OffeneUrteileSuche
Berichtigungsbeschluss

32 W 693/21

OLG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.