OffeneUrteileSuche
Urteil

21 U 7307/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter, manipulativ wirkender Abschalteinrichtung begründet eine konkludente Täuschung des Erwerbers. • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe möglich, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. • Die Nutzungsentschädigung kann nach der Formel Bruttokaufpreis × gefahrene km ÷ zu erwartende Gesamtlaufleistung geschätzt werden (§ 287 ZPO). • Ein Fahrzeughersteller kann sich nicht allein darauf berufen, einen von der Konzernmutter gelieferten Motor nicht geprüft zu haben; bei Übertragung wesentlicher Aufgaben kann ein Organisationsverschulden und Wissenszurechnung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Herstellers wegen Inverkehrbringens mit unzulässiger Abschalteinrichtung; Rückabwicklung abzüglich Nutzungsersatz • Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter, manipulativ wirkender Abschalteinrichtung begründet eine konkludente Täuschung des Erwerbers. • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe möglich, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. • Die Nutzungsentschädigung kann nach der Formel Bruttokaufpreis × gefahrene km ÷ zu erwartende Gesamtlaufleistung geschätzt werden (§ 287 ZPO). • Ein Fahrzeughersteller kann sich nicht allein darauf berufen, einen von der Konzernmutter gelieferten Motor nicht geprüft zu haben; bei Übertragung wesentlicher Aufgaben kann ein Organisationsverschulden und Wissenszurechnung vorliegen. Der Kläger kaufte 2014 einen gebrauchten Audi A5 Sportback 2.0 TDI (EA189) für 29.970 €; der Wagen enthielt eine nicht offen gelegte Umschaltlogik, die Prüfstands- und Realbetrieb unterschied. Nach Bekanntwerden der Problematik verpflichtete das KBA die Beklagte zu einem Software-Update, das 2016 eingespielt wurde. Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; das LG gab der Klage weitgehend statt. Die Beklagte bestreitet eigene Kenntnis, beruft sich auf Lieferung des Motors und der Software durch die VW-AG und verweist auf fehlende Verantwortlichkeit eigener Organe. Beide Parteien legten Berufung ein; der Kläger nahm diese teilweise zurück und focht nur noch die Höhe der Nutzungsentschädigung an. • Der Senat schließt sich den wesentlichen Erwägungen des BGH in der Musterentscheidung an und bestätigt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. • Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer nicht offengelegten, auf Prüfständen wirksamen Abschalteinrichtung stellt eine konkludente Täuschung dar; Käufer durften die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erwarten. • Der daraus resultierende Schaden besteht in der Eingehung der Kaufverpflichtung; dieser Schaden ist nicht durch ein späteres Software-Update beseitigt. • Die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben: Ein verständiger Erwerber hätte bei Kenntnis der Täuschung nicht oder nicht zu den Bedingungen gekauft. • Die Beklagte kann sich nicht alleine auf die Lieferung des Motors durch die VW-AG berufen; als Herstellerin hat sie Pflichten im EG-Typgenehmigungsverfahren und hätte prüfen bzw. aufklären müssen; die Übertragung wesentlicher Verfahrensaufgaben begründet ein Organisationsverschulden und ggf. Wissenszurechnung. • Subjektiv sind Vorsatz und Kenntnis hinreichend festgestellt; maßgeblich ist die bewusste Beteiligung von Entscheidungsträgern an der strategischen Verwendung des Motors und der Serienimplementierung der Software. • Der Anspruch ist auf Rückabwicklung gerichtet; nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs ist dem Kläger eine Nutzungsentschädigung anzurechnen, die das Gericht nach § 287 ZPO schätzt. • Zur Bemessung der Nutzungsentschädigung ist die Formel Bruttokaufpreis × gefahrene km ÷ geschätzte Gesamtlaufleistung zulässig; der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung des Motors auf 300.000 km und berechnet daraus den Abzug von 11.911,34 €, sodass 18.058,66 € verbleiben. • Zinsen stehen ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 BGB) zu; Annahmeverzug und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurden insoweit korrigiert, als das außergerichtliche Schreiben kein geeigneter Annahmeverzugs- und kein notwendiger Kostenauslösender Auftrag war. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.058,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Senat bestätigt die Haftung der Beklagten nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer nicht offengelegten Abschalteinrichtung; die Rückabwicklung ist gerechtfertigt, vermindert um eine gerichtlich geschätzte Nutzungsentschädigung. Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Feststellungen zu Annahmeverzug und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zugunsten der Beklagten korrigiert. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.