Beschluss
18 U 5092/21
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Etwaigen Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die zur Erlangung der Typgenehmigung für der Euro-6-Norm unterfallende Fahrzeuge noch allein maßgeblich waren, und unter hiervon abweichenden Bedingungen kommt kein Indizcharakter für eine eventuelle Manipulation der Motorsteuerungssoftware zu. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das bloße Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung genügt als greifbarer Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Herstellerin in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Sinne angesichts der eindeutigen Positionierung und fehlenden Beanstandung des Motors EA 288 durch das KBA nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; BeckRS 2023, 22177; BeckRS 2023, 26995; OLG Brandenburg BeckRS 2025, 13789; OLG Düsseldorf BeckRS 2024, 29745; BeckRS 2024, 9909; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 49520; OLG Naumburg BeckRS 2021, 24593; BeckRS 2021, 48398; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 38147 (mwN in Ls. 1); OLG Schleswig BeckRS 2024, 24816; BeckRS 2022, 10559 (mwN in Ls. 1); BeckRS 2023, 33432 (mwN in Ls. 1); anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388; offen gelassen bei BGH BeckRS 2023, 27169. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Etwaigen Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die zur Erlangung der Typgenehmigung für der Euro-6-Norm unterfallende Fahrzeuge noch allein maßgeblich waren, und unter hiervon abweichenden Bedingungen kommt kein Indizcharakter für eine eventuelle Manipulation der Motorsteuerungssoftware zu. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das bloße Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung genügt als greifbarer Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Herstellerin in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Sinne angesichts der eindeutigen Positionierung und fehlenden Beanstandung des Motors EA 288 durch das KBA nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; BeckRS 2023, 22177; BeckRS 2023, 26995; OLG Brandenburg BeckRS 2025, 13789; OLG Düsseldorf BeckRS 2024, 29745; BeckRS 2024, 9909; OLG Frankfurt BeckRS 2021, 49520; OLG Naumburg BeckRS 2021, 24593; BeckRS 2021, 48398; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 38147 (mwN in Ls. 1); OLG Schleswig BeckRS 2024, 24816; BeckRS 2022, 10559 (mwN in Ls. 1); BeckRS 2023, 33432 (mwN in Ls. 1); anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388; offen gelassen bei BGH BeckRS 2023, 27169. (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.06.2021, Aktenzeichen 8 O 894/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.625,92 € festgesetzt. I. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI 110 kW am 31.08.2018 geltend, in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 288 (EU 6) mit SCRKatalysator eingebaut ist. Das Fahrzeug wurde am 11.09.2017 erstmals zugelassen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 29.06.2021 (Bl. 245/247 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.06.2021 die Klage abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 248/251 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt. Wegen des Berufungsvorbringens der Klagepartei wird auf die Berufungsbegründung vom 24.08.2021 (Bl. 270/396 d.A.) Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt unter Abänderung des am 29.06.2021 verkündeten Urteils: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.625,92 € nebst Zinsen aus 25.625,92 € hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs Volkswagen Tiguan, FIN: …. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.867,56 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Typs Volkswagen Tiguan, FIN: …. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 03.02.2021 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.728,48 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sic!) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 23.09.2021 (Bl. 401/505 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 02.12.2021 (Bl. 507/516 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 (Bl. 522/541 d.A.), auf den die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2022 (Bl. 543/548 d.A.) nochmals erwidert hat, ist die Klagepartei der beabsichtigten Vorgehensweise entgegengetreten. Auf die beiden vorgenannten Schriftsätze wird verwiesen. II. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.06.2021, Aktenzeichen 8 O 894/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 02.12.2021 (Bl. 507/516 d.A.) Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klagepartei vom 11.01.2022 (Bl. 522/541 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass die Klagepartei die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) bezogen auf den Kauf des streitgegenständlichen Pkw VW Tiguan am 31.08.2018 nicht nachvollziehbar dargelegt hat. 1. Soweit die Klagepartei erneut auf eine Überschreitung der NOx-Grenzwerte bei Messungen unter „von den Standardtests abweichenden Bedingungen“ bzw. im realen Fahrbetrieb verweist, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss, S. 5 unter Ziffer I. 1 b) bb) (2) Bezug genommen, auf die die Klagepartei nicht eingeht. Unabhängig davon, dass die vorgetragenen Messergebnisse – mit Ausnahme einzelner Messungen der Deutschen Umwelthilfe – nicht den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp betreffen und zu einer Vergleichbarkeit nichts ausgeführt wird, kommt etwaigen Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die zur Erlangung der Typgenehmigung für das der Euro-6-Norm unterfallende Fahrzeug noch allein maßgeblich waren, und unter hiervon abweichenden Bedingungen kein Indizcharakter für die klägerseits behauptete Manipulation der Motorsteuerungssoftware zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 23). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, geschweige denn für ein hierauf bezogenes sittenwidriges Verhalten der Beklagten ergeben sich hieraus nicht. 2. Soweit die Klagepartei nunmehr mit ihrer Gegenerklärung erstmals einen Zwischenbericht des Sachverständigen ...(43 IT GmbH) vom 29.07.2021 vorlegt und hieraus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Zykluserkennung im Hinblick auf die „NSC-Regeneration“ abzuleiten versucht, ist dieser Vortrag – der von der Beklagten bestritten wurde – bereits verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bzw. §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO). Dass und warum die Klagepartei an einem rechtzeitigen Vorbringen in erster Instanz bzw. zumindest in der Berufungsbegründung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen geht der Vortrag auch inhaltlich ins Leere, da in dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein NOx-Speicherkatalysator (NSK), sondern ein SCR-Katalysator verbaut ist. Ebenfalls verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen ist die von der Klagepartei in ihrer Gegenerklärung erstmals gerügte und von der Beklagten bestrittene Funktion des „Kaltstartheizens“. Ungeachtet dessen liegen hierfür – nicht zuletzt mit Blick auf die umfangreichen Untersuchungen und fehlende Beanstandung des Motors EA 288 durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) – ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Das bloße Vorhandensein einer (überdies für das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten bestrittenen) Fahrkurvenerkennung genügt als greifbarer Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Sinne angesichts der eindeutigen Positionierung und fehlenden Beanstandung des Motors durch das KBA nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss unter S. 8 f., Ziffer I. 1 b) bb) (5) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Klagepartei in ihrer Gegenerklärung auf eine E-Mail der Beklagten an das KBA vom 01.10.2015 (Anlage K F 8) sowie eine Präsentation der Beklagten vom 02.10.2015 (Anlage K F 9) Bezug nimmt, lässt sich hieraus nichts weiter ableiten. Insbesondere waren diese Unterlagen dem KBA ebenfalls seit Oktober 2015 bekannt, ohne dass deshalb ein Rückruf des Fahrzeugs durch das KBA erfolgt wäre. Im Übrigen wird auch in Anlage K F 9 bei der Präsentation einer sog. „Umschaltstrategie EA 288 EU 6 SCR“ in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten und den Auskünften des KBA darauf verwiesen, dass es trotz der Unterscheidung zwischen zwei Strategien nicht zu unterschiedlichen Emissionen kommt. Die von der Klagepartei erneut zitierten sog. Applikationsrichtlinien der Beklagten vom 18.11.2015 sprechen überdies dafür, dass bei dem am 11.09.2017 – und damit weit nach der Kalenderwoche 22/16 – erstmals zugelassenen Fahrzeug die Fahrkurve tatsächlich entfernt wurde und nicht mehr vorhanden ist. 3. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist eine Zurückweisung der Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO ausgeschlossen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – II ZR V 310/14, ZIP 2016, 266, Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Bezugspunkte sind einerseits die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als selbständiger Zulassungsgrund definierten Kriterien der Fortbildung des Rechts und der Wahrung der Rechtseinheit, andererseits die Praxis der Instanzgerichte oder nachhaltige Bedenken im Schrifttum gegen höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Zöller/Heßler a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich vielmehr – wie im Hinweisbeschluss und vorstehend ausgeführt – auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei beantworten. Auch eine Divergenz ist nicht anzunehmen. Der Verweis auf angeblich abweichende Urteile von Landgerichten ist hierfür zur Begründung von vorneherein ungeeignet. Eine Divergenz wäre nur anzunehmen, wenn der Senat ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 543 Rn. 4b m.w.N.). Soweit sich die Klagepartei auf angeblich divergierende Urteile anderer Oberlandesgerichte (insbesondere des Oberlandesgerichts Naumburg) beruft, hat sie nicht dargelegt, dass der Senat mit der angekündigten Zurückweisung von einem Obersatz abweichen würde, den eines der anderen Obergerichte aufgestellt hat. Die unterschiedliche Subsumtion bzw. Beurteilung eines Sachverhalts durch zwei Gerichte begründet noch keine Divergenz (vgl. Thomas/Putzo/Seiler a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.