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Beschluss

28 U 219/22

OLG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Selbst wenn es sich beim verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, begründet dies für sich genommen nicht den Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der (angenommene) Gesetzesverstoß alleine ist nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn es sich beim verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, begründet dies für sich genommen nicht den Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der (angenommene) Gesetzesverstoß alleine ist nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28.12.2021, Aktenzeichen 21 O 3484/20 Die, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Ingolstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.162,95 Euro festgesetzt. I. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal abgewiesen. Die Klägerin habe am 15.12.2016 das Gebrauchtfahrzeug Audi A 6 (Motor: EA 897 / 2967 ccm / Norm EURO 6 / Kilometerstand bei Kauf 13.062 km / Kilometerstand bei Verkauf: 48.591 km) für 49.555,00 Euro erworben und später für 18.000,00 Euro veräußert. Es bestünden allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Motor i.S.d. § 826 BGB bemakelt sei. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteils des Landgerichts Ingolstadt 21 O 3484/20 vom 28.12.2021 Bezug genommen. Mit ihrer Berufung bringt die Klägerin vor, in dem Fahrzeug seien diverse unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, wie ein Thermofenster, ein manipuliertes OBD u.w. Auch sei dem Umstand des Rückrufs vom KBA nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Schließlich habe das Erstgericht die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag überspannt. Im Berufungsverfahren wird beantragt, Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 30.162,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2020 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere Euro 7.652,14 Deliktszinsen zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 2.099,76 freizustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat mit Verfügung vom 30.03.2022 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München in den Verfahren 21 U 3918/21, 17 U 7502/21, 21 U 1854/21, 21 U 2239/21, 8 U 1032/21, 21 U 3245/20 oder 19 U 4740/21darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf diesen Hinweis und die in den o.g. Verfahren ergangenen Hinweise und Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie auf die Gegenerklärung vom 28.04.2022 wird vollinhaltlich Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28.12.2021, Aktenzeichen 21 O 3484/20 Die, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats und die Hinweise bzw. Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in den Verfahren 21 U 3918/21, 17 U 7502/21, 21 U 1854/21, 21 U 2239/21, 8 U 1032/21, 21 U 3245/20 oder 19 U 4740/21 Bezug genommen. 2. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 28.04.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin – insoweit überraschen die Ausführungen der Gegenerklärung – verhält sich zu keiner einzigen der sieben angeführten Entscheidungen. Ohne auf diese Entscheidungen überhaupt nur einzugehen, werden inhaltlich die identischen Gründe für eine Haftung der Beklagten angeführt, die das Oberlandesgericht München in den o.g. Verfahren umfangreich widerlegt hat. Insbesondere wiederholt die Klägerin ihre Argumente in Richtung des Umstands, dass das Fahrzeug zurückgerufen wurde. Genau hiermit hat sich das Oberlandesgericht aber intensiv (und mehrfach) auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Da sich die Gegenerklärung hiermit nicht befasst, kann auf die o.g. Entscheidungen insgesamt Bezug genommen werden. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO bestimmt. Die von dem Kläger – ohne taugliche Begründung – beantragte Zulassung der Revision gegen diesen Beschluss kommt im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht Betracht, da für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben wären, eine mündliche Verhandlung geboten und vom Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sein könnte, ergeben sich im vorliegenden Fall aber weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Umständen. Wie im Hinweis dargelegt, folgt das Oberlandesgericht München der Rechtsauffassung des Klägers nicht. Die in den Parallelverfahren erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden waren erfolglos.