Beschluss
2 Ws 253/24
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Den unter Bewährung stehenden Verurteilten treffen erhöhte prozessuale Mitwirkungspflichten. Die Weisung, nicht nur jeden Wohnungs-, sondern auch jeden Aufenthaltswechsel unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, impliziert eine gewisse – auch postalische – Erreichbarkeit. Daher liegt auch regelmäßig ein Verschulden vor, wenn ein Verurteilter entgegen der ihm erteilten Bewährungsauflage einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt bzw. bei geplanter längerer Abwesenheit keine Vorkehrungen trifft, dass ihn Gerichtspost zeitnah erreicht. (Rn. 6 – 9) (red. LS Alexander Kalomiris)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den unter Bewährung stehenden Verurteilten treffen erhöhte prozessuale Mitwirkungspflichten. Die Weisung, nicht nur jeden Wohnungs-, sondern auch jeden Aufenthaltswechsel unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, impliziert eine gewisse – auch postalische – Erreichbarkeit. Daher liegt auch regelmäßig ein Verschulden vor, wenn ein Verurteilter entgegen der ihm erteilten Bewährungsauflage einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt bzw. bei geplanter längerer Abwesenheit keine Vorkehrungen trifft, dass ihn Gerichtspost zeitnah erreicht. (Rn. 6 – 9) (red. LS Alexander Kalomiris) I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des Landgerichts München I vom 8. März 2024 (Gz. 23 Qs 10/24) wird als unbegründet verworfen. II. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Für den Verfahrensgang nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.03.2024. Mit diesem Beschluss hat das Landgericht München I die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.12.2023 über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als unzulässig (Ziffer I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet (Ziffer II.) verworfen. Der Beschluss das Landgericht wurde dem Verurteilten und seiner Verteidigerin jeweils am 13.03.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14.03.2024, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Verurteilte gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 10.04.2024 weiter begründet. Die Akten wurden dem Senat am 12.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat dabei beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 StPO auszulegen und als solche statthaft. Die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 10.04.2024 befasst sich ausschließlich mit der Frage der Wiedereinsetzung. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Verurteilte gegen Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts vom 08.03.2024 ein unstatthaftes Rechtsmittel erheben wollte. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 08.03.2024 entspricht der Sach- und Rechtslage. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass den Verurteilten vorliegend ein Verschulden an der Versäumung der Frist im Sinne von § 44 StPO trifft. Der Verurteilte musste hier mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit auch mit entsprechenden Zustellungen rechnen. Er hat von Anfang an keine Raten auf die ihm im (auf Antrag des Verurteilten abgeänderten) Bewährungsbeschluss erteilte Geldauflage geleistet, trotz entsprechender Mahnungen seitens des jeweils bewährungsüberwachenden Gerichts, teilweise unter Einschaltung der Gerichtshilfe. Mit Schreiben vom 21.12.2022, dem Verurteilten zugestellt am 23.12.2022, war er bereits auf die Folge eines möglichen Bewährungswiderrufs hingewiesen worden. Der Verurteilte ist zudem in laufender Bewährungszeit erneut straffällig geworden und wurde mit rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.10.2022 zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 14.11.2023 wurde dem Verurteilten deswegen eine Ladung zum Anhörungstermin am 30.11.2023 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Verurteilten nach eigenem Vortrag noch in Deutschland befand. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, damit sei nicht bewiesen, dass der Verurteilte von der Ladung Kenntnis erlangt hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn es trifft den Verurteilten auch insoweit ein Verschulden, wenn er gerichtlich zugestellte Schreiben nicht zur Kenntnis nimmt. Den unter Bewährung stehenden Verurteilten treffen erhöhte prozessuale Mitwirkungspflichten. Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Von einem Betroffenen kann verlangt werden, dass er selbst zumutbare Anstrengungen zum „Wegfall des Hindernisses“ unternimmt, wenn er dazu Anlass hat und in der Lage ist (st. Rspr., vgl. BVerfG NJW 1993, 847, beck-online). Für das Erkenntnisverfahren ist daher auch grundsätzlich anerkannt, dass den berufungsführenden Angeklagten ein Verschulden aufgrund einer erhöhten Sorgfaltspflicht trifft, wenn er sich in einen längeren Urlaub begibt, obwohl er jederzeit mit der Ladung zur Berufungshauptverhandlung rechnen musste (OLG Celle, Beschluss v. 12.10.2001 – 3 Ws 397/01, BeckRS 2001, 30211262; KG Berlin, Beschluss vom 28. März 1994 – 3 Ws 85/94 –, juris). Insoweit ergibt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.10.1992 (NJW 1993, 847) nichts anderes, denn dort war sowohl die Abwesenheit des Betroffenen als auch die Ladungsfrist zur Berufungshauptverhandlung besonders kurz. Entsprechendes gilt für die Sorgfaltspflichten eines Verurteilten in laufender Bewährung (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2016 – III-4 Ws 79/16 –, juris). Die Weisung, nicht nur jeden Wohnungs-, sondern auch jeden Aufenthaltswechsel unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, impliziert eine gewisse – auch postalische – Erreichbarkeit. Daher liegt auch regelmäßig ein Verschulden vor, wenn ein Verurteilter entgegen der ihm erteilten Bewährungsauflage einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 46; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 18; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 43). Im vorliegenden Fall hatte der Verurteilte aber aufgrund der am 14.11.2023 zugestellten Ladung zum Anhörungstermin Anlass gehabt, den Posteingang an seiner Wohnanschrift in kürzeren Abständen zu kontrollieren bzw. bei geplanter längerer Abwesenheit Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Gerichtspost zeitnah erreicht. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die in der Beschwerdebegründung angeführte persönliche Situation ist – zumal in keiner Weise glaubhaft gemacht – nicht geeignet, das Verschulden entfallen zu lassen. Weshalb es ihm deswegen unmöglich gewesen sein sollte, etwa eine Person mit der Überwachung seiner Posteingänge während seiner Abwesenheit zu beauftragen oder das Gericht oder seine Verteidigerin zu informieren, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.