Urteil
10 U 893/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Linksabbiegeunfall trifft den Abbiegenden ein Verstoß gegen § 9 I 4 StVO, wenn er das überholende Fahrzeug nicht genug beachtet.
• Die Überwälzung eines Überholerverstoßes setzt den Nachweis besonderer Umstände einer unklaren Verkehrslage nach § 5 III Nr. 1 StVO voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Zur Beweislast: Derjenige, der einen Verstoß (z. B. überhöhte Geschwindigkeit oder Überholen in unklarer Lage) geltend macht, muss diesen nachweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
• Bei unzureichenden Feststellungen zur räumlichen Lage der Fahrzeuge kann nicht festgestellt werden, dass ein Überholender noch durch Abbremsen und Wiedereinscheren den Unfall hätte vermeiden können.
Entscheidungsgründe
Teilhaftung beim Überholen einer Kolonne: 75:25 zulasten des Linksabbiegers • Bei einem Linksabbiegeunfall trifft den Abbiegenden ein Verstoß gegen § 9 I 4 StVO, wenn er das überholende Fahrzeug nicht genug beachtet. • Die Überwälzung eines Überholerverstoßes setzt den Nachweis besonderer Umstände einer unklaren Verkehrslage nach § 5 III Nr. 1 StVO voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Zur Beweislast: Derjenige, der einen Verstoß (z. B. überhöhte Geschwindigkeit oder Überholen in unklarer Lage) geltend macht, muss diesen nachweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. • Bei unzureichenden Feststellungen zur räumlichen Lage der Fahrzeuge kann nicht festgestellt werden, dass ein Überholender noch durch Abbremsen und Wiedereinscheren den Unfall hätte vermeiden können. Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Ehemann mit seinem Fahrzeug beim Überholen einer Kolonne mit einem linksabbiegenden Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Die Beklagte zu 2) blinkte links und verringerte die Geschwindigkeit zum Abbiegen, das abbiegende Fahrzeug beschleunigte nicht mehr weiter. Die Parteien stritten über Verursachung und Haftungsverteilung sowie über Vorwürfe des Überholens in unklarer Verkehrslage und überhöhter Geschwindigkeit des klägerischen Fahrers. Das Landgericht sprach Schadensersatz zu 70% zulasten der Beklagten, die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das OLG bestätigte einen Schadensersatzanspruch, änderte die Haftungsverteilung aber auf 75% zu Lasten der Beklagten, da dem Linksabbieger ein Verstoß gegen § 9 I 4 StVO nachgewiesen wurde und der Überholer mangels Nachweis der Beklagtenseite keine Rechtsverstöße zu Lasten des Klägers nachgewiesen wurden. • Das OLG hält an den erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen fest; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden (§ 529 I Nr. 1 ZPO). • Die Beklagte zu 2) hat gegen die zweite Rückschaupflicht aus § 9 I 4 StVO verstoßen, weil sie das überholende Fahrzeug hätte erkennen können; insoweit liegt Verschulden beim Abbiegenden. • Gleichzeitig hat die Beklagte zu 2) ihre Pflichten aus § 9 I 1 StVO (verlangsamen, Mitte einhalten, Blinken) erfüllt, sodass nicht vollständige Haftung angeordnet wird. • Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, der klägerische Fahrer habe in unklarer Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) überholt; die Beklagtenseite hat die hierfür erforderlichen besonderen Umstände nicht schlüssig nachgewiesen. • Feststellungen zur räumlichen Lage der Fahrzeuge und damit zur Frage, ob der Überholer durch Abbremsen und Wiedereinscheren den Unfall noch hätte vermeiden können, fehlen; der Sachverständige konnte die entscheidenden Abstände nicht hinreichend feststellen. • Die Beklagten konnten keinen sicheren Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung des klägerischen Fahrzeugs erbringen; Schätzungen und die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von 100–120 km/h reichen nicht aus, um überhöhte Geschwindigkeit über 100 km/h sicher festzustellen. • Aufgrund der Beweislastregeln und der fehlenden Nachweise ist eine Haftungsverteilung von 75% zu Lasten des Linksabbiegers und 25% zu Lasten des Überholenden sachgerecht. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das OLG verändert die Haftungsverteilung zu 75% zulasten der Beklagtenseite und 25% zulasten der Klägerin, weil die Beklagte zu 2) gegen § 9 I 4 StVO verstoßen hat, während die Beklagtenseite die ihr obliegenden Nachweise eines Überholerverstoßes (unklare Verkehrslage nach § 5 III Nr.1 StVO) und einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erbracht hat. Mangels feststellbarer Abstände und konkreter Erkenntnisse konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Überholer den Unfall durch Abbremsen und Wiedereinscheren noch vermieden hätte; daher waren die erstinstanzlichen Beweiswürdigung und die Schadenshöhe im Wesentlichen tragfähig, jedoch die prozentuale Haftungsverteilung anzupassen.