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Urteil

3 U 3242/21

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Abweisung eines Arrestantrags kann trotz zunächst unterbliebener Reaktion auf einen Fristverlängerungsantrag bei nachvollziehbarer Erstbegründung nachträglich als fristwahrend anerkannt werden. • Zur Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs können staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und vorgelegte Kaufunterlagen genügen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner durch systematische Falschinformationen einen Vermögensschaden verursacht hat. • Ein Arrestgrund liegt regelmäßig vor, wenn das zugrundeliegende Verhalten als vorsätzliche Straftat gegen das Vermögen des Gläubigers indiziert ist; Untersuchungshaft des Beschuldigten beseitigt den Arrestgrund nicht. • Die Hinterlegung nach § 923 ZPO hemmt die Vollziehung des Arrestes und ermöglicht dem Arrestbeklagten die Anrufung der Aufhebung durch Hinterlegung. (Subsidiär: Arrestanordnung begründet sich aus §§ 916, 917, 923 ZPO und Anspruch aus § 826 BGB.)
Entscheidungsgründe
Anordnung dinglichen Arrests bei glaubhaft gemachtem Anlagebetrugsvorwurf • Die Berufung gegen die Abweisung eines Arrestantrags kann trotz zunächst unterbliebener Reaktion auf einen Fristverlängerungsantrag bei nachvollziehbarer Erstbegründung nachträglich als fristwahrend anerkannt werden. • Zur Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs können staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und vorgelegte Kaufunterlagen genügen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner durch systematische Falschinformationen einen Vermögensschaden verursacht hat. • Ein Arrestgrund liegt regelmäßig vor, wenn das zugrundeliegende Verhalten als vorsätzliche Straftat gegen das Vermögen des Gläubigers indiziert ist; Untersuchungshaft des Beschuldigten beseitigt den Arrestgrund nicht. • Die Hinterlegung nach § 923 ZPO hemmt die Vollziehung des Arrestes und ermöglicht dem Arrestbeklagten die Anrufung der Aufhebung durch Hinterlegung. (Subsidiär: Arrestanordnung begründet sich aus §§ 916, 917, 923 ZPO und Anspruch aus § 826 BGB.) Der Antragsteller beantragte dinglichen Arrest gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär der W. AG wegen einer Schadensersatzforderung von 6.540,60 € aus Aktienkauf. Er behauptete, der Antragsgegner habe über Jahre die Bilanzlage der W. AG gefälscht und Marktteilnehmer damit geschädigt; auf eine staatsanwaltschaftliche Pressemitteilung vom 22.07.2020 wurde verwiesen. Der Antragsgegner sitzt seit Juli 2020 in Untersuchungshaft. Das Landgericht wies den Arrestantrag zurück; der Antragsteller legte Berufung ein und bat um Fristverlängerung zur Begründung. Nachträglich begründet, wurde die Fristverlängerung gewährt. Der Senat hat die Berufung für zulässig und begründet erklärt und den dinglichen Arrest in Höhe der Forderung nebst Kostenpauschale angeordnet; die Vollziehung wurde durch Hinterlegung gehemmt. • Zulässigkeit: Die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde gewahrt; die erstmalige Fristverlängerung war bei nachvollziehbarer Urlaubsvertretung zu gewähren. • Arrestanspruch: Ein Anspruch ist mindestens aus § 826 BGB gegeben; weitergehende Ansprüche (z. B. aus §§ 823 Abs.2 i.V.m. HGB, AktG oder strafrechtlichen Vorschriften) standen dem nicht entgegen oder konnten offenbleiben. • Glaubhaftmachung: Die Verbindung der staatsanwaltschaftlichen Pressemitteilung mit vorgelegten Kaufunterlagen und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers macht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner das Unternehmen gegenüber Investoren falsch dargestellt und dadurch Vermögensschaden verursacht hat. • Arrestgrund: Die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und der schwere, lang andauernde Verdacht indizieren eine vorsätzliche Straftat zulasten des Vermögens, weshalb die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner Vollstreckungshandlungen vereiteln oder erschweren wird; Untersuchungshaft beseitigt diese Gefahr nicht, da Verfügungen über Vermögen weiterhin möglich sind. • Rechtsschutzbedürfnis: Es besteht ein berechtigtes Interesse an Arrestsicherung, unter anderem wegen möglicher Kostenerstattungsansprüche Dritter, die durch einen Arrest gesichert werden können. • Abwendung: Die Hemmung der Vollziehung durch Hinterlegung richtet sich nach § 923 ZPO und ist vorgesehen. • Verfahrenskosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung des Antragstellers hatte Erfolg; das Endurteil des Landgerichts wurde aufgehoben und der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten in Höhe von 6.540,60 € zuzüglich einer Kostenpauschale von 327,03 € angeordnet. Die Vollziehung des Arrestes ist durch Hinterlegung von 6.867,63 € gehemmt, wodurch der Arrestbeklagte die Möglichkeit erhält, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen. Der Arrest beruht auf glaubhaft gemachtem Anspruch zumindest aus § 826 BGB sowie auf einem Arrestgrund, der durch die Indizienlage strafrechtlicher Ermittlungen gestützt wird. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.