Urteil
33 U 4723/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schenkung kann unter der Auflage erfolgen, dass der Beschenkte den Gegenstand spätestens mit seinem Tod unentgeltlich an Dritte (hier seine Kinder) weiterzugeben hat.
• Formbedürftige notarielle Urkunden sind der Auslegung zugänglich; spätere, mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängende Urkunden können Rückschlüsse auf den ursprünglichen Willen geben.
• Ist eine Auflage als vom Erblasser herrührende Schuld zu qualifizieren, können die Begünstigten diese unmittelbar von den Erben gemäß § 1967 BGB verlangen.
• Eine behauptete Zustimmungsbedürftigkeit der Ehefrau nach § 1365 BGB greift nicht, wenn der Schenkungsgegenstand von vornherein mit einer Auflage belastet war und so nicht als ungebundenes Vermögen des Ehegatten in sein Vermögen gelangte.
Entscheidungsgründe
Schenkung unter Auflage: Anspruch auf Weitergabe des Grundstücks und Eintragung nach §1967 BGB • Eine Schenkung kann unter der Auflage erfolgen, dass der Beschenkte den Gegenstand spätestens mit seinem Tod unentgeltlich an Dritte (hier seine Kinder) weiterzugeben hat. • Formbedürftige notarielle Urkunden sind der Auslegung zugänglich; spätere, mit dem Rechtsgeschäft zusammenhängende Urkunden können Rückschlüsse auf den ursprünglichen Willen geben. • Ist eine Auflage als vom Erblasser herrührende Schuld zu qualifizieren, können die Begünstigten diese unmittelbar von den Erben gemäß § 1967 BGB verlangen. • Eine behauptete Zustimmungsbedürftigkeit der Ehefrau nach § 1365 BGB greift nicht, wenn der Schenkungsgegenstand von vornherein mit einer Auflage belastet war und so nicht als ungebundenes Vermögen des Ehegatten in sein Vermögen gelangte. Die Kläger sind Kinder des 2017 verstorbenen F. H.; die Beklagten sind dessen zweite Ehefrau und sein Sohn aus zweiter Ehe. Der Großvater H. H. hatte dem Sohn F. H. 1995 ein Grundstück übertragen; in weiteren notariellen Urkunden 2003, 2006 und 2008 ist eine Weitergabepflicht an die leiblichen Kinder des Beschenkten dokumentiert. Die Kläger verlangen Zustimmung der Beklagten zur Übertragung des Grundstücks und deren Eintragung als je 1/3 Eigentümer aufgrund der behaupteten Schenkungsauflage. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; die Berufung der Beklagten richtet sich insbesondere gegen die Auslegung der notariellen Vereinbarungen und gegen die Wirksamkeit der Auflage sowie gegen eine etwa erforderliche Zustimmung der Beklagten zu 1) nach §1365 BGB. • Rechtliche Zulässigkeit: Das BGB kennt die Schenkung unter Auflage (§525 BGB); eine schuldrechtliche Weitergabepflicht ist zulässig und kann Wirkung über den Tod des Erstbeschenkten entfalten. • Auslegung: Die Urkunde von 12.12.1995 ist auslegungsbedürftig; spätere, damit zusammenhängende notarielle Vereinbarungen (2003, 2006, 2008) belegen den gemeinsamen Willen, das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten und eine unentgeltliche Weitergabe an die leiblichen Kinder spätestens mit dem Tod des Beschenkten zu vereinbaren. • Beweis und Vollständigkeit: Die Kläger haben durch Vorlage der nachfolgenden Urkunden die Vollständigkeit des Parteiwillens dargelegt; die Vermutung der Vollständigkeit notarielle Urkunden steht dem nicht entgegen. • Anspruch der Kläger: Die Auflage stellt eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne des §1967 Abs.2 BGB dar; die Begünstigten können Erfüllung von den Erben gemäß §330 Satz 2 BGB verlangen. • Zustimmungsfrage §1365 BGB: Selbst wenn eine Zustimmung der Ehefrau erforderlich gewesen wäre, greift §1365 nicht, weil das Grundstück von Anfang an mit einer Auflage belastet war und deshalb nicht als ungebundenes Vermögen des Ehegatten in sein Vermögen gelangte; außerdem war in den Urkunden die Gütertrennung angegeben, sodass die Schutzvorschrift nicht eingreift. • Rechtsschutz und Kosten: Die Berufung ist in der Sache unbegründet; die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt im Ergebnis bestehen. Den Klägern steht der Anspruch auf Auflassung und Eintragung des Grundstücks zu je 1/3 als Eigentümer zu, weil eine wirksame Schenkungsauflage vorliegt, die den Erblasser zur unentgeltlichen Weitergabe an seine Kinder spätestens mit seinem Tod verpflichtet. Die Beklagten können sich nicht erfolgreich auf eine fehlende Zustimmung nach §1365 BGB berufen, weil das Grundstück von Anfang an mit der Auflage belastet war und daher nicht als ungebundenes Vermögen der Ehegattin zugänglich wurde. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.