dort dargestellten im hiesigen Fall relevanten Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes gegen den Host-Provider zu diskutieren, deren fehlende Gleichwertigkeit zu erläutern, die tatsächliche Unmöglichkeit, gerade diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, darzustellen oder dazu vorzutragen, dass sie diese tatsächlich erfolglos zu ergreifen versucht oder sich deren voraussichtliche Erfolglosigkeit aus sonstigen Umständen ergeben hat, so dass ein solcher Versuch unterbleiben konnte. Vor dem Hintergrund, dass alle drei Klägerinnen deutsche Landesgesellschaften großer internationaler Musikkonzerne sind, die über auskömmliche Ressourcen zur Beratung und Rechtsverfolgung in globalem Umfang verfügen dürften, hält der Senat solche Darlegungen weder für überzogen noch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den Rechteinhaber für unzumutbar. Auf den Seiten 5 bis 7 des privaten Rechtsgutachtens der Moskauer Rechtsanwaltskanzlei … vom 07.10.2021 (Anlage B 1) werden Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes gegen Host-Provider vor russischen Gerichten zum einen im Hinblick auf eine Unterlassung oder Sperre einer Webseite (Seiten 5 und 6, unter 2.) sowie zum anderen im Hinblick auf eine Auskunft über den Website-Betreiber (Seiten 6 und 7, unter 3.) aufgezeigt und diskutiert. (a) Im Hinblick auf eine vom Host-Provider zu erteilende Auskunft über den Website-Betreiber mögen zwar die gutachtlichen Ausführungen stillschweigend davon ausgehen, dass russisches Sachrecht anwendbar ist, weil nach dem Schutzlandprinzip (Art. 3, 8 Abs. 1 Rom II-VO) Schutz für Russland beansprucht wird. Das zeigt sich daran, dass die diskutierte Pflicht zur Auskunft offenbar nach russischem Sachrecht Teil der Sorgfaltspflicht ist, die den Host-Provider trifft. (b) Eine – offenbar schutzlandunabhängige – effektive Sperrmöglichkeit im Wege einer sog. außerordentlichen einstweiligen Verfügung besteht aber laut Ziffer 2.3 des Gutachtens nach Art. 144.1(3) der russischen Zivilprozessordnung dergestalt, dass ein Rechteinhaber berechtigt ist, einen Verfügungsantrag auf Zugangssperre zu einer Website, auf der die urheberrechtsverletzenden Inhalte veröffentlicht sind, beim zentral zuständigen Moskauer Stadtgericht zu stellen. Der Verfügungsantrag wird vom Moskauer Stadtgericht innerhalb eines Tages und ohne Beteiligung des Host-Providers als Antragsgegner geprüft. Um Erfolg zu haben, muss der Antragsteller zeigen, dass er Rechteinhaber ist und dass es zur Rechtsverletzung gekommen ist. Sobald das Moskauer Stadtgericht die außerordentliche einstweilige Verfügung erlassen hat, kann sich der Antragsteller damit an Roskomnadzor, die Hauptaufsichtsbehörde für Informationstechnologie, wenden, um die Verfügung zu vollstrecken. Roskomnadzor ist dann verpflichtet, den Host-Provider binnen drei Tagen ab Eingang des Vollstreckungsantrags über die behauptete Rechtsverletzung zu informieren. Der Host-Provider ist im Gegenzug gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung an den Website-Betreiber innerhalb eines Arbeitstages weiterzuleiten, wobei der Website-Betreiber verpflichtet ist, das Material ebenfalls binnen eines Tages von der Website zu löschen. Falls der Website-Betreiber den angegriffenen Inhalt nicht von der Website löscht, ist der Host-Provider verpflichtet, den Zugang zu dem relevanten Material zu sperren. Falls der Host-Provider und/oder der Website-Betreiber sich weigern, den Anordnungen von Roskomnadzor Folge zu leisten, leitet Roskomnadzor die Information über die betroffene Website an die entsprechenden lokalen Internet-Zugangsprovider weiter, die dann ihrerseits verpflichtet sind, den Zugang zu der relevanten Website innerhalb des gleichen Tages zu sperren. In der Praxis dauert es bis zu zwei Wochen, den Zugang zu einer Website zu blockieren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Moskauer Stadtgericht die außerordentliche einstweilige Verfügung erlassen hat. (4) Trotz ihrer eigenen Darlegungslast zu den tatsächlichen Gegebenheiten für das Subsidiaritätserfordernis haben es die Klägerinnen trotz der – überobligationsmäßig gelieferten – detaillierten rechtlichen Ausführungen der Beklagten zum Eilrechtsschutz gegen den Host-Provider vor russischen Gerichten nicht unternommen, deren Richtigkeit im Detail infrage zu stellen, eine etwaige Abweichung der auf dem Papier vorhandenen Rechtslage von den tatsächlichen Gegebenheiten in Russland zu recherchieren, den dargestellten Rechtsbehelf der außerordentlichen einstweiligen Verfügung wirklich zu ergreifen und das – gegebenenfalls negative – Ergebnis mitzuteilen oder sonst vorzutragen, woraus sich dessen von vornherein fehlenden Erfolgsaussichten im hiesigen Einzelfall ergeben sollen, so dass ein eigener Versuch, die aufgezeigte Möglichkeit des Eilrechtsschutzes tatsächlich zu beschreiten, hat unterbleiben können. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass den Klägerinnen das Rechtsgutachten vom 07.10.2021 mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2021 spätestens am 05.11.2021 inhaltlich bekannt geworden sein muss, da sie mit Schriftsatz von diesem Tag dazu Stellung genommen haben. Damit hätten sie bereits ab diesem Zeitpunkt die dargestellte Möglichkeit des Eilrechtsschutzes beschreiten können, so dass es vor dem Hintergrund der bei der außerordentlichen einstweiligen Verfügung beschriebenen überschaubaren Dauer von zwei Wochen zwischen Antrag und erfolgter Vollstreckung (Ziffer 2.3.3 des Gutachtens) im hiesigen Einzelfall ohne Belang ist, dass sich auch die Rechtsbeziehungen zu Russland mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 erheblich verschlechtert haben mögen. Nur zur Illustration mag ergänzt werden, dass das auf Seite 6 des Rechtsgutachtens vom 07.10.2021 (Anlage Bl) unter Ziffer 3.2, erster Bulletpoint, zitierte Verfahren (Az. A40-293891/2019) – wie aus öffentlich zugänglichen Quellen wie https://lawnotes.ru/ ersichtlich ist – von der britischen Rechteinhaberin des Zeichentrickschweins „Peppa Wutz“ geführt wurde, die jedenfalls in den Jahren zuvor als ausländisches Unternehmen weniger Scheu vor russischen Rechtsbehelfen zu haben schien als die hiesigen Klägerinnen. Soweit die Klägerinnen ohne nähere Begründung und ohne Beleg im Schriftsatz vom 05.11.2021 (Seite 1, Bl. 524 d.A.) behaupten, die untersuchten Rechtsschutzmöglichkeiten in Russland bestünden lediglich für russische Rechteinhaber, nicht aber für deutsche Unternehmen wie die Klägerinnen, kommen sie ihrer Darlegungslast damit nicht ansatzweise nach, zumal die geltend gemachten deutschen Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 des Rom-Abkommens (RA), Art. 2 des Genfer Tonträger- Abkommens (GTA), Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und Art. 4 Abs. 1 des WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) unterliegen (vgl. Dreier/Schulze/Drezer, UrhG, 7. AufL, § 126, Rn. 8-11) und sowohl Russland als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieser Abkommen sind (vgl. die jeweiligen Listen der Vertragsstaaten unter www.wipo.int/treaties/en). Soweit die Klägerinnen weiter unter Bezugnahme auf die Seiten 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 14.06.2021 (Seiten 5 bis 9, Bl. 442/446 d.A.) und unter Antritt von Sachverständigenbeweis darauf verweisen, eine Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in Russland erscheine als praktisch aussichtslos, lässt dies einen Bezug zu der konkreten, von der Beklagten aufgezeigten Maßnahme des Eilrechtsschutzes vor einem russischen Gericht nicht erkennen. Gleiches gilt für die Behauptung, es könne im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Zustellung von in Deutschland erwirkten Gerichtsentscheidungen in Russland gehen. Die Ausführungen zu einer vermeintlich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen für ein Vorgehen gegenüber einem russischen Host-Provider in Russland und den „Intercompany Licence Agreements“ sind ebenfalls unbehelflich, da die Darlegungslast der Klägerinnen im Rahmen des Subsidiaritätserfordernisses vor allem in Bezug auf die streitgegenständlichen deutschen Tonträgerherstellerrechte nach § 85 UrhG zu erfüllen gewesen wäre, zu denen jegliche Ausführungen fehlen, obwohl die Klägerinnen auf die Notwendigkeit entsprechenden Sachvortrags im Beschluss des Senats vom 01.07.2021, dort Seite 3, erster Absatz („Erkenntnisverfahren in Russland auf der Grundlage einer Verletzung der deutschen Tonträgerherstellerrechte der Klägerinnen“) ausdrücklich nach § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen worden sind. Auf die eher nachrangige Frage, ob eine etwaige Beherrschung von russischen Landesgesellschaften in den Konzernen der Klägerinnen durch Konzernobergesellschaften ein Vorgehen auf der Grundlage der russischen Tonträgerherstellerrechte erforderlich macht und zumutbar erscheinen lässt, kommt es insoweit nicht mehr an. (5) Dass der von den Klägerinnen behauptete Umzug der „G…“-Website von einem Provider in den Niederlanden vorerst endgültig zu dem Provider M ... in Russland Ende Juli 2008 von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, ändert am Ergebnis nichts, da dies zugunsten der Klägerinnen als zutreffend unterstellt werden kann, so dass die vorrangige Inanspruchnahme des niederländischen Providers für die streitgegenständlichen ab November 2017 begangenen Rechtsverletzungen ausscheidet. 3. Die innerprozessuale Bedingung für die Hilfswiderklage ist nicht eingetreten, weil die Beklagte weder aus dem Hauptantrag noch aus einem Hilfsantrag der Klägerinnen verurteilt wurde. D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze aus den zitierten Entscheidungen auf den Einzelfall. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio; EuZW 2002, 476 Rn. 16 -Lyckeskog).