Beschluss
11 W 1457/20
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Privatgutachten sind nur ausnahmsweise nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig; entscheidend ist, ob sie zum Zeitpunkt der Veranlassung für eine vernünftige Partei sachdienlich und notwendig erschienen.
• Ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten kann erstattungsfähig sein, wenn vorhandene Gutachten von Schlichtungsstelle die streitentscheidende fachliche Frage nicht klären und die Partei ohne eigenes Fachwissen ohne weiteres Gutachten ihren Vortrag nicht schlüssig hätte begründen können.
• Auch im Verlauf des Prozesses eingeholte Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn ohne sie die Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert hätte vorgetragen oder eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig geworden wäre.
• Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit gemäß §§ 104 Abs. 2 S.1, 294 ZPO glaubhaft zu machen; die gebührenrechtliche Prüfung erfolgt anhand der Prozessakten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten bei fehlender Fachkunde und unklarer Schadenshöhe • Privatgutachten sind nur ausnahmsweise nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig; entscheidend ist, ob sie zum Zeitpunkt der Veranlassung für eine vernünftige Partei sachdienlich und notwendig erschienen. • Ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten kann erstattungsfähig sein, wenn vorhandene Gutachten von Schlichtungsstelle die streitentscheidende fachliche Frage nicht klären und die Partei ohne eigenes Fachwissen ohne weiteres Gutachten ihren Vortrag nicht schlüssig hätte begründen können. • Auch im Verlauf des Prozesses eingeholte Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn ohne sie die Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert hätte vorgetragen oder eine umfangreiche Beweisaufnahme nötig geworden wäre. • Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit gemäß §§ 104 Abs. 2 S.1, 294 ZPO glaubhaft zu machen; die gebührenrechtliche Prüfung erfolgt anhand der Prozessakten. Der Kläger machte Schadensersatz wegen Arzthaftung gegen die Beklagte geltend; im zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich übernahm die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Im Kostenfestsetzungsverfahren forderte der Kläger Erstattung der Kosten zweier privat eingeholter Gutachten (vorgerichtlich Prof. Dr. S.; während des Verfahrens Prof. Dr. M.). Die Beklagte beanstandete die Erstattungsfähigkeit: Das Schlichtungsverfahren habe bereits Gutachten erbracht und das gerichtliche Sachverständigengutachten habe keine neuen Erkenntnisse gebracht; das während des Verfahrens eingeholte Gutachten sei nicht sachdienlich gewesen. Die Rechtspflegerin setzte die erstattungsfähigen Kosten geringer fest und lehnte die beiden Privatgutachten ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Kosten beider Gutachten nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. • Rechtliche Grundsätze: Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind erstattungsfähig nur Kosten, die eine verständige, wirtschaftlich denkende Partei als sachdienlich ansehen durfte; für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung abzustellen. • Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig; erforderlich ist, dass die Partei ohne eigene Sachkunde ohne das Gutachten nicht zu einem sachgerechten Vortrag oder zur Abwehr der Angriffe des Gegners in der Lage gewesen wäre. • Kostenfestsetzungsverfahren verlangt glaubhafte Darlegung der Voraussetzungen gemäß §§ 104 Abs. 2 S.1, 294 ZPO; es erfolgt eine vereinfachte Überprüfung anhand der Akten. • Anwendung auf Prof. Dr. S.: Die Schlichtungsgutachten beantworteten unterschiedliche fachliche Fragen (ein Behandlungsfehler verneint, ein Diagnosefehler bejaht). Der Kläger stützte seine Klage auf das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers und konnte ohne fachtraumatologisches Gutachten seinen Vortrag nicht ausreichend belegen. Damit war die Einholung des vorgerichtlichen Privatgutachtens aus Sicht einer vernünftigen Partei sachdienlich und notwendig. • Anwendung auf Prof. Dr. M.: Zum Zeitpunkt der Gutachteneinholung war die Schadenshöhe noch nicht feststehend; das Gericht und die Beklagte forderten konkrete Darlegungen. Das während des Verfahrens eingeholte Gutachten ermöglichte die substantiierte Darstellung der Schadenshöhe und verhinderte eine umfangreiche Beweisaufnahme, weshalb es sachdienlich und erstattungsfähig war. • Zweckerfüllung der Erstattungsentscheidung: Aufgrund der genannten Erwägungen erhöhte das Gericht den erstattungsfähigen Kostenanspruch um die Gutachterkosten beider Privatgutachten; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Die Kostenfestsetzung wurde dahin abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten beider Privatgutachten zu erstatten hat, wodurch sich der erstattete Betrag auf 19.752,63 € erhöht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte; der Beschwerdewert wurde auf 3.447,80 € festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass beide Gutachten zum Zeitpunkt ihrer Veranlassung aus Sicht einer vernünftigen Partei sachdienlich und notwendig erschienen, weil vorhandene Gutachten die relevanten fachlichen Fragen nicht ausreichend klärten und der Kläger ohne fachliche Unterstützung seinen Anspruch sowie die Schadenshöhe nicht hinreichend hätte begründen können.