Beschluss
8 U 9442/21
OLG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 26.11.2021, Aktenzeichen 1 O 654/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend. Das Landgericht hat die Klage umfassend abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Weiter wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich auf Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.07.2022 verwiesen. II. Die Klagepartei hat erstinstanzlich in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.500,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3,430,31 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkws, zu bezahlen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klagepartei ihre erstinstanzlichen Anträge – mit Ausnahme des Feststellungsantrags – weiter. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Mit Hinweisbeschluss vom 15.07.2022 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und weshalb der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (27.07.2022), mithin bis 17.08.2022, eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022 wurde fristgemäß eine Gegenerklärung abgegeben. III. Die Berufung der Klagepartei ist danach im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.07.2022 verwiesen. Die Gegenerklärung rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1) Soweit die Klagepartei die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter II 1 zwar für rechtlich zutreffend, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht als nachvollziehbar ansieht, kann dies nicht nachvollzogen werden, da seitens des Senats dort beispielhaft ausgeführt wurde, welchen Vortrag er in der Berufungsbegründung (dort S. 7 letzter Absatz) als neu ansieht, so dass er daher mangels entsprechenden Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht mehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann. 2) Die in Bezug genommene Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 zum Thermofenster (Az.: C-217/20, C-134/20, C-145/20) besitzt für die im Hinweisbeschluss vorgenommene rechtliche Beurteilung keine Relevanz, da der Senat ausweislich II. 2. angenommen hat, dass selbst wenn man ein zunächst sittenwidriges Verhalten der Beklagten bei Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs unterstellen würde, wesentliche Umstände i.S.d. Rspr. des BGH (Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 391/22), die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung tragen würden, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch die Klagepartei (12.09.2018) entfallen wären und damit das Verhalten der Beklagten mit einer Täuschung nicht mehr gleichzusetzen sei (BGH, Urt. V.30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 34). Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass nach der Rspr. des BGH unterstellt werden kann, dass es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es beim Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, welches im Grundsatz auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet, an einem arglistigen Vorgehen der Beklagten fehlt, das als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren wäre, sodass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt wäre, wenn zu dem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007 (EG) weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). 3. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH ... vom 02.06.2022 (Rechtssache C-100/21) die Unionsregelung über die EU-Typengenehmigung entgegen der Auffassung des BGH drittschützende Wirkung entfalte und daher eine leichte Fahrlässigkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB genüge, sodass es geboten sei, aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Entscheidung des EuGH, der regelmäßig den Anträgen seiner Generalanwälte folge (ca. 80%), abzuwarten, führt dies gleichfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Bundesgerichtshof geht – wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt – in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715; vgl. auch Beschluss vom 10. Februar 2022 – III ZR 87/21 Rn. 8 ff, Juris) davon aus, dass die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35) ist. So hat er dies etwa im Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZR 656/21 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts … vom 02.06.2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ausgesprochen. Selbst wenn die Verordnung (EG) 715/2007 dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und demgemäß der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZR 656/21 –, Rn. 3, juris). Die Schlussanträge des Generalanwalts … vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (Celex-Nr. 62021CC0100) geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Nach Auffassung des Senats stünde es – wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss dargelegt – den Mitgliedstaaten weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte. Zudem bieten die Anträge auch in der Sache – wie ebenfalls bereits erläutert – keine ausreichenden Anhaltspunkte, um nunmehr von einer durch den EuGH klärungsbedürftigen Frage auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.07.2022 verwiesen. Die Pressemitteilung des BGH des VIa. Senats Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 rechtfertigt gleichfalls keine andere Sichtweise. Auch insoweit wird auf die Darlegungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen und darauf, dass eben der VIa. Senat auch nach den Schlussanträgen des Generalanwalts … an seiner Rechtsprechung festhält. So führt der BGH in einem Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 680/21 – folgendes aus: Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag des Klägers nicht auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprochen hat. Auf diese Vorschriften kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Der Kläger macht als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 72 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZR 656/21, juris Rn. 1 ff.). IV. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Vielmehr lassen sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bisherigen und zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BGH zweifelsfrei beantworten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zum Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend dem erteilten Hinweis gemäß § 47 GKG auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.